667 27 668 nach dem Schlüsse der Generalversammlung eine freie Bcrathung der Anwesenden über die bereits mehrfach angeregte Frage zu eröffnen, ob und wie die Einthcilung des Thalcrs in die Buch- händlerrcchnnngcn mit möglichster Schonung der bestehenden Verhältnisse cingcführt werden könne, da eine Vereinbarung über diesen Punkt zu Vermeidung von Verwirrungen und Erschwerungen in un- scrin Geschäftsverkehr,: sehr wünschenswcrth erscheint. Endlich müssen wir unö Vorbehalten, weitere Gegenstände der Bcrathung, deren Nothwendigkcit sich etwa noch ergebe» dürfte, spater zur Kcnntniß des BörscnvcrcinS zu bringen. Diejenigen Mitglieder dcö BörscnvcrcinS, welche nicht persönlich zur Messe kommen, jedoch wünschen, daß ihre anwesenden Geschäftsführer an den Beratungen Thcil nehmen, werden ersucht, solche mit einer ausdrücklich zu diesem Bchufc und in ihrem cig cncn Namen (nicht in dem ihrer Handlung) a usgc st clltcn Voll macht zu versehen, weil ihnen nur unter dieser Bedingung der Zutritt gestattet werden kann (§. 20.) Andcrwcitc vor die Generalversammlung zu bringende Anträge und Vorschläge sind dem Vorstände möglichst früh, spätestens am Tage zuvor (§. 17) mitzutheilen. Jena, Leipzig, Potsdam, am 28. März 1841. Der Vorstand des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler. Frammann. Post. Riegel. B e k a n n t m a ch u n g. Wie bisher werden auch dieses Jahr die Beiträge f. 18H" zu 2 Thlr. Preuß. gleich nach Ostern von den verehrt. Mitgliedern des Börscnvereins bei ihren Herren Commifsionairs in Leipzig gegen Quittungen des Kafsirers, Herrn Riegels in Potsdam, cingezogen werden. Die außerhalb Leipzigs wohnenden Mitglieder werden daher ersucht, ihre dortigen Commissionairs zur Einlösung dieser Quittungen zu autorisiren. Diejenigen Mitglieder, welche seit dem Schlüsse der vorjährigen Ostermcfse ausgenommen worden sind, haben dießmal einen Beitrag nicht zu entrichten. Da nach unserem neuen Statut die Mitgliedschaft auf der Person und nicht auf der Handlung ruht, so muß dieselbe auch von jedem neuen Besitzer eines Geschäfts, dessen Vorgänger Mitglied war, neu erworben werden, worauf wir hier besonders aufmerksam machen müssen, weil es noch immer nicht überall beachtet wird. Diejenigen unserer Herren College», welche dem Verein bcizutrcten, vorher aber sich mit dem Statut bekannt zu machen wünschen, können auf Verlangen von unserm milunterzcichneten Sccretair, Herrn A. Rost in Leipzig, Exemplare des neuen, durch mehrere Beilagen vermehrten Abdrucks erhalten. Jena, Leipzig, Potsdam, den 17. März 1841. Der Vorstand des Börsenvereins der deutschen Bnchhändlcr. Fr. Fromimnm. Pl. Rost. Riegel. Verordnung, einige der Presse und dein Buch handel zu gewahrende Erleichterungen betreffend; vom 1t. März 1841. Da der im vorigen Jahre den Ständen vorgelegte Ent wurf zu einem Gesetze die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend, nicht zur Berathung gekommen ist, so sollen die dabei beabsichtigten Erleichterungen, inso weit cs verfassungsmäßig zulässig ist, nunmehr auf dem Wege der Verordnung und zu dem Ende mit Allerhöchster Genehmigung folgende Bestimmungen eintreten. 1) Die nach ß. 14 der Verordnung vom 13. Octobcr 1836 stattsindende Censurfrciheit wird von nun an auch auf folgende Gattungen von Schriften erstreckt: -r) auf den Druck solcher öffentlichen Anschläge, zu wel chen die dazu compctente Behörde die Genehmigung crtheilt hat; b) auf alle mit Genehmigung oder auf Veranstaltung einer inländischen, protestantischen oder katholischen, geistli chen Behörde erscheinenden Andachts- oder Schulbücher; c) auf den Urtext und die lutherische Uebcrsetzung der heiligen Schrift, die sogenannte Vulgate, die symbolischen Bücher der protestantischen Kirche, Sammlungen hier zu Lande geltender oder geltend gewesener Gesetze und die grie chischen und römischen Elassiker und Kirchenväter, und zwar alle diese Schriften mit Einschluß der dazu in einer tobten Sprache geschriebenen Vorreden, Commcntare und Anmer-