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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1841
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1841
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- Deutsch
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2813 108 2814 Li tera tur. *) <T. F. Wurm. Der Tchntz dc» VcrlagSechtS gegen auSwärti- j gen Nachdruck. Deutsche BiertcljahrS-Lchrlft. >811. Juli — Leptembcr. No. IS. Ltuttgart und Tübingen bei Eotta. Die Erinnerung eines akademischen Versuches, im Ac- tenstaube tief begraben, mag es verantworten, daß jemand, der dem literarischen Verkehr gänzlich fremd ist, cs unter nimmt, eine Schrift zu empfehlen, die — geübter Feder entflossen — in gleicher Formlosigkeit und mit gleichem Ernste gleichen Gegenstand behandelt; gleichen Glauben, gleiche Hoffnung ausspricht. Es würde Mißverständnisse erwecken, wenn man jene Gleichheit des Gegenstandes nur darauf beschränken wollte, daß der Versuch wie die Abhandlung vom Schutze der Autor schaft reden. Es besteht jene Gleichheit darin, daß beide nur von den Rechten derjenigen Autorschaft handeln, deren Erzcugniß eine Schrift, deren Fruchtgenuß die mechanische Vervielfältigung eben dieser Schrift ist. Wer darüber hin- ' ausgeht, wer Gemälde, Statuen und andere Geistescrzeug- nisse nachzubildcn verbietet — wie das leider regelmäßig in den neueren Verlags-Gesetzen geschehen ist — der überschrei tet die Grenzen des Schrift-Eigcnthumes; er betritt das Ge biet des Gcistes-Eigenthumcs, und verwechselt den Nach drucker mit dem Buchmacher: einem Fabrikanten, dem der Markt noch nirgends verboten ist. Der Buchmacher, nicht minder als der Künstler der ein Schauspiel darstcllt, eine Musik aufführt, eine Statue in Gips modellirt oder csnen Riß in ein Gebäude verwandelt, zieht aus dem erworbenen Abdrucke einen geistigen Genuß; erbringt keinesweges einen zweiten Abdruck oder Abguß hervor, wie -— auch bei verän dertem Formate oder Papiere — der Nachdrucke,: thut, son dern er erzeugt eine Nachbildung, welche, besser oder schlech ter, jedenfalls ein anderes Erzcugniß als das Urwerk ist. Es trifft hier die in jenem Versuche gemachte Unterscheidung zwischen tructus und usas ein; bei welchem letzteren bis weilen — etwa durch theilwcisc Aftervccmiethung (H. 4 z,r. T,. 8 l'r. v. de usa) oder durch Abpflücken einzelner Blumen und Früchte —> nebenbei ein Fruchtgenuß gewährt wird. Es muß demnach der Schutz gegen solche Eingriffe nicht in dem Capitel von dem schriftstellerischen, sondern in dem Ea- pitel von dem geistigen Eigcnthumc abgehandelt werden; ein Eigenlhum, das bisher fast gänzlich vogclfrei, nur durch einzelne Ausnahms-Gesetze geschützt ist. Man nennt diese Ausnahms-Gesetze Patente und es ist bekannt, daß in die Finstcrniß des durch sie begründeten Rcchtszustandcs in un fern Tagen die allerersten Lichtstrahlen durchzubrechcn be ginnen. Die vorliegende Abhandlung — von solcher fremdartigen Einmischung frei-— redet nur von dem, auchinjenemVersuchc erörterten, cjussi dominium, und wie dort gezeigt wurde, daß dieses gussi dominium durch Erzeugung eines bestehenden Gegenstandes bedingt sei, wie dort (x>. 114) gefragt wurde: „woher in aller Well soll es kommen, daß dieses dominium durch den Tod seines Herrn res nullius wird"; wie dort es ausgesprochen ward (x. 120), die Gewohnheit, dcn Rechts- *) Auf Veranlassung des Herrn Einsenders, dem wir für die gefällige Mitheilung danken, und mit gütiger Erlaubniß des Herrn Vcrf. aus dem Hamb. Corrcsp. abgedruckt. D. R. schütz solcher cigenthümlichen Erzeugnisse an die inländische Abkunft zu binden, Eingriffe aber, die den Ausländer tref fen, nicht zu verbieten, diese Gewohnheit lasse sich vor dem Rechtsgcfühlc nimmermehr vcrtheidigcn: so spricht auch die vorliegende Abhandlung schließlich cs unumwunden auS: „vertrauen wir der Zeit und Vernunft, und hoffen dereinst ein „ „internationales ewiges Verlagsrecht." " Leider vereinigt sich diese Gleichheit des Gegenstandes und der Ucberzeugung mir der Gleichheit des Bodens. Er hat in den verflossenen vierzehn Jahren wenig an Eultur ge wonnen. Wie damals, muß der Bearbeiter tiefe Waldun gen lichten, weite Steppen umwerfen; seine Zeit ist er schöpft, seine Kraft erlahmt ehe er zur Aussaat kommt. —- Mit der „sogenannten Ochsenphilosvphie" (>>- 239) muß noch immer begonnen, noch immer muß berichtet werden, daß es ehrliche und verständige Gelehrte gegeben habe, welche vermeinten: „Alles in der Welt muß reciprok sein. Da die Franzosen, die Holländer, die Schweizer sich an unsere Legis lation in Vcrlagsgeschäften nicht kehren, so verbindet uns die ihrige nicht." (i>. 240) Und das Ergcbniß der müheschwe ren Arbeit, was anders ist es, hier wie dort, als das Bekennt nis daß die gegebenen Rechte unzureichend, daß cs an der Zeit sei, ernsthaft auf ihre Vervollkommnung zu denken und dem erkannten Bedürfnisse wirksam zu entsprechen. Jener Versuch (p. 23), er gesteht cs offen ein, daß ihm in den bisheri gen gemeinen Rechten Deutschlands kein Mittel bekannt sei, die schriftstellerischen Rechte zu sichern, und unser Freund fühlt sich gedrungen cs auszusprechen: „Ueberaus spärlich sind doch diese Resultate." (zx 299). Aber diese Dürftigkeit der Gesetze in ihrer ganzen Blöße gezeigt zu haben, das ist auch ein Verdienst; denn die er kannte Blöße zu decken heischt das Naturgesetz, dessen Ver langen sich zwar beschwichtigen aber nicht abwciscn läßt. Wird die innere Rechtswidrigkeit des Nachdruckes anerkannt und als Grund der Gesetzgebung angenommen, so sollte ^ allerdings kein anderes als ein allgemeines und unbedingtes j Verbot erfolgen." (i>. 242) Denn unabwcislich ist jedem Le gislator die Frage an den Vundes-Bcschluß vom 9. Nov. 1837, warum eine Schutzfrist von „mindestens" zehn Jahren? Warum nicht minder? Warum nicht mehr? Muß ^ man anerkennen, daß der Schriftsteller cigcnthümliche Rechte lhabe, daß es ein Schriftsteller-Eigenthum gebe, so kann man diesem Eigenthumsrcchte keine Endschaft der Dauer setzen; denn jede Schranke müßte ihren Grund in sich selber finden, und das vermag keine. Was von der Unbeschranktheit des Schrift-Eigenthums z in der Zeit gilt, daß muß ihm auch im Raume zugestanden ! werden. Hierüber die Nachweisung zu liefern, ist der Zweck !und Erfolg vorliegender Abhandlung, welche dabei an der I Hand des gegebenen Rechtes zu den Geboten der Vernunft ! emporschrcitct. — Sie verfolgt den Schneckcngang der Jahr- ^ Hunderte, in denen aus der Eichel der Strauch zum Baume I heranwächst, wie aus Patenten, Privilegien und ähnlichen Willkührsatzungen und Eigcnmachtssentcnzen die Zeit heran kommt, wo das Schrift-Eigcnthum so offene Anerkennung fin det, woNiemand ohne Unwillen vernimmt, daß der bclgischeKö- -nig mit Nachdruckern verkehrt und ihre Erwcrbsthäligkeil lobt;
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