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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1841
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- Deutsch
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669 27 670 Endlich werden 6) auch dieGelegenheitsschristenund amtlichen Bekannt machungen der Landesuniversität und der übrigen Akademien im Lande, der königlichen Landesschulen, der städtischen Gymnasien, der öffentlichen Schullehrerseminarien und der unter der unmittelbaren Leitung der Kreisdirectioncn und des Ministeriums des Innern stehenden Gewerbsschulcn der Eensur entnommen; es ergeht aber wegen der deßhalb zu führenden Aufsicht besondere Verordnung. 2) Versuchsweise und bis auf andere Anordnung wer den von der Eensur ausgenommen: a) Riffe und Landkarten, ungeachtet sich Schrift darauf befindet, inglcichcn Musikalicn mit Ausschluß des der Eensur auch fernerhin unterliegenden Textes der Gesangstückc > b) folgende nicht zu Literatur gehörige, sondern Bedürf nissen des Gewerbes und Verkehrs, so wie des häuslichen und geselligen Leben dienende Drucke, als: Prciscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Cas- senzcttel, Anweisungen, Eourszettel, Facturen, Verscn- dclisten, Versende- und Verlangzettcl, Rechnungsab schlüsse, Bänder zu Versendung von Zeitschriften, Bü cherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel zu Bücherrückcn, Tabellenschemata, Etiquetten, Adrcß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Ver mählungskarten und Anzeigen anderer Familiener- eigniffe. 3) Die selbstverwaltenden Eigcnthümer, so wie die ver antwortlichen Geschäftsvorstände von Buchdruckereien und andcrnAnstalten, aus welchen der Eensur unterworfene Schrif ten hervorgehen können (vergl. §§. 2, 25 und 28 der Ver ordnung vom 13. October 1836), sollen künftig in der §. 25 der gedachten Verordnung und §. VII, I, der Verordnung vom 20. December 1838 vorgeschriebenen Weise mittelst Handschlags und an Eidcsstatt nuc dann verpflichtet werden, wenn sie nicht schon den Unterthaneneid abgelegt haben. Letzteren Falles ist über die Erfüllung der in der Vorhal tung ausgedrücktcn Verpflichtungen bloß der Handschlag ab- zunchmen. 4) Der §. 45 der Verordnung vom 13. October 1836 wird aufgehoben und statt dessen Folgendes festgesetzt: Im Königreiche Sachsen darf keine Schrift vertrieben werden, auf welcher nicht der Name des Verlegers oder Eom- miffionairs, so wie der Sitz seiner Handlung, oder, wenn die Schrift außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienen ist, in Ermangelung dieser Angabe, wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers bemerkt ist. Dagegen ist rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse, mitAusnahme der vorstehend §.2 unter b genannten, die Bezeichnung des Druckers, seinem Namen und Wohn sitz nach, unbedingt erforderlich. Schriften, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder daraus bezügliche falsche Angabe enthalten, sind in Be schlag zu nehmen, und die Theilnchmer an ihrer Verbrei tung (vergl. §. 7) zu bestrafen. 5) Nach dem durch Verordnung vom 24. November 1832 bekannt gemachten Bundesbeschluß vom 5. Juli des selben Jahres bedarf es zum Vertriebe von Zeit- oder nicht über 20 Bogen betragenden sonstigen Druckschriften politi schen Inhalts, die in einem nicht zum deutschen Bunde ge hörigen Staate in deutscher Sprache erscheinen, der Einho lung ausdrücklicher Erlaubniß. Mit der Befolgung dieser Vorschrift soll es künftighin folgendergestalt gehalten werden: Die gedachteVertriebserlaubniß halber inländische Com missionair des betreffenden auswärtigen Verlegers oder ein anderer Buchhändler, welcher sich mit dem Vertriebe befassen will, auszuwirken. Zu diesem Behufe ist ein Exemplar der Schrift sammt den Beilagen, mit welchen sie ausgegeben werden soll, bei dem betreffenden Censurcollegium einzurei chen, und um Genehmigung des Vertriebes nachzusuchen. Von dem Censurcollegium wird, wenn sicheln Bedenken da gegen nicht ergiebt, über die Ertheilung der Erlaubniß ein Schein ausgesertigt, und gleichzeitig, durch eine Bekanntma chung in dem Börsenblatte und in den Kreisblättern, der Vertrieb der Schrift für alle übrige Buchhändler freigegeben werden. 6) So oft die Mitaufführung einer inländischen Buch- händlerfirma auf dem Titel einer jm Auslande erschienenen Schrift bloß die Bedeutung eines der Buchhandlung über tragenen Speditions- und Sortimentsvertriebs hat, soll es versuchsweise von nun an nicht weiter nöthig sein, eine der gleichen Schrift der hiesigen Eensur zu unterwerfen. Dage gen bewendet es in Betreff solcher im Auslande gedruckter Schriften, an welchen einer inländischen Buchhandlung, wenn auch nur antheilig mit einem ausländischen Verleger, ein Verlagsrecht oder das Recht eines dem Verleger gleich zuachtenden Eommissionairs zusteht, dabei, daß diese Buch handlung die Schrift zur Eensur zu bringen hat, und daher bei den nähern Bestimmungen deßhalb §. 36 der Verord nung vom 13. October 1836 und §. Xlll. der Verordnung vom 20. December 1838. 7) In Fällen der §§. 27, 45 und 50 der Verordnung vom 13. October 1836 gedachten Art, inglcichen cjne Ueber- tretung der Vorschriften §§. 4, 5 und 6 gegenwärtiger Ver ordnung, haben die Unterbehördcn, wenn ihnen mit bloßen Ordnungsstrafen zu belegende Vergehungen vorzuliegen schei nen, vor Ertheilung eines Strafbescheides, an die Vorgesetzte Kreisdirection Anzeige zu erstatten, damit diese an das Mi nisterium des Innern berichten, und von diesem nach Be finden statt der Gefängnißstrafe eine den Umständen ange messene Geldstrafe bestimmt werden möge. Dresden, den 11. Mär; 1841. Ministerium des Innern. Nostitz und Iänckendorf. Pursch. Todesanzeige. Ein wackrer College, ein Ehrenmann ist aus den Reihen deutscher Buchhändler geschieden. Am 23. März endete G. D. Bädecker in Essen seine irdische Laufbahn. Verantwortlicher Redacteur: G. Wigand.
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