Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1841
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18410319
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184103195
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18410319
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1841
- Monat1841-03
- Tag1841-03-19
- Monat1841-03
- Jahr1841
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
563 23 564 des diesseitigen Schutzes gegen Nachdruck den König!. Sächsi schen Staatsangehörigen ganz gleichgestellt worden sind, andern Theils aber auch durch den mittelst Verordnung vom 1. Juni 1833 pag. 63. der Gesetzsammlung vom Jahre 1833 bekannt ge machten Bundesbcschluß vom 6. September 1832 in Bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maaßregeln wider den Nachdruck zur Sicherstellung der Rechte der Schrift steller und rechtmäßigen Verleger, der Unterschied zwischen den eigenen Unterthancn eines Bundesstaates uud denen der übrigen im deutschen Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben worden ist, daß die Schriftsteller, Herausgeber und Verleger eines Bundes staates sich in jedem andern Bundesstaate des daselbst bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen haben. Nun ist zwar von Joseph Meycrn in der Ankündigung Bl. 12. noch der Einwand hcrvorgchobcn worden, daß das, der Voß'- schcn Buchhandlung zu Berlin zugestandcne Verlagsrecht an den Lcssing'schcn Werken, da Lcssing bereits seit dem Jahre 1781 verstorben sei, i» Preußen längst erloschen sei, indem die Kdnigl. Preußische Gesetzgebung den Verlag aller Schriften frei gebe, deren Verfasser seit 30 Jahren verstorben seien. Allein auf diese speciclle Vorschrift der Preußischen Gesetzgebung, abgesehen davon, ob jene Folgerung richtig ist, kommt im vorliegenden Falle etwas nicht a», da im Königreiche Sachsen das ewige Verlagsrecht gilt und der gegenwärtige Fall lediglich nach der hierländischen Gesetzgebung und Verfassung zu bcurtheilen ist, ohne daß dabei der Wohnort des Jmpetrantcn und das dort geltende Recht von einigem Einfluß sein kann. Sollte demnach auch die Voß'sche Buchhandlung zu Berlin in Preußen dermalen wirklich nicht mehr gegen den Nachdruck der Lessing'schcn Schriften geschützt werden, — was hier füglich dahin gestellt bleiben kann, — so hat sie dennoch, sobald sic sich als rechtmäßige Verlegen» der letzter» ausgewiesen, auf diesen Schutz in Sachsen mit Recht Anspruch zu machen. So viel demnächst aber, in materieller Hinsicht die Frage anlangt, ob die, im bibliographischen Institute zu Hildburghau sen erschienene Schrift: „Nathan der Weise" wirklich als Nach druck des, im Voß'schen Verlage zu Berlin erschienenen gleich namigen Werkes zu betrachten sei, so ist dieselbe bejahend zu beantworten, da eine Vergleichung beider Schriften zeigt, daß die crstcre ein wörtlicher Abdruck der letzter» ist und die von dem bibliographischen Institute zu Hildburghausen beabsichtigte Her ausgabe einer Familicnbibliothek der deutschen Classiker, welche aus 100 Bänden bestehen soll, auch keineswegs wie in der Re- cursschrift Bl. 8>>. angeführt wird, in die Kategorie einer erlaub ten Blumenlese gehört, indem schon der erste Band, der vorlie gende „Nathan der Weise", ein für sich bestehendes, abgeschlos senes Ganze bildet und daher ganz selbstständig und ohne Rück sicht auf die nachfolgenden Bände zu bcurtheilen ist. Die in der Sache erwachsenen Kosten hat die Königliche Krcisdirecteon zwischen den Recurrentcn Gebhardt und Rcisland und Joseph Mencrn einerseits und den Deputaten des hiesigen Buchhändler-Vereins, so wie rcsp. den Inhabern der Voß'schen Buchhandlung zu Berlin, Schramm und Schintelmeißer, anderer seits, compensirt. Es ergehet demnach an den hiesigen Stadrrath Verordnung, die vorgenannten Interessenten insgcsammt demgemäß zu beschei den und wird ihm zugleich anhcimgestellt, sich nach Befinden nunmehr mit dem vereinigten Criminalamte allhier, anderweit in der Sache zu vernehmen re. re. *) Im Börsenblatt Nr. 7 d. I. zeigt Herr Dcubner in' Riga an, daß auf dem gestrandeten Schiffe „die Hoffnung", Eapt. I. P. Hoyer, auch sechs an ihn adrefsirte Bücher- Eolli verunglückt seien, die Sendung sei zwar versichert ge- > wesen, aber aller Wahrscheinlichkeit nach werde die Entschä digung der Assecuranz-Compagnic den Verlust nicht ganz! decken, weshalb er um unbcrechnete Nachlieferung der ver unglückten Jvurnalhefte bittet. Diese gerade, offene Er- j klärung des Herrn Deubner wird ohne Zweifel bei allen bil lig denkenden Eollegcn jede mögliche Berücksichtigung fin den. Nicht ganz so offen ist Herr Severin in seinem, den selben Vorfall betreffenden Circular vom 10. Jan. d. I. Er sagt: „ Ihrer Güte muß ich es überlassen, ob Sie auf das mich be troffene Unglück Rücksicht nehmen und mir die verloren ge- „ gangnen Journale und übrigen unbcrechneten Fortsetzungen „jetzt noch einmal gratis nachliefern wollen. Thun Sie cs nicht, „ so bin ich bereit, dieselben ebenfalls zu bezahlen, da ich meine „rcsp. Kunden niclft leiden lassen darf und daher trotz des gro- „ßen Verlustes lieber noch mehr aufopfere, wenn ich meinen „ Abnehmern nur alles liefern kann." Ob versichert gewesen ist, erfahrt man von Herrn Se verin nicht. Wer obige Stelle flüchtig durchlieft, kann glau ben, daß cs nicht geschehen sei. Wer aber zwischen den Zei len zu lesen versteht, wird es sehr wahrscheinlich finden, daß die Ballen ^allerdings versichert waren; denn sonst würde nach der Usance in unserm Handel *) schwerlich nur Ersatz der verloren gegangenen Jvurnalhefte und unberechneten Fortsetzungen erwartet werden. Einsender dieses wünscht um Herrn Severins selbst willen, er möchte sich eben so un zweideutig, wie es von Herrn Dcubner geschehen ist, ausge drückt haben. Wenn nun die Ballen des Herrn Dcubner gewiß und diejenigen des Herrn Severin höchst wahrscheinlich versichert gewesen sind, sollte man da nicht annehmen dür fen, daß diejenigen des Herrn Reyher in Mitau, welche bei derselben Gelegenheit verunglückten, ebenfalls versichert waren? Dirccte gibt Herr R. in seinem Circular vom 10. Januar dieses Jahres hierüber keine Auskunft, aber er spricht sich folgendermaßen aus: „Die verlornen Sachen werde ich, so bald ich dieselben er» „mittclt habe, wieder nachverlangen, und wären Sie geneigt, „vielleicht durch einen erhöhctcn Rabart den Verlust mir in „Etwas zu erleichtern, so würde ich durch besondere thätige „Verwendung für Ihren Verlag für die Folge Ihre collegia- „lische Freundschaft'nach Kräften dankend zu erwiedern suchen." Hieraus darf nach des Einsenders Meinung keine an dere Folgerung gezogen werden, als daß diese Ballen nicht versichert gewesen seien; denn es ist nicht gedenkbar, daß Herr Reyhec neben der ihm von der Assecuranz-Gesellschaft zu- kommcnden Entschädigung noch eine Extra-Vergütung von Seite seiner Evllegen in Anspruch zu nehmen beabsichtige. Da man aber trotzdem von vielen Seiten, und namentlich von Eollcgen, welche mit dem See-Transport wohl vertraut sind, behaupten hört, die Ballen des Herrn Rcyher müßten so gut versichert gewesen sein, als diejenigen der Herren Deub- nec und Severin, so ist es in vieler Beziehung höchst wünsch bar, daß Herr Reyher hierüber eine bestimmte Erklärung abgebc, welche geeignet ist, alle Zweifel und Bedenken zu be seitigen. *) Nach welcher jeder Verlust, der den Empfänger trifft, frischweg dem Absender zugcmurhet wird. Diese Aumuthung, die fo allen kaufmännischen Begriffen widerstreitet, daß sie eben nur in unserm Handel Vorkommen kann, ist allerdings Usance, aber daraus folgt noch lange nicht, daß cs auch Usance sein müsse, ihr zu entsprechen. Verantwortlicher Redakteur; G. Wigand.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder