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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1915
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- 1915-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1915
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Redaktioneller Teil. -V- 211, 11. September 1915. vorbei, und so sollte es auch im engeren Kreise des Buch handels sein. Bei unserer ehrenwerten Gehilfenschaft wird ein solcher Schritt sicher Zustimmung finden, schrieb doch am 11. Januar 1913 die Buchhändler-Wartc: »Die Bezüge der Angestellten für Verwandte, Freunde und Bekannte ist eine Unsitte, die schlechterdings zu bekämpfen ist« und weiter: »Wer nun gar die Verhältnisse, wie sie namentlich in größeren Verlags- und Kommissionsgeschäften bestehen, einigermaßen kennt, wer eine Ahnung hat, welche ungeheure Mengen von Zeitschriften und Büchern von den Angestellten der Leipziger Firmen (mit oder ohne Aufschlag aus den Nettopreis) unter der Hand Vertrieben werden, der wird zustimmen müssen, daß leider in der Tat ein scharfes Zugreisen schon längst am Platze war.« Man kann im buchhändlerischen Verkehr drei große Gruppen unterscheiden: den Verlag, das Sortiment und die Käuferkreise. Alle drei werden durch den Angestelltenbuch handel berührt. Während der Verlag und die Käuferkreise von dem Angestelltenbuchhandel Vorteile und Nachteile haben, scheint das Sortiment allein rein leidender Teil zu sein. Ein Vorteil für den Verleger besteht, so behauptet man, darin, daß der Angestelltenbuchhandel ihm eine Steigerung des Absatzes bringt, doch wird der Verleger als kluger Geschäfts mann gern darauf verzichten können, weil er durch dieses illegale Geschäft seinen besten Kunden geschädigt steht, dessen Wohlergehen und geschäftliche Leistungsfähigkeit ihm ange legen sein müssen. Auch die Käufer werden dem Angestellten buchhandel mit gemischten Gefühlen gegenüberstehen. Sofern sie eine sogenannte »Quelle« besitzen, sind sie schön heraus und bemüht, sie recht ausgiebig im eigenen Nutzen und zu dem der ganzen Vetternschaft fließen zu lassen. Andere erfreuen sich dieses Vorteils nicht oder sind zu stolz, davon Gebrauch zu machen, weil sie das Verfahren verurteilen. Beide wer den aber glauben müssen und diese Ansicht auch verbreiten, daß das Sortiment den Bücherbezug nur verteuere, sie werden an dieses mit unangemessenen Rabattforderungen hcrantreten und den Ladenpreis für ein Märchen halten. Wenn der Angestelltenbuchhandel auch nur in den buchhänd lerischen Stapelplätzen blüht, so wirkt sein Gift doch über deren Gemarkung hinaus, unverkennbar schädigt er auch das übrige deutsche Sortiment. Wie oft muß dieses nicht bei Werbung neuer Kunden hören, sie bezögen ihren ganzen Bedarf aus Berlin oder Leipzig, wo sie noch aus ihrer Universitätszeit her Be ziehungen hätten! Neben anderem pflegt hier der Angestellten- buchhandel seine Hand im Spiele zu haben. Der Verband der Kreis- und Ortsvereine hat daher in richtiger Würdigung der Schädlichkeit des Übels auf seiner Herbstversammlung in Bayreuth einen die buchhändlerischen Privatgeschäfte der An gestellten verurteilenden Leitsatz einstimmig angenommen und ebenso einen den Angestellten vorzulegendeu Verpflichtungs schein beschlossen. Auch der Börsenverein und der Deutsche Verlegerverein sowie andere buchhändlerische Vereinigungen verurteilen den Angestelltenbuchhandel und find ihm entgegcn- getreten. Der bisherige Erfolg aller Bestrebungen lehrt in dessen, daß man das übel noch nicht bei der Wurzel ergriffen hat; sonst könnten nicht die Mitteilungen des Deutschen Ver legervereins fast drei Jahre nach der Bayreuther Versamm- lung am 3. August 1915 noch wie folgt lebhafte Klage führen: «Wie umfangreich der Handel mit Büchern durch Angestellte ist, kann nicht genau sestgestellt werden, weil eine Statistik darüber anzusertigen nicht möglich ist. Es ist aber Tatsache, daß namentlich in den großen Buchhändlerstädten auch heute noch ein schwunghafter Handel mit Büchern durch Angestellte statlfindet«. Diese Feststellung ist zweifellos richtig, enthält aber gleichzeitig ein Ergebnis, das nach den obigen Schritten des Verbandes der Kreis, und Ortsvereine enttäuscht, obwohl, wie gesagt, die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen ge- eignet sind, den Angestelltenbuchhandel zu verhindern, wenn der Prinzipal sich aus sie zu berufen bereit ist. H 72 Ziffer 1 des HGB.s und Z 626 des BGB.s geben ihm das sehr kräftig wirkende Mittel, einen Angestellten sofort zu entlassen, wenn Ermahnungen und Verbote nicht 1254 mehr fruchten. Also Gesetz und Berufsvereinigungen ver sagen an fleh nicht, Wohl aber fehlt es noch vielfach an der tatkräf tigen Mitwirkung und dem guten Willen mancher Prinzipale. Von der Theorie zur Praxis ist auch hier ein Weiler Schritt. So wird insbesondere über das Verhalten großer Firmen ge klagt, bei denen es vielleicht an der strengen Aufsicht und Über wachung durch den Ches fehlt; und von diesen Firmen find es wiederum in erster Linie solche, die neben dem Buchhandel einen buchgewerblichen Betrieb führen. Wenn also ein größerer Erfolg als bisher erzielt werden soll, so muß stärker auf die Prinzipale eingewirkt werden, die es mit ihren Pflichten gegenüber der buchhändlerischen Allgemeinheit nicht genau nehmen. Der den Angestellten vorzulegende Verpflich- tungsschcin kann je nach persönlichem Geschmack und Geschäfts lage beibehalten werden, seine Einführung in allen Betrieben wäre vielleicht schon deshalb zu begrüßen, weil er dem An gestellten als Mittel willkommen sein dürfte, um Wünsche seiner Verwandten, Freunde und Bekannten auf Besorgung von Büchern ab lehnen zu können. Vielfach wird der Angestelltenbuchhandel nur durch mangelhafte Verwahrung und Überwachung der Benutzung der buchhändlerischen Verlangzettel ermöglicht; entsprechende Gegenmaßnahmen der Prinzipale würden bald gute Früchte zeitigen. Die sorgfältige Verwahrung und Beaufsichtigung der Verlangzettel liegt übrigens auch im unmittelbaren Inter esse des Prinzipals, weil er nach tz 7a der Verkehrsordnung in Verbindung mit H 823 BGB.s für Schäden haftbar werden kann, die einer anderen Firma aus Lieferungen auf Grund solcher mißbräuchlich verwendeter Verlangzettel entstehen können. Deshalb sollten auch die zulässigen Lieserungen an Angestellte nur durch die bewußte Vermittlung des Geschäfts stattfinden, dem die Angestellten angehörcn, wie es ja auch schon vielfach geschieht. Dieser an sich selbstverständlichen Auffassung hat auch der Vorstand des Börsenvereins bereits im Jahre 1904 in einer im Börsenblatt veröffentlichten Be kanntmachung Ausdruck verliehen. Die Regelung des An- gestelltenbuchhandels durch die Satzungen des Börsenvereins erschien Wohl mit Rücksicht aus die erwähnte örtliche Be schränkung des Übels nicht angezeigt. Da dies auch jetzt noch zutrifft und ferner der Angestelltenbuchhandel seitdem an Ausdehnung kaum zugenommen hat, so ist er durch Behandlung des Gegenstandes in den Satzungen der beteiligten Vereine, so weit sie Organe des Börsenvereins sind, weiter energisch zu bekämpfen. Als solche Vereine kämen in Betracht: Die Ver einigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins für Berlin, der Verein der Buchhändler zu Leipzig und der Verein Leipziger Kommissionäre für Leipzig, der Württembergische Buchhändler Verein sür Stuttgart, ferner allgemein der Deutsche Verleger- Verein und der Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. Letztgenannter Verein und der Verein der Buch händler zu Leipzig haben bereits eine der erwähnten Bekannt machung des Vorstandes des Börsenvereins entsprechende Vor schrift in ihre Verkaufsbestimmungen ausgenommen, sie lautet: »Jedes Mitglied ist berechtigt, an seine Angestellten für deren persönlichen Gebrauch zu Nettopreisen zu liefern, dagegen ist es verpflichtet, die Benutzung der Verlangzettel zu eigen mächtigen Bestellungen zu verbieten«. Die Regelung des An- gestelltenbuchhandels gehört richtiger in die Vereinssatzungen und nicht in die Verkaufsbesttmmungen. Diese sollen in erster Linie den geschäftlichen Verkehr mit dem Publikum regeln, zu diesem kann man aber die Angestellten hier nicht rechnen. Ferner haben der Deutsche Verlegerverein und der Verein Leipziger Kommissionäre überhaupt keine Verkaufsbestimmungcn, und so spricht auch eine erwünschte Gleichmäßigkeit für die statutarische Behandlung. Schließlich aber ist letztere ungleich wirksamer, da durch die Satzungen für die Mitglieder un mittelbar eine Verpflichtung begründet wird, während eine Verkaufsbestimmung ihre Wirksamkeit erst wieder auf die Satzungen zurückführen muß. Radikale Stimmen, an denen es auch nicht gefehlt hat, haben die Einstellung der Lieferungen an die Angestellten zu Netto- bzw. Vorzugspreisen ohne Einschränkung gefordert, einen
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