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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1915
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- 1915-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1915
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- Deutsch
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Nr. 217. // ^rinner^llb des^D«ut1<1^n Ihlen fi ^»dlAm Wl? dur^ Kreuzband, an Nichtmitgl.eder ,n ' ^aum k u e 0 oi)^ ^ ^ Ä 3S M." 8 » Mitglieder für die ^eile 10 -Pf., für '/. 6. 32 N?. statt 3 für'/,S.I?M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10pf. pro » Seil^berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder A : Raum 15Ä^//s.^3^M.^/s.2SM^^<S.^0M.: für Nicht" N ^ Mitglieder 40 Pf.. 32 M.. 60M-. 100^11. — Deilagen werden ^ MKMmöLMrseMereMöLrSeÄWnB'WM Leipzig, Sonnabend den 18, September 1915, 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der Kauf zur Probe. Besprochen von R, L, Prager. Ich habe das Buch von Ludwig Levy, Der Kauf zur Probe*) mit großem Interesse in die Hand genommen, weil ich hoffte, für unser buchhändlerisches Recht daraus etwas zu lernen. Kommt der Kauf zur Probe im Buchhandel auch verhältnismäßig seltener vor, als der Kauf nach Probe oder auf Probe — letzterer ähnlich unserem Konditionsgeschäft —, so kommt er doch vor und immer hin häufiger, als man annchmen sollte. Der Reisende z, B, legt dem Sortimenter Proben vor; der Sortimenter macht eine Probe bestcllung, der größere Abschlüsse folgen sollen. Es werden Probe bände angeboten, die den Verkauf weiterer Exemplare bezwecken n, a. Die bürgerliche Gesetzgebung steht diesem Rechtsgeschäft stumm gegenüber, ebenso unsere buchhändlerische. Während das Bürgerliche Gesetzbuch unter den besonderen Arten des Kaufs (Z 494 u, sf,> den Kauf nach Probe, Kauf auf Probe (auf Besicht), den Wiederverkauf, den Tausch aufführt, ist von einem Kauf zur Probe im BGB, nichts zu finden. Und mit Recht! Verpflichtet doch der Kauf zur Probe den Käufer zu nichts, nicht einmal zur Prüfung der Ware, und dies selbst dann nicht, wenn die Probe unentgeltlich verabfolgt worden sein sollte. Es scheint also ein Bedürfnis, diesen Kauf juristisch fcstzu- legcn, nicht vorhanden zu sein, Sehen wir einmal zu, wie sich der Verfasser mit dem Problem abfindet. Ein großer Teil des Buches ist der Untersuchung der Vcr- tragsnatur, des rechtsgeschästlichen Zwecks und des besonderen, bzw, Wirkungszwecks gewidmet. Der folgende behandelt die rechtliche Wertung, der ich etwas nähertreten will. Allgemein wird als Charakterisierung dieses Geschäfts die Ungewißheit über Eigenschaften, bzw, Eignungen eines zum Kauf stehenden Gegenstandes bei Abschluß des Kaufvertrags betrach tet, Diese Ungewißheit kann durch vertragliche Beseitigung, bzw. durch Sicherstellung des Käufers über Rechtsbehelse bei ihrem Nichtvorhandensein geheilt werden. Dieser Sicherstellung des Käufers von Vertrags wegen dient die Mängelhaftung des BGB.: »Maßgebend ist die objektive Tauglichkeit zu dem nach dem Ver trage vorausgesetzten Gebrauche« <K 459, 460 BGB,), Die Un gewißheit kann auch durch eine Erprobung oder Möglichkeit der Erprobung geheilt werden, und der Verfasser fügt hinzu, daß ein Vcrtragsantrag, der vom Käufer erst nach der Erprobung ange nommen zu werden braucht — so bei der Sendung zur Auswahl , vorliegen kann. Dies wäre aber dann kein Kauf zur Probe, sondern ein Kauf auf Probe, was freilich der Verfasser auch selbst zugibt. Im besondern soll der Kauf zur Probe ein Wagnis sein, insofern ein grundsätzliches Offenlassen der Ungewißheit von Ver trags wegen vorliegt. Der Verfasser charakterisiert dies folgender maßen: »Das grundsätzliche Offenlassen jener Ungewißheit bei Kaufabschluß ist Billigung und Hinnahme der Ungewißheit selbst mit ihrem ganzen Erfolge usw.