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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 217, 18. September 1915. ln der dogmatischen Behandlung. Ich habe mich aber nicht über« zeugen können, daß das Fehlen des »Kaufs zur Probe« im BGB. und HGB. ein Mangel sei, dem unter allen Umständen abgeholfen werden müsse. Die Kontrolle der ins Ausland gehenden Sendungen. Von G. Gsch wen der, Zollvermalter, Tübingen. Jkfolge des Weltkrieges suchen unsere Feinde in den Besitz aller derjenigen Waren zu kommen, die ihnen nicht nur von wirtschaftlichem, sondern vor allein von militärischem Nutzen sein können. Zu diesen Waren gehören auch verschiedene buchhändlerische Ge genstände, für die ein Aus- und Durchfuhrverbot erlassen morden und deren Ausfuhr etc.-Kontrolle den einzelstaatlichen Zollverwal tungen übertragen morden ist. Zu den ausfuhrverbotencn buchhändlerischen Gegenständen ge hören insbesondere Karten in größerem Maßstabe als 1:100 000 lz. B. 1:80 000). Die zur Ausfuhr zugelassenen Karten in kleineren Maßstäben (1:100 000 und kleiner) müssen bis zum 2. April 1915 bestanden haben. Karten sowie Atlanten und G l o b e n, die bis zum 2. April 1915 noch nicht bestanden haben, ferner Zeitungen, Zeitschrif ten, Zeitchroniken, deren Beschreibungen Angaben enthalten, deren Kenntnis unserem Gegner von militärischem Nutzen sein kann, ferner solche mit Truppen- und Befestigungseinzeichnungen unterliegen dem Ausfuhrverbot. Ausgenommen von dem Ausfuhrverbot sind Karten- Sendungen (in größerem Maßstabe als 1:100000, also etwa 1: 75 000) an 1. das k. n. k. Kriegsministerium, Wien; 2. Die Firma Lechner (Will). Müller), Wien; 3. die Grill'sche k. u. k. Hofbuch handlung Julius Benkö in Budapest. (In den Fällen, in denen nach diesen Bestimmungen die Zulässigkeit der Ausfuhr noch zweifelhaft sein kann, empfiehlt sich die Herbeiführung einer vorherigen Ent scheidung des betr. stellvertretenden Generalkommandos und Beischluß des Bescheids zu den betr. Versandpapieren.) Ferner unterliegen dem Ausfuhrverbot: Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften, Land schaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten, Denkmälern Deutsch lands, Österreich-Ungarns, Belgiens, der Türkei und der von den ver bündeten deutschen, österreichisch-ungarischen und türkischen Heeren be setzten feindlichen Gebiete, und von Heerführern und sonstigen Ange hörigen der verbündeten Heere (Zolltarif Nr. 657), ferner Reise führer, Reisehandbücher, Seehandbücher, See karten. Die ins Ausland bestimmten Waren werden seitens der Post oder Eisenbahnbehörde den Zollstellcn zur Ausgangsabfertigung vorge führt; letztere haben auf Grund der im amtlichen Teile des Neichs- anzeigers und im Nachrichtenblatt für die Zollstellen öffentlich be kannt gemachten Verordnungen selbständig über die Zulassung der Wa ren zur Aus- und Durchfuhr Entscheidung zu treffen. Sind in Frage kommende Waren weder in diesen Verordnungen genannt, noch lassen sich diese unter einen von den Begriffen der dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegenden Waren unterbringen, entstehen also Zweifel, so entscheidet das dem betreffenden Zollamt Vorgesetzte Hauptzollamt, fernerhin die Oberzolldirektion und das Fi nanzministerium. Diesbezügliche Anfragen sind an die Zollämter oder Handels kammern zu richten. Die Auskünfte sind unverbindlich. Eine Be schwerde hiergegen kann nur erhoben werden, wenn zugleich die be treffende Ware von der Aus- oder Durchfuhr zurllckgewiesen wor den ist. Der Reichskanzler kann von den bestehenden Verboten Ausnahmen zulassen. Diesbezügliche Anträge sind an das Reichsamt des In nern, Berlin 64, Wilhelmstraße 74, zu richten und in der Regel von dem Versender oder an dessen Stelle von dem Verlader oder Empfänger der Waren ohne Vermittlung der Eisenbahn-, Post- oder Zollbehörden zu stellen. Sie müssen die genaue Bezeichnung der Ware nach Gattung, Menge und Gewicht, des Empfängers und Be stimmungsortes, insbesondere auch Zeichen und Nummern der Wa rensendung, Zahl und Art der Packstttcke oder sonstige die Näm lichkeit sichernde Merkmale vollständig enthalten. Eventuell em pfiehlt sich auch die Darlegung der für das Gesuch um Ansnahme- crlaubnis maßgebenden Gründe und die Beifügung der Bcstellbriefe und des sonstigen kaufmännischen Schriftwechsels in Original oder Abschrift. Gedruckte Antragsmuster mit den bei Einbringung des Antrags zu beachtenden Vorschriften sind von der Geschäftsstelle des Kriegsausschusscs, Berlin 9, Linkstraße 25, zu beziehen. ^ 1278 Die Ausfuhrverbote erstrecken sich nicht auf den Bedarf unserer Truppen im Feindesland, der ihnen durch militärische Transporte oder von inländischen Lieferanten unter Benutzung der Eisenbahn nachge führt wird. Ferner ist