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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1915
- Strukturtyp
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- 1915-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1915
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- Deutsch
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^ 23V, 4. Oktober ISIS. Redakttoneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. ordre von 1824 keinen Unterschied macht in der rechtlichen Behandlung der Lieferungspflicht gegenüber der Berliner König lichen Bibliothek und den Universitätsbibliotheken, so ist mit rechtlicher Notwendigkeit daraus zu schließen, daß die in der obigen »Bekanntmachung« von 1839 enthaltenen Bestimmungen nach dem Willen des Ministers auch unmittelbar <und somit nicht nur aus Grund der Kabinettsordre von 1824 allein) für die Lieferungspflicht gegenüber den Universitätsbibliotheken maßgeblich sind. Außerdem liegt eine oberstgerichtliche Ent scheidung vor, in welcher das gleiche rechtliche Ergebnis aus- gesprochen ist, nämlich das Erkenntnis des Oberverwaltungs gerichts vom 15. Dezember 1899 (vgl. Entsch. d. Oberverwalt.- Ger., Bd. 36, S. 439), in dem der obengenannte Ministerialerlaß vom 25. Februar 1840 ausdrücklich als für die Verpflichtung der Verleger gegenüber den Universitätsbibliotheken noch jetzt maßgebend angeführt ist. Endlich sei noch auf einiges hingewiesen, wofür — wie hier ausdrücklich bemerkt sein mag — als Rechtsgrundlage so wohl die Kabinettsordre für sich allein, als auch der obige Ministerialerlaß dient: .Z Zweifel herrschen bisweilen unter Verlegern über den Zeitpunkt, in welchem die Verpflichtung des Erwerbers beginnt. Es ist derjenige Augenblick, in dem das betreffende Werk »Ver- lagsarükel« des Erwerbers wird, denn gemäß der Kabinetts- ordre von 1824 sind die Pflichtexemplare einzusenden von jedem »Berlagsartikel«. Das wird nun ein Werk in dem Augenblicke, in dem der Erwerber es (als Verleger) zu vertreiben beginnt, in der Regel durch eine Anzeige der Veränderung im Börsen- blatte für den Deutschen Buchhandel. Vielfach wird ein neues Titelblatt an die Stelle des alten gesetzt oder der Name oder die Firma des neuen Verlegers auf den Titelblättern der einzelnen Exemplare des Werkes hin zugefügt oder auch an die Stelle des Vermerkes des alten Ver lags gesetzt. Rechtlich ist dies jedoch völlig unerheblich; auch wenn es nicht geschieht, besteht doch die Verpflichtung zur Ab gabe von Exemplaren, denn es kommt ja lediglich auf die Tat sache des verlagsmäßigen Vertriebes an. Ebenso ist es vom rechtlichen Gesichtspunkte aus — wie schon oben angedeutet — vollständig gleichgültig, ob der Er werber z. B. einer Restauflage das Verlagsrecht betreffs des Werkes mitübereignet erhält oder nicht. Bisweilen glauben Verleger von der Ablieferungspflicht im vorliegenden Falle dann frei zu sein, wenn — wie es öfter vorkommt — das Verlags recht nicht zugleich auf sie übergegangen ist. Diese Ansicht be ruht auf einer erheblichen Verkennung des Begriffs »Verleger«. Auch das Reichsgericht hebt in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1881 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 6, S. 67) klar hervor, daß man, um als Verleger im Sinne der Kabinettsordre zu gelten und somit pflichtexemplarpflichtig zu sein, durchaus nicht das Verlagsrecht an dem betreffenden Druckerzeugnisse zu besitzen brauche. Mögen manche Verleger die oben dargelegten Pflichten, die, wie gezeigt, in doppelter Weise rechtlich begründet sind, als schwer empfinden — jedenfalls ist jeder in der Lage, sich vor der Erwerbung eines Werks oder eines Teils desselben über die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen zu unterrichten und sie, da es sich ja in der Regel um entgeltlichen Erwerb handelt, bei dem in Aussicht genommenen Erwerbspreis — wie es auch der Grundstückserwerber stets tut — von vornherein in Rechnung zu ziehen, damit er nicht am eigenen Leibe den alt römischen Rechtssatz zu erfahren habe: Iguorantia suris uuest (Unkenntnis bringt Nachteil). Eine andere Frage ist die, ob der obige Rechtszustand bei den immer häusiger werdenden Übergängen eines Werkes auf einen anderen Verlag auf die Dauer als zweckmäßig gelten kann, ob nicht vielmehr im Interesse aller Beteiligten eine Rege lung dahin anzustreben wäre, daß von Restauflagen seitens des Erwerbers dann keine Pflichtexemplare abgeliesert zu werden brauchen, wenn von derselben Auflage (oder einer früheren, inhaltlich übereinstimmenden Auflage) seitens eines vorher gehenden Verlegers bereits im Deutschen Reiche zwei Pflicht exemplare abgeliefert worden sind. Wird in derartigen Fällen die Verlagsangabe in dem Impressum geändert, so wäre es zweckmäßig, den Vermerk »Unveränderte Auflage« mit auf das Titelblatt zu setzen. Zur Hebung des Büchermarktes. XVI. (I—XV stehe Nr. 219—221, LL6 u. 227.) Sofern es Ihnen in erster Linie darauf ankommt, wie der Absatz guter Bücher auf dem nächsten Weihnachtsmarkte zu fördern sei, muß ich mich einer Äußerung enthalten, well die Lösung dieser Aufgabe meines Erachtens doch ganz in den Bereich des technischen Geschäftsbetriebes des Buchhandels fällt. Da Sie aber auch die weitere und für unser ganzes geistiges Leben allerdings sehr bedeutende Frage heranziehen, in welcher Weise die Verbreitung des guten Buches dauernd gefördert werden kann, so darf ich vielleicht einige Bemerkungen machen, die das Ergebnis langjähriger Beobachtung des buchhändlerischen und literarischen Betriebes sind. Der größte Feind des guten Buches ist das schlechte und, vielleicht noch mehr, das mittelmäßige Buch, die sich mit un geheurer zahlenmäßiger Überlegenheit an das Publikum heran drängen und dadurch dem guten Buche den Zugang zu ihm versperren. Es mag sein, daß dem auch anderwärts so ist; allein abgesehen davon, daß uns diese Tatsache weder trösten noch helfen kann, so macht sich doch gerade bei uns der Druck des Minderwertigen auf dem Gebiete der Literatur besonders fühlbar, weil Deutschlands Büchererzeugung die der anderen Kulturländer sehr beträchtlich übertrifft und well mit der Pro duktion sich ersahrungsmäßig auch das Übergewicht der wert losen und der schlechten Literatur steigert. Daß nun so viele schwache und geringe Bücher geschrieben werden, daran ist frei lich nichts zu ändern; allein unnötig, beschämend und höchst schädlich ist es, daß sie in solcher Menge gedruckt und heraus- gegeben werden. Ist es also dem deutschen Verlage um die Förderung des guten Buches ernst, so ist zunächst an zahlreiche deutsche Verleger die Forderung zu richten, daß sie ihr litera risches Verantwortungsgefühl schärfen, und natürlich auch, daß sie sich mehr als bisher zu der Fähigkeit erziehen, das Echte vom Unechten, das Gediegene vom Talmi, das Original von der Nachahmung zu unterscheiden. Allein mir scheint, daß auch die Verleger, die über gute Bücher verfügen, es in ihrer Werbetätigkeit für sie an Ernst und Beharrlichkeit oft fehlen lassen. Jedes Jahr überrascht es mich von neuem, wie ganz überwiegend die Werbetätigkeit des Verlagsbuchhandels gegen die Weihnachtszeit hin den »Neuig keiten« gewidmet ist. Nun ist es ganz natürlich, daß man Sortimenter und Publikum auf die neuen Erscheinungen hin- weist; aber schließlich ist doch der Verlagsbuchhandel nicht die Konfektion, wo immer nur das Neueste seinen Wert hat, son dern es gibt auf literarischem Gebiete zahlreiche ältere Werke von dauerndem und selbst steigendem Werte. Für diese haben Sortimenter und Publikum recht wenig Gedächtnis, weil sie Jahr um Jahr von den Neuigkeiten viel zu sehr bestürmt werden; ihre Erinnerung müßte also aufgefrischt und geführt werden. Diese löbliche Absicht hatte in seiner ursprünglichen Form das Weihnachtsverzeichnis, das der Kunstwart und später der Dürerbund herausgab; aber längst ist diese Absicht durch die bei uns zu Lande, wie es scheint, unvermeidliche Pedanterie zu nichte gemacht, denn der dickleibige Band, zu dem sich dies Verzeichnis inzwischen ausgewachsen hat, mag wohl als Übersichts und Handbuch seinen Wert haben, aber die Aufgabe, dem Publi kum die Auswahl wirklich gediegener Werke'zu erleichtern, löst es nicht, weil es viel zu viel bietet. Ich meine nun, daß die Werbetätigkeit für das gute Buch von dauerndem Wert eine ständige Aufgabe des Verlagsbuchhandels sein müßte. Der Wege bieten sich ja da mancherlei. Man könnte eine wechselnde Liste solcher Werke durch wirkungsvolle Aushänge in den Buch laden und Anzeigen in den Zeitungen der Aufmerksamkeit des Publikums nahebringen; auch die Versendung von Prospekten 1339
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