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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1841
- Sprache
- Deutsch
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1685 73 1686 Vermeidung großem Unfuges, beibehalten. Der Nutzen, , den eine freie und anständige Publicität der Regierung selbst gewahrt, kann nicht in Abrede gestellt werden, und sollte ein Zweifel sich erheben, so würde Ihr Ausschuß ihn durch den Inhalt der höchst merkwürdigen Cabinetsordre vom 20. , Febr. 1804 für beseitigt halten, in welcher Se. Maj. der ^ höchstsclige König einer solchen Publicitat das Wort redet und erklärt, daß sie auf alle Weise gefördert und geschützt werden müsse. Es tritt auch in dem Leben der Völker sowie in dem des einzelnen Menschen die Zeit ein, wo die Fesseln einer zu langen Vormundschaft unerträglich werden, wo nach Selbstständigkeit gestrebt wird und wo Jeder seine Handlun gen selbst verantworten will. Alsdann hat die Eensur aus gelebt ; da, wo sie noch fortbesteht, wird sie als ein gehässiger Zwang betrachtet, der zu schreiben verbietet, was öffentlich gesagt wird, und das Beispiel benachbarter Lander lehrt uns, daß, wenn sie endlich durch Zeitereignisse gänzlich vernichtet wird, ein Zustand der zügellosen Pceßfrechheit eintritt, wel chem alsdann fast keine Abhülfe mehr zu bringen ist. Der Weisheit des Gesetzgebers liegt es ob, einem solchen für den Staat und die Gesellschaft gleich drohenden Unhcile bei Zeiten vorzubeugcn. So oft das unaufhaltsame Fortschreiten der Zeit ein neues, wichtiges Interesse entwickelt oder ein neues Bedürfnisse herausstcllt, für welches die bestehende Gesetzge bung keine hinreichenden Bestimmungen enthält, müssen neue Gesetze diesen neuen Zustand der Gesellschaft reguliren. Ein solcher Fall tritt vollkommen hier ein. Der freie Gebrauch der Presse zur Veröffentlichung der Gedanken und zur Förde rung des Guten und Nützlichen ist zu einem unverkennbaren Bedürfnisse geworden; eben so unverkennbar ist aber auch der gefährliche Mißbrauch, welcher von der ganz frei gegebenen Presse gemacht werden kann, und so ist der Gesetzgeber beru fen, die Grenze zwischen legitimem Gebrauch und Mißbrauch zu ziehen, den ersten zu beschützen und den zweiten mit Stra fen zu belegen. Auf diese Weise sind alle specicllen Ge setzgebungen entstanden, und jüngst noch das Eisenbahn gesetz. Man sage nicht, daß ein solcher Preßcvdcx, der alle vorläufige Eensur aufhebcn, die Presse freigeben und nur ihr Verfahren bestrafen würde, unmöglich abzufassen sei. Die Aufgabe mag allerdings nicht ganz leicht zu lösen sein; der erste Versuch, der gemacht werden wird, mag viel leicht sehr unvollkommen bleiben! dem Gesetzgeber aber, der sich zuerst damit befassen wird, werden alle Staaten Dank schuldig sein, und unter einem Könige wie der unsere ist viel leicht der preußischen Regierung die Ehre beschicken, den übrigen Ländern auf diesem Wege, der allein zum Ziele führen kann, vvranzugehen. Bis dahin, daß ein Straf gesetz an die Stelle der jetzigen präventiven Eensur getreten sein wird, kann diese nicht ganz aufgehoben werden; nichts scheint aber einer Milderung der bisherigen Vorschriften im Wege zu stehen. Größere Werke dürften wol von jedem Een- surzwange befreit werden, und selbst Flugschriften, wenn sie den Namen des Verfassers tragen; hinsichtlich der perio dischen Presse (der einzig bedenklichen) steht es unserer Re gierung immer frei, so weit zu gehen, als andere Bundesstaa ten gegangen sind, ohne dieBundcstagsbeschlüsse zu übertre ten. Zu streng censicte Zeitungen sind ohne Werth und ohne Nutzen. Was sie der allgemeinen Wißbegiecde vorenthal- ten sollen, erfährt das Publikum durch andere Blätter, und sowie ein verbotenes Buch am meisten gelesen wird, erhält oft die unterdrückte Nachricht eine Wichtigkeit, die sie nicht hat, und eine Deutung, die sie einzig der Weigerung der Eensur verdankt. Diesem allen zufolge beehrt sich der vierte Ausschuß, bei einer hohