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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1841
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- Erscheinungsdatum
- 27.04.1841
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- Deutsch
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827 34 828 deutigkeit läßt den ganzen Musikalicnhandel leiden und giebl zu unzähligen Prozessen Veranlassung, die den Verklagten hemmen und den Kläger nicht fördern. Jeder Musikalien händler fühlt die Nothwendigkcit, die dringende Nolhwendig- keit, daß Bestimmungen feststehen müssen, die ihn in seinen Unternehmungen zur sichern Richtschnur dienen können. Hierzu bcizutragen ist der Zweck dieser Zeilen. Es suchen jetzt einige von den größern Handlungen in ihrem eigenen Interesse, aber nicht in dem der Gerechtigkeit der Sache, den Grundsatz aufzustellen, daß die Melodie Eigenlhumsrechte habe. Aber etwas Abstraktes läßt sich als ein materielles Eigenthum gar nicht festhallen; imEon- creten dagegen wird cs sich durch äußere Merkmale sehr leicht thun lassen. Darum kann die Melodie nicht der Ge genstand des Handels sein, sondern die Melodie im Zusam menhänge mit ihrer Form. Und dieser Punkt ist es gerade, auf den bei allen dergleichen Prozessen zum Nachtheil oder zu Gunsten des Verklagten zu wenig Rücksicht genommen, und der bei Anregung dieser Frage fast immer außer Acht gelassen worden ist. Bei den wenigen Tönen, welche dem Ausdruck in der Musik zu Gebote stehen, sind Aehnlichkeilcn und zuweilen große Ähnlichkeiten nicht zu vermeiden. Wollte man es nun in einem Gesetz als Grundsatz hinstellcn, die Melodie sei das Eigcnthum des Verlegers oder des selbstver- lcgcnden Eomponisten, so ist dieser gänzlich unhaltbar, denn ein, in einem Gesetz ausgesprochener Grundsatz muß von Eonsequenz zu Eonscquenz getrieben jede Probe aushalten. Dieser würde dabei sehr schlecht bestehen. Seine Folge wären tausende und abermals tausende von Prozessen mehr unter den Eomponisten als unter den Musikalienhändlern. Der Ehikane wäre ein geräumiges Feld eröffnet; ja es wä ren Klagen statthaft, wenn zwei Tacte bei einem Eomponi sten eben so lauteten, wie bei einem andern. Noch mehr, es könnten Fälle statlsinden, wie der folgende: Der Compo- nist A., der seine Oper Isolde dem Verleger 0. verkauft hat, schriebe eine neue Oper Thusnelde, und verkaufte sie an A. U. läßt sich die Thusnelde kommen, sieht sic genau durch und findet, was etwas recht alltägliches ist, daß mehrere Stellen in dieser Oper eben so lauten, wie in seiner Isolde, er verklagt äö. wegen des Nachdrucks dieser und jener Stel len aus seiner Oper und beweist, daß ihm Note für Note Stellen aus ihm zugehörigen Melodien abgcdruckt worden sind. Ist die Melodie Eigcnthum, so muß äö. als Nach- druckcc vcrurthcilt werden, denn eine Sache, die Jemand ganz gehört, gehört ihm auch in ihren einzelnen Theilen. Dagegen steht es A. wieder frei, sich an den Eomponisten A. zu halten, weil er ihm betrügerischerweisc etwas einem Andern Zugehöriges verkauft oder eine Sache doppelt verkauft hat. Diejenigen, welche in diesem Punkte das neue pceuß. Gesetz abfaßten, haben, alle Jnconvenienzen vocaussehend, die aus einer Bestimmung entspringen mußten, welche die Melodie zum Eigenthum macht, nichts davon erwähnt *). Instrumente oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigen- thünuiche Kompositionen betrachtet werden können, ohne Geneh migung des Verfassers herausgiebt. *) Vergl. hiermit: Die Erläuterungen von Hitzig über das preuß. Gesetz gegen den Nachdruck vom kl. Juni 1837. Von einem höheren Standpunkte aus betrachtet kann jede Melodie als eine Idee gelten, und wie ich vorher die praktische Unhaltbarkeit der Ansicht: die Melodie könne ein ausschließliches Eigenthumsrecht haben, dargethan, will ich es jetzt theoretisch, oder vielmehr von dem Standpunkte der ver gleichenden Vernunft aus thun. Jeder Gedanke, jede Ent deckung, jede Ecsindung, welche einmal veröffentlicht worden, sei es durch Wort, Schrift oder Zeichen, sind in ihrer An wendung das Gemeingut der gestimmten menschlichen Ge sellschaft geworden, bleiben jene auch in der testen Form das Eigcnthum ihres Urhebers. Die Regierungen pflegen Entdeckungen und Erfindungen in ihrer ursprünglichen An wendung zu patentiren, beschränken aber ihr Patent nur auf diese und stellen Jedem die Uebertragung auf andre Dinge frei. Von dieser Ansicht ging das Ministerium des Unter richts ganz folgerecht aus, als es der Frau Schindelmeißer auf ihre neu erfundene Methode beim Pianoforteunterricht ein allgemeines Patent versagte *), während ihr über diesen Gegenstand erschienenes Werk von Niemand nachgedruckt, wohl aber von Jedem benutzt werden darf. Wird also irgend ein Thema aus einer Oper oder sonst woher als Ron do, Tanz, Variationen ic. oder mehrere als Uotpourri, ksn- tawie, ic. von einem rcproducirenden Eomponisten bearbeitet, so kann dies unmöglich ein Nachdruck des Musikstückes sein, aus welchem dieses Thema entlehnt, eine ganz andere Be deutung und Form gewonnen hat **). Der gesunde Men schenverstand, wie der Augenschein, lehren das. Nur ein besonderes Privilegium konnte jene Bearbeitungen gesetzlich, aber nicht moralisch zum Nachdruck stempeln, und über die Verderblichkeit der Monopole und Privilegien giebt es jetzt nur eine Stimme. Dagegen muß die Satz für Satz ge schehene Uebertragung eines Musikstückes für andere Instru mente mit allen Modifikationen, welche die Einrichtung und der Bau des jedesmaligen Instrumentes erfordern, wohl Nachdruck zu nennen sein; gleichviel ob sie das Musikstück schwerer oder leichter arrangirt wiedergiebt. Denn dieses Arrangement ist die Wiedergabe desselben Musikstückes in Form und Melodie, nur die Ausführungsartist modisicirt. Die Aufnahme von ganzen Opern-, Liedern-und andern Me lodien in ein für den Unterricht bestimmtes Werk kann nicht als Nachdruck betrachtet werden, wenn jene zu eben diesem Zwecke bearbeitet sind. Dagegen sind Werke, wie der Arion, von dieser Ansicht aus betrachtet weiter nichts als Nachdruck, da sie selbstständige Werke in ihrer ursprünglichen Form und Melodie ohne inneren Zusammenhang anhaufen. Doch was den Arion betrifft, so spricht für diesen die nach alleren Rcchtsbegriffen mehrfach erfolgte Freisprechung, und derselbe Gerichtshof, der vor einigen Jahren ein Werk freigesprochen hat, kann es nicht wieder veructheilen, weil kein Gesetz rück- *) S. „Ein Wort über meine Musikunterrichtsanstalt. Don Friederike Schindelmeißer." Berlin 1840, Vossische Buchhand lung. S. 11—14. **) Arrangirt aber zum Beispiel Jemand nach einem Liede, welches sich schon an und für sich in einem Lanztakte bewegt, einen Tanz, und fügt diesem den Text des Liedes hinzu, so ist dies weiter nichts als ein maskirter Nachdruck, denn was hat ein Tanz mit einem Liedertext zu thun. Ein Fall, der schon öfter vorgekommen ist.
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