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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1841
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1841
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- Deutsch
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1619 71 1620 Anlegung derselben. — Polizeiliche Genehmigung zu deren Betriebe. — Grundsätze bei der polizeilichen Beaufsichtigung. — Errich tung von Leihbibliotheken in Dörfern. — Conceffioncn an ausländische Bibliothekare. — Genehmigung zu den in die Leihbibliotheken aufzunehmcndcn Büchern. — Consiscation der anstößigen Schriften. — Rückgabe unleserlicher Bücherverzeich nisse. — Nichterhebung von Gebühren für die Stempelung der in Leihbibliotheken aufzunehmenden Bücher. — Gcwcrbsbctricb der Antiquare. Berechtigung dazu. — Vermögensnachweis nicht erforderlich. — Grenzen ihres Gewerbsbetriebs. — Litho graphische Anstalten. Die polizeilichen Concessionen dazu. — Nachweis der Qualifikation zu Anlegung derselben. — Ge- werbsbctrieb der Buchdrucker. Gewcrbsberechtigung. — Der Vcrmögcnsnachweis nicht erforderlich. — Betrieb des Kunst- und MusikalienhandelÄ. Berechtigung dazu. Möge diese Sammlung dazu beitragen, die Begriffe über Rechte und Pflichten des Buchhandels und der mit ihm in Verbindung stehenden Geschäftszweige mehr und mehr aufzuklaren. In dem Maße wie die Kcnntniß der Gesetze zunimmt, wird auch ein großer Theil der Uebel schwinden, welche unser Geschäft umlagern. Diese Uebel aber heißen: Unbefugtes Eindringen von Privatpersonen, Nachdrucksver trieb und Nabattschleuderei, beide letztere werden wesentlich durch das crstere hervorgecufen und begünstigt, es ist daher von höchster Wichtigkeit, dem Privatbücherhandel überall so scharf entgegenzutreten, als die Gesetze nur irgend gestatten. Jede hier statlsindende Nachsicht ist eine unzeitigc und bringt dem Buchhandel neues Verderben. I- d. M. Falscher Schluß. Eben ist bei Arnold in Dresden erschienen: Eriminni ge s c tz b u ch für d. K. Sachscn mit crläut. Bemerkt, ic. vom Geh. Justizr. v. E. Ernst Weiß 1. Vd. In der Vorrede giebt der Hr. Vers, sein Urtheil über die früher er schienenen Bearbeitungen des neuen Sächs. Erim. Gesetzt,, ab, und wer wollte bei einem so hochgestellten Beamten, der be! dieser Gesetzgebung gewiß selbst thätig gewesen, nicht eine gründliche Prüfung erwarten? S. V Il. sagt er: „Eine 3. Ausg. erschien in der 2. Hälfte d. I. 1838 unter dem Titel: Das neue E. G. B. Sachsens und die damit in Verbindung stehenden Gesetze rc. bearbeitet von einem pract. Rechtsgc- lchcten, Leipzig bei Polet. Obwohl dieser Ausg. der Vor zug der Güntherschcn in Beziehung auf eine vollständige Nachweisung der bei jedem Artikel einschlagenden Stellen der Landtagsacten und Mittheilungen abgeht, so ist sie doch auf der andern Seite weit reichhaltiger in der Aufnahme ein zelner Stellen aus den Landtagsacten, welche geeignet sind, zur Erläuterung zu dienen. Sie ist daher allerdings sehr brauchbar und deshalb bereits im vorigen Iah re in einer zweitenAuflage erschienen." — Diese 2. Auflage besteht aber leider nur in einem ncuenTitel, den der Hr- Verleger aus Mangel an Absatz diesem Buche vorkleben ließ. Hieraus erhellet, wie auf solche Weise selbst erfahrene Gelehrte sich täuschen lasten, wie viel mehr das große Publikum. Den Vertrieb der Herisaucr Nachdrücke von Goethe's Werken betreffend. Von dem Hrn. Vers, der Aufsätze in Nr. 42 und 57 ging uns folgendes Schreiben zur Aufnahme in d. Bl. zu: In Nr. 61 d. Bl. finde ich eine interimistische »Erklärung des Hrn. Anton Bacr jetzt in Ffkrt- a/M.? früher in Bockenheim? welche Sie in Ihrer begleiten den Anmerkung bereits richtig gewürdigt haben. Auffallend muß es mir sein, daß Hr. A. Baer sowohl in dieser Erklärung, als auch bereits früher in der Süd - deutschen Buchhändler-Zeitung bekannt macht, daß ein gerichtliches Verfahren gegen den Einsender des „Machwerks" in Nr. 42 im Gange sei. — Bis auf die heutige Stunde ist jedoch dem Einsender in Nr. 42 von einem gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahren nichts be kannt geworden, obgleich seitdem längere Zeit verstrichen ist. *) Ich störe mich nicht an die sauberen Ausdrücke, deren sich Hrn. Baer bedient und bin weit entfernt, diese in gleicher Weise erwiedern zu wollen; zur Ahndung derselben wird es noch immer Zeit sein, wenn Hr. A. Baer und meine Wenig keit vor Gericht erscheinen. Spaßhaft ist mir jedoch der Angriff gegen meine Anonymität, deren Bewahrung jetzt noch mir nothwendig erscheint, um weitere Forschungen ungestört betreiben zu können. Eben so amüsant ist mir die Eitation des reinen Gewissens! Thatsachcn überzeu gen, und darum scheint es mir doch bezeichnend, die Versiche rung des in Nr- 57 von mir erwähnten Buchbinders Lutz in Offenbach anführen zu können, daß Hr. Anton Baer demselben nach Erscheinung meines Aufsatzes in Nr. 42 ersu ch te, bei etwaigem Befragen nach diesen Nachdrücken zu erklären, daß die fraglichen Exemplare Original-Aus gaben gewesen seien! Sie sehen, daß ich Hrn. Anton Baer festen Fußes zu erwarten vermag, und die von ihm ausgcsetzten blinkenden 100 Friedrichsd'or für irgend einen milden Zweck wohl noch zu verdienen sein möchten- Erwiederung**) In Nr. 26 des Organs findet ein Ungenannter die Er klärung des Herrn Groos, daß er sich wegen eines Trauer falls in seiner Familie in diesem Jahre nichts zur Dispo- *) Es ist allerdings von Hrn. A. Bacr der Versuch ge macht worden, die Redaction zur Namens-Nennung des Verf. in gerichtlichem Wege zu veranlassen, was jedoch ohne Erfolg bleibe» dürfte, da hier nicht der Fall einer böswilligen Ver- läumdung, sondern die Behauptung einer Thatsachc vorliegt, welche Hr. Baer bis jetzt nicht zu entkräften vermocht hat. Wir hatten in Nr. 61 Hrn. Bacr aufgefordert, seine dort ausgesprochene Beschuldigung einer achtbaren Frankfurter Hand lung näher zu documentircn, was derselbe jedoch bis jetzt unterlassen hat. Es geht uns nun von anderer Seite Aufklärung darüber zu, wonach die Cottaischc Buchhandlung selbst, um den Nachdrucks- vcrtreibern auf die Spur zu kommen, sich veranlaßt gefunden hatte, jenes Suchen der Herisauer Ausgabe von Goethe's Wer ken durch eine Frankfurter Handlung zu veranstalten, was nur leidcr nicht den gewünschten Erfolg gehabt haben soll. So wird's noch oft gehen, so lange Nachdruckcr, Diebe, Nach drucksverkäufer und Diebshehler nicht auch gesetzlich in Einer Klasse stehen, und der wissentliche Besitz des Nach drucks auch bei Privatpersonen dem wissentlichen Besitze einer andern gestohlenen Sache nicht gleich gestellt ist. Z. d. M. **) Obschon wir im Allgemeinen nicht gesonnen sind, der Abwehr persönlicher Angriffe in fremden Blättern die Spal- »tcn der ersten Abtheilung des Börsenblatts zu öffnen, so glaub- > ren wir doch Hiebs wo cs die Vertheidigung eines wackcrn Ge- schäftsgcnossen, der diese leider nicht mehr selbst übernehmen > kann, gilt, eine Ausnahme machen zu müssen. I. d. M.
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