« Verfasser untersucht dann, in- *> Levy, Ludwig, Der Kauf zur Probe, Rcchtsbegrisf, Rechtsnatur, Rechtsfolge, 8", <87 S,> Verlag I, Gutten- tag, G, m, b, H,, ISIS, 1,80 orö. l wieweit das grundsätzliche Offenlassen der Ungewißheit von Ver- ^ trags wegen einen Verzicht auf Mängelhaftung bedeutet. Cs ist nach ihm ein wirtschaftliches und vor allem rechtliches Wagnis, indem das Geschäft über Ungewisses gegen bestimmten Gegen wert in Hoffnung auf Bewährung und auf Gefahr der Enttäu schung gewagt wird. In einem weiteren Kapitel wird die Rechtsnatur des Kaufs zur Probe betrachtet und, soweit Erprobung vorgesehen ist, als ein gewagtes Geschäft bezeichnet. Der Verfasser betrachtet als vertraglichen Selbstzweck die Erprobung und die Gewährung der vollständigen Sacherprobungsgelegenheit als rechtsgeschäftlichen Zweck, Der Kauf zur Probe soll ein beiderseitig gewagtes Geschäft sein, da für beide Teile ein Wagnis besteht. Die Ungewißheit des Erfolges wird vom Käufer sowohl wie vom Verkäufer mit allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aussichten gebilligt und hin genommen, Freilich soll das Wagnis beim Käufer mehr in recht licher, beim Verkäufer mehr in wirtschaftlicher Beziehung her- vortretcn. Kaufgegenstand sei beim Kauf zur Probe nicht der reale Prodegegenstand, sondern eine Erprobungsgelcgenheit: »Sie ist weder Sache noch Recht«. Verfasser geht ausführlich sowohl auf die Eigenart des Ge schäfts im Gebiet der Vertragserfüllung ein, als auch im Gebiet der Sachmängelgewährlcistung und leugnet, daß Sachmängel im Bereiche der Erprobung anzunehmcn sind, was natürlich nicht ausschließt, daß der Kaufgcgenstand Mängel zeigt, die als solche ein Fehler des Gegenstandes sind. Solche sind aber nur mög licherweise rechtserheblich. Als Ergebnis stellt der Verfasser fest, daß es bei dem Kauf zur Probe sich um ein materiell-rechtlich durchaus eigenartiges Kaufgeschäft handelt, »Der Kauf zur Probe ist ein fest und un bedingt geschlossener Kaufvertrag über die vollständige — in einem bestimmten Probcgegenstand getragene — Sacherprobungs- Gelegenheit in Hinsicht auf einen bestimmten besonderen Wir- kungszweck,« Er unterscheidet einmal den Kauf des Gegenstandes als solchen, das andere Mal den Kauf eines Rechts, diesen Gegen stand zu erproben. Der Verfasser behauptet, daß die Nichtberücksichtigung des Kaufes zur Probe ini BGB, in dem Verkennen dieser Wesensart beruht. Er bestehe als selbständige Rechtseinrichtung mit seinen entsprechenden Rechtsfolgen im Rechtssystem, auch ohne daß er besonders im BGB, oder HGB, aufgeführt sei. Er empfiehlt aber äs teZe kerancka seine Aufnahme in das BGB. bzw, HGB, und schlägt etwa folgende Fassung vor: »Bei einem Kauf zur Probe wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die vollständige, in dem bestimmten Probegegenstande ge tragene Gelegenheit zur Erprobung auf bestimmte besondere und als ungewiß behandelte Eigenschaften, Eignungen, Wirkungen zu verschaffen. Er hat dazu im besondern dem Käufer den Probe gegenstand frei von Rechten Dritter zu übergeben und zu über eignen sowie alle diejenigen weiteren wirtschaftlichen und recht lichen Maßnahmen zu treffen, welche nach den Umständen die Er probung für den Käufer hinreichend ermöglichen und vurbe- reiten.« Die Arbeit zeugt sicherlich nicht nur von sehr großem Flciße in der Zusammentragung der Literatur, sondern auch von Geschick 1277
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