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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1841
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1841
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- Deutsch
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987 44 988 beschlusses, als durch die nachfolgenden Handlungendes Bun destags widerlegt werden, als welcher nicht unter dem II.Fcbr. d- I. für die Wielandschen Werke ein 20jähriges Privilegium hätte crtheilen können, wenn jene Auslegung richtig wäre. Es ist nämlich durch den 3. Art. des Bundcsbeschlusses die Bewilligung einer 20jährigen Schutzfrist an die Bedingun gen gebunden, daß von der betheiligten Negierung binnen 3 Jahren nach dem Erscheinen darauf angetragen wird. Nun sind aber die Wielandschen Werke bekanntlich zum größten Thcile im vorigen Jahrhunderte erschienen und die letzte Gesammtausgabe vor 1840 ist im Jahre 1829 her ausgekommen. Die Bedingung des 3. Art. ist daher nur in Beziehung auf diese letzte Ausgabe erfüllt und die in Frage ste hende Privilegienerlheilung hebt als authentischeJnterpretation jeden Zweifel über den Sinn des Bundesbeschlusses auf, wenn gleich dadurch die Aussichten und Hoffnungen derjenigen ge täuscht werden, die in dem Bundesbeschluß wesentlich die Preis- gcbung einer großen Anzahl wcrthvoller, älterer Verlagsartikcl erblickten. Kehren wir jedoch von dieser scheinbaren Abschwei fung zu dem eigentlichen und nächsten Gegenstand dieser Er örterung zurück, so kann uns zuvörderst nicht entgehen, wie geringfügig die Zahl der verfolgten Nachdrucke im Verhältniß zu der ganzcnMaffe der literarischen Erscheinungen und wie un begründet deshalb jede Befürchtung ist, daß die Handhabung strengen Rechtes dem literaschen Verkehr von Leipzig wesentli chen Abbruch lhun oder die Verlegung des Stapels rechtfertigen könne. Der neue Mcßkatalog weist 4513 seit Michaeli er schienene Bücher aus, und auf diese enorme Zahl kommen 6 Beschlagnahmen und diese sind von den rechtmäßigen Eigen- thümern, im Interesse ihres Eigenlhums und der ganzen 527 Verleger, welche bei obigen Erscheinungen bcthciligt sind, ausgebracht. Unmöglich kann schon dem Umfang nach die ser Erfolg dem Leipziger Eommissionshandel Eintrag thun, unmöglich können davon die Gründe hcrgenommcn werden, Leipzig als Commissionsplatz hcrabzusetzeu! Hierzu kommt, daß von den betroffenen Buchhandlungen nur drei demBör- senvcrcin als Mitglieder angehöcen; Ignaz Klangs Wittwe stützt sich auf das frühere Oestcrreichische Recht und das biblio graphische Institut in Hildburghauscn hat von seinem er stem Entstehen an seine hauptsächlichste Thätigkeit auf die unentgeltliche Benutzung fremder Verlagsrechte gewendet, und ist wohl deshalb zunächst außer Verbindung mit dem ei gentlichen deutschen Buchhandel geblieben. Bei den übrigen Handlungen glauben wir annehmcn zu dürfen, daß ihre Ver schuldung mehr auf Unkcnntniß beruht- Was den zweiten Vorwurf betrifft, daß bei den Ent scheidungen hiesiger Behörden die Eigenschaft Leipzigs als Stapelplatz des deutschen Buchhandels überhaupt nicht in das Auge gefaßt werde, so ist derselbe wirklich aus der Luft gegriffen, denn noch niemals ist ein hiesiger Eommissionair wegen der Versendung auswärtiger Nachdrücke in das Aus land, wenn dieselben hier nicht eröffnet werden, zur Ver antwortung gezogen worden und die Sächsische Gesetzgebung verbietet vielmehr ausdrücklich jede diesfallsige Nachforschung, obwohl der Buchhandel selbst für bei Weitem strengere Maas regeln wenigstens in früherer Zeit sich ausgesprochen hat. Schon im Jahre 1779 hatten die Klagen über den Ver fall dcS deutschen Buchhandels so überhand genommen, daß i Philipp Erasmus Reich, ein Mann über dessen Einsicht und ^Verdienste nur eine Stimme herrscht, sich veranlaßt fand, Vorschläge einzurcichen, wie der Buchhandel in Leipzig in meh- j rere Aufnahme gebracht und den Beschwerden der Buchhänd ler abgcholfen werden könne. Um diesen Anträgen zu enr- ! sprechen und den Buchhändlern in Ansehung der Veclags- > büchec ihr Eigenthum zu sichern ohne die Freiheit des Com- mercii allzusehr einzuschränken, waren darüber sowohl die betreffenden Behörden als die Deputaten mehrerer in- und ausländischer Buchhandlungen von der sächsischen Regierung gehört worden, und ein Rescript vom 25. Mai 1781 ent hält die Resultate der angestellten Untersuchungen. Der 2- Punkt betrifft den hier in Frage befangenen Gegenstand. Es hatten nämlich die Buchhandlun gs-Dep utirten in Antrag gebracht, daß alle von berüchtigten Nach- druckern in Leipzig cin-unddurgehcndeBallen einer o brig ke it l ich en D urch seh u ng unt erwor - fe n und die darin befindlichen Nachdrücke consiscirt werden möchten. Hierauf wird entschieden, daß von der beantragten Durchsetzung nicht nur die auf einer Achse blos durch gehenden, sondern auch die Ballen ausgenommen werden sollen, welche unter obrigkeitlichem Siegel bis zum wei tern Transport uneröffnet nicdergclegt werden; dahingegen > wird des Magistrats pflichtmäßigem Ermessen anheim gege ben, „nach Beschaffenheit des obwaltenden Verdachts und anderer in Betracht kommender Umstände zu Eröffnung und i Untersuchung aller von einem bekannten Nachdrucker einge- ^ brachten Ballen, soweit nicht die obige Ausnahme stattfindet, !zu verschrecken." Allerdings soll aber, nach §. 5. des Man dats von 1773, der Vorwand, alsobdienachgedrucktcnErcm- plarien, welche sich bei einem hiesigen Buchhändler vorfinden, blos durch hiesige Lande durchgeführt würden, sobaldsolchc ausgcpackct oder; um Com missions- oder Spe ditiv n s h a n d c l niedcrgclegt worden, nicht berücksich tigt, vielmehr Diejenigen, welche sich bei dem Verkauf des Nachdrucks als Commissionairs oder Unterhändler gcbcau- i chcn lassen, oder durch Verhehlung oder sonst dabei Vorschub ! thun, mit w i ll k ü h r li ch er Strafe belegt werden- Daß nun bei der Bcurthcilung des Nachdruckbegriffs die hierländische Gesetzgebung in der Anwendung desselben auf Inländer zum Grund gelegt werden muß, liegt in der Natur der Sache, und ist im größten Interesse des Buchhandels selbst, da außerdem die Nachdrücke aus solchen Staaten, wo ^derselbe überhaupt nicht als unerlaubt betrachtet wird, namentlich aus der ganzen Schweitz, ohne Hinderung in Leipzig eingeführt und debitirt werden könnten, und wenn man in dieser Angelegenheit sich einmal von dem festen Prin- cip der im Nachdruck liegenden Eigenlhumsvcrlchung ent fernt, es keinen Haltpunkt für die Beurlheilung weiter giebt. ^Dic Rechte und Pflichten der hiesigen Commissisnaics sind durch obige Vorschriften klar und deutlich bestimmt. Für- Pakete, welche uneröffnet durch ihre Hände gehen, sind die selben nicht verantwortlich und hierdurch ist die Rücksicht auf ! die Eigenschaft Leipzigs als Stapelplatz des deutschen Buch handels vollständig gewahrt. Werden aber Nachdrücke bei ihnen eröffnet gefunden, so können sich dieselben durch das Vorgeben, daß diese zur Wiederausfuhr bestimmt gewesen, > nicht schützen, sondern jeder, welcher als Commissionair oder
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