gestattet — gleichgültig, ob ein Ausfuhrverbot an sich besteht oder nicht — die Ausfuhr: s) aller Warensendungen in Postpaketen bis 5 kg an D e u t s ch e bei österreichisch-ungarischen Truppen, sowie an öster reichisch-ungarische im Felde stehende oder solche im Lazarett sich befindliche Truppen; d) von allen Postsendungen, die nach den postalischen Bestimmungen als K r i e g s g e f a n g c n e n s e n d u n g e n gelten; o) von Musterkarten und Mustern aller Art. Die für den gesamten Ausgangsverkehr — mit Eisenbahn und Post — notwendig gewordenen Kontrollen, die den Versendern von allen (auch nicht verbotenen) Waren und Mengen nach dem Auslande eine Reihe von Verpflichtungen auferlegen, gelten für alle Sendungen (ausgenommen Feldpostsendungen) im Eisenbahn- und Postverkehr. Außer den sonst üblichen Begleitpapieren sind den Warensendungen nach dem Auslande vom Versender unterschriftlich vollzogene, ver bindliche A u s f u h r e r k l ä r u n g e n in doppelter Ausfertigung, wo zu die grünen, sonst für die Statistik dienenden Ausfnhranmeldungen unter Abänderung des Vordrucks verwendet werden können, bcizu- legen. Diese Ausfuhrerklärung (wovon das eine Exemplar beim Grenz ausgangsamt zur Statistik abgelegt wird) muß enthalten: a) ^ Menge und Gattung der Waren (letztere muß sprachgebräuch- lich so genau bezeichnet werden, daß erkannt werden kann, ob die Ware unter eins von den Ausfuhrverboten fällt); b) das Bestimmungsland der Waren (weil einzelne Waren nur nach bestimmten Ländern ausgeführt werden dürfen); o) bei Postsendungen den Empfänger der Waren gemäß postalischer Vorschrift, um prüfen zu können, ob es sich etwa um besonders verdächtige Beauftragte des feindlichen Auslandes handelt, und die Erklärung, daß die Sendung außer den üblichen Geschäfts papieren keinerlei schriftliche Mitteilungen enthält; 6) Tag und Nummer des Sondererlaubnisscheins, wenn eine an sich verbotene Ware auf Grund einer Ausfuhrbewilligung des Reichsamtes des Innern ausgeführt wird; letztere ist der Aus fuhrerklärung beizufügen und verbleibt dabei als Beleg, wenn eine ganze Sendung, wie sie in der Ausfuhrbewilligung aufge- sührt ist, oder eine Ncstpost ausgeführt wirb, wird aber dem Absender zurückgegebcn, wenn nur eine Teilpost zur Ausfuhr gelangt, nachdem die Güter- oder Postannahmestelle auf Grund des Sondererlaubnisscheins eine Teilpostbescheinigung als Beleg zur Ausfuhrerklärung erteilt hat; e) den Wert der Sendung, wenn die zweite Ausfertigung der Aus- fuhrcrklärung als statistische Anmeldung dienen soll. Diese Ausfuhrerklärungen sind mit den zugehörigen Waren sendungen sowohl seitens der Eisenbahn als auch der Postvermaltung den Zollämtern vorzuführen, die neben Durchsicht der ersteren den In halt feststellen und mit den Angaben des Absenders vergleichen. Zur Vereinfachung der Ausfuhrkontrolle sowohl als auch zur Er leichterung für die Versender können letztere von der Beschau bei den Zollämtern befreit werden. Diesbezügliche Anträge sind von den Geschäftsinhabern bzw. deren eigens Bevollmächtigten bei den Zollämtern zu stellen. Die Antrag steller erhalten nach Prüfung der Verhältnisse vom Hauptzollamt einen Erlaubnisschein, der sie zuV beschaufreien Ausfuhr ihrer Waren be rechtigt. Hiebei haben aber die Antragsteller eine Reihe von Sonder verpflichtungen zu übernehmen, deren Erfüllung die Durchführung der bestehenden Ausfuhrverbote ohne Vornahme einer zollamtlichen Beschau der Waren gewährleistet. Solche Firmen müssen sich z. B. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ausfuhrverbote und die übernommenen Sonderverpflichtungen einer vom Hauptzollamt fest zusetzenden Vertragsstrafe bis zu 1000 ./i unter Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen, einerlei, ob sie um die Zuwiderhandlung ge wußt haben oder nicht. Die Erlaubnisscheine zur Erlangung der beschaufreien Ausfuhr dürfen nur für Sendungen nach neutralen oder befreundeten Ländern verwendet werden, während für nicht ausfuhrvcrbotene Waren nach dem feindlichen Auslande — auch bei Inhabern von Erlaubnisscheinen — die Sonderbeschau nach wie vor erforderlich ist. Eisenbahnsendungen, bei denen die Befreiung von der Nachschau auf Grund eines solchen Erlaubnisscheins beansprucht wird, bedürfen zwar keiner verbindlichen Ansfuhrerklärung, sie müssen aber von einem Auszug aus der Faktura begleitet sein, der den Namen der absendenden Firma, Tag der Ausstellung, Gattung und Menge der Waren und das Bestimmungsland sowie die Versicherung enthält, daß keinerlei verbotene Waren und außer Faktura oder Borderau keinerlei schriftliche Mitteilungen beigcpackt sind. Der Auszug ist zuvor mit dem Erlaubnisschein der Handelskammer oder der sie vertretenden
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