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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1841
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- Erscheinungsdatum
- 01.10.1841
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- Deutsch
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2109 87 2110 die Regel dahin bestehen bleibe, daß der strafbare Nachdruck sich aus bloßen Mechanismus bei der Reproduction be schranke. Denn das Gesetz stellt hier in der Thal keine Aus nahme von der Regel, sondern nur eine Ausnahme von einer ' Ausnahme auf, mithin gerade Beispiele der Regel selbst. III. Vielleicht noch deutlicher sprechen die Vorschriften des Gesetzes über die verbotene Nachbildung von Zeichnun gen, musikalischen Compositionen, Kunstwerken und bild lichen Darstellungen, den gedachten Grundsatz aus. Diese Vorschriften beruhen nämlich, wie die §§. 18. folg, des Ge setzes ausdrücklich sagen, ganz auf den Grundsätzen, welche in den §§. 1. 2. folg, über die Vervielfältigung von Schrif ten ausgestellt sind. Gleichwohl heißt cs: 11 ß 20. „ Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand von musikalischen Eomposilioncn A u s z ü g e, A r r a n g e m e n t s f ü r e i n z e l n e I n - strumente oder sonstige Bearbeitungen, die nicht alscigenthümlicheEvmpositio- nen betrachtet werden können, ohne Geneh migung des Verfassers herausgiebt." — Deutlicher konnte der Gesetzgeber den Grundsatz nicht auösprcchcn, daß es ihm nur um Reproduction eines fremden Gedan kens mit denselben Mitteln der ursprünglichen Pro duction zu thun sei, daß es ihm auf einen bloßen Me chanismus der Hand nicht, vielmehr auch auf einen Mechanismus des Geistes, wenn der Ausdruck erlaubt ist, ankomme. 2) Dasselbe ist ausgesprochen im §. 23. „Hinsichtlich dieser Verbote (der Vervielfältigung von Zeichnungen, Gemälden, Skulpturen rc.) macht es keinen Unter schied, ob die Nachbildung in einer andern Größe, als das nachgebildete Werk, oder auch m it andern Abweichungen von demselben vorgenommcn wor den ist; cs seien denn die Veränderungen so überwiegend, daß die Arbeit nicht als eine bloße Nachbildung, sondern als ein eigcnthümliches Kunstwerk betrachtet werden könnte." Ueberall soll nur die Reproduction desselben geistigen Gedankens mit denselben Mitteln verboten sein. Dadurch 3) gewinnt auch, indem von anderen Mitteln die Rede ist, der H 24 seine richtige prinzipielle Bedeutung, wenn er verordnet: „Als verbotene Nachbildung ist es nicht zu betrachten, wenn ein Kunstwerk, das durch die Malerei oder eine der zeichnenden Künste hervorgebracht ist, mittelst der plastischen Kunst, oder umgekehrt, dargestellt wird." Schließlich muß man mit Recht fragen: Wenn jenes Prinzip nicht, sondern nur der Gedanke einer bloßen mecha nischen Vervielfältigung unserm Nachdrucksgesetze zum Grunde läge, wie könnte es dann wohl irgend als ein Schutz mittel gegen die frechsten Eingriffe in die Rechte der Verfas ser und Verleger betrachtet werden? Das ganze Gesetz wäre dann illusorisch, und nur geschaffen, um belrüglich, aber ungestraft, umgangen zu werden. Freilich hätte man sich bester ausdrücken sollen. Doch es heißt ja, daß das Gesetz einer Revision unterworfen werde. T. Erwiederung. Die Herren Schaumburg L Eomp. in Wien haben in Nr. 84. d. Bl. eine im I. 1838 von Herren Veit L Eomp. ausgestellte Frage in Anregung gebracht, und dazu von einem Werke Veranlassung genommen, welches in meinem Verlage erscheint; nämlich: „Fr. Schle- gcl's Vorlesungen über die Geschichte der alten und neuen Literatur, neu hcrausgegeben und bis auf die neueste Zeit fortgcführt von Th. Mundt." Die Frage im Allgemeinen betreffend, so bedarf cs für den Kundigen der Hinweisung nicht, daß sowohl eine öffentliche Erörterung in diesem oder einem andern Blatte keine Entscheidung abgcben würde, wie die Herren S. K Eomp. zu glauben scheinen; als auch daß die Frage in der Thal erörtert worden ist (s. allg. Preßzeitung), was gleichfalls die Herren S. ä!- Eomp. zu ignoriren scheinen. 1 Eine Entscheidung, wenn es deren überhaupt bedarf, würde nur von dem gesetzgebenden Körper ausgehen kön nen, und eine solche ist bis jetzt öffentlich nicht erfolgt. Die Stimmen, welche in der Preßzeitung laut geworden sind, haben Ansichten pro und contra entwickelt. Die Gründe, welche in Nr. 27. d. I. ausgesprochen wurden, zum Beweise, daß der betreffende Bundestags-Beschluß seinen Schutz auf erste Auslagen beschränkend verstanden haben müsse, scheinen mir fortwährend die richtigen, und soviel ich neuerdings erfahren habe, geht aus den s. Z. gepflogenen Bundestags-Verhandlungen deutlich und zur ! Genüge hervor, daß der Sinn des Gesetzes in der That so sei, wie er in Nr. 27. der Preßzeitung intcrprctict ^ worden. Was dennoch zur Entkräftung jener Jnterpre- j tation bis jetzt eingewendet wurde, scheint mir zwar uner heblich; indcß behalte ich mir vor, von Neuem angeregt, in der Preßzeitung darauf zurückzukommcn. Was den speziellen Fall betrifft, den von mir veran stalteten Abdruck von Schlegel's Literaturgeschichte, so ge hört er zwar allerdings in das Bereich der oben berühr ten Frage, indcß treten hier auch noch andere Momente ! ein, die von wesentlichem Einflüsse sein dürften. Das ^ Werk ist zuerst im I. 1815 bei den Herren Schaum- ^ bürg L Eomp. in Wien einzeln erschienen; in zweiter Auflage, in den gesammelten Werken, 1822 bei Herrn I. Mayer in Wien*); beide Auslagen sind seit längerer Zeit bei den Verlegern vollständig vergriffen und einzeln auch im Buchhandel gar nicht zu haben; darüber sind die eigenen Zeugnisse der respectiven Verleger in meinem Be sitz. Von Fr. Schlegel's sämmtlichen Werken in 10 Bänden (I. Mayer), deren 2 erste Bände das qu. Werk bildet, besitzt Herr Jgn. Klang in Wien Exemplare der feineren Ausgabe, was vielleicht schon an und für sich hier von gar keinem Belang ist; aber auch Herr Klang vereinzelt diese in seinem Besitz befindlichen Exemplare nicht; und das einzelne Werk ist somit seit Jahren aus dem Buchhandel verschwunden. *) Diese zweite Auflage ist hier und da mit Ausätzen ver mehrt , nach unserem Darfürhallcn keine Verbesserungen; es sind Resultate der bekannten Richtung, welcher Fr. Schlegel in spä terer Aeit sich hingegeben.
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