für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. M 1V8. Dienstags, den 14. Lecember 1841. t»i et le eiel 1ir>«1erir! zu deutsch: wehr dich! In Nr. 94 d. Bl. werden einige mehr oder minder be- achtenswerthe, in Preußen vorgekommene, Eingriffein die Rechte der Sortimcntsbuchhandler zur Sprache gebracht; dabei wird geäußert, daß cs wohl zum Ressort des Buchhändler-Vorstan des gehöre, dieß zur Kenntniß der höchsten Staats behörde zu bringen und um Abstellung dieser Ein griffe in gewerbliche Rechte zu bitten. Es ist dieß nicht das erste und auch nicht das letzte Mal gewesen, daß solche Anforderungen an den Börsenvorstand (denn dieser ist doch wohl gemeint) und an den Börsenverein gemacht worden sind, und wenn dieser eine von allen deut schen Staaten anerkannte Innung aller deutschen Buch händler wäre, was er keineswegs ist, ließe sich dievorli e- gende Anforderung auch wohl rechtfertigen. — Wie die Sachen aber wirklich liegen, würden die Königl. Preuß. Staatsbehörden auf Denunciationen und Remonstrationen eines in einem andern Staate constituirtcn freien Ver eins schwerlich Rücksicht nehmen, ja dieselben wohl gar als unbefugte Anmaaßungen zurückwcisen, wenigstens be rechtigt sein, so zu thun. Aber vom vorliegenden Falle ganz absehend, möchte ich fragen, warum, wie unter uns so häufig geschieht, der in seinen Rechten gekränkte Einzelne sich damit begnügt, seine Noch in unfern Buchhändlcrblättcrn zu klagen vor Colle ge», denen er damit in der Regel gar nichts Neues sagt, da sie in derselben Bedrangniß zu sein pflegen? Warum wendet er sich nicht selbst an die Behörden seines Ortes oder Staates, die allein Abhülfe schaffen können, und bei denen wir die Bereitwilligkeit dazu voraussetzen können und müs sen? Wir Buchhändler sind vor den meisten andern Ge- werbtreibenden darin im Vortheil, daß wir in der Regel mit den Männern, die öffentliche Aemter bekleiden, in geschäft- 8r Jahrgang. sicher und oft auch in freundschaftlicher Beziehung stehen; warum machen wir von diesem Vortheile in gerechter Sclbst- vertheidigung so selten Gebrauch? — Wenn man Rechte genießen will, muß man auch, sic zu verthcidigen, weder zu faul noch zu feig sein. Mit dem Jammern ist wenig ge- than, man muß handeln. Indessen verkenne ich keineswegs, daß sich der Einzelne in der Verthcidigung der Rechte, die ihm als Mitglied eines Standes zustehen, mitunter Kosten, Unannehmlichkeiten und Nachtheilen aussetzt, welche den Gewinn des Obsiegens für den einzelnen Fall überwicgen, und daß Klagen und Be schwerden, die von einer Gesammthcit ausgchen, mehr Ge wicht haben, aber dann muß auch die ganze Gesammthcit dabei interessirt sein. Wenn wir nun den Börscnverein zwar als keine Innung, aber doch als einen freien Verein von Buchhändlern, der den ganzen deutschen Buchhandel reprasentirt, anerkennen, so darf sich seine Thatigkeit auch nur auf die allgemeinen Interessen desselben erstrecken, und er hat genug zu thun, um diese tüchtig zu vertreten. Angelegenheiten aber, wie die hier vorliegende, welche zunächst nur eine einzelne Gegend betreffen, eigneten sich vor züglich zur Besprechung auf den von mir bisher vergeblich anempfohlnen Kreisversammlungen, nicht gerade um dar über förmliche Beschlüsse zu fassen, sondern vielmehr in der Art, daß sich die Einzelnen aus einem Lande oder einer Provinz bei Gelegenheit der Kreisversammlung zu ge meinschaftlichen Schritten bei ihren Behörden vereinigten, das ihnen wiederfahrene Unrecht vorstellten, um Abhülfe bäten, und vielleicht auch unmaaßgebliche Vorschläge thäten, wie diese zu bewirken sei. Es gibt auch rein geschäftliche Fragen, worüber man sich auf Kreisversammlungen verständigen und zu gemein schaftlichen Maaßregcln vereinigen könnte, aber nicht durch Majoritätsbeschlüsse, denen sich die Minorität fügen müßte, sondern durch freien Zusammentritt der zu gemeinsamem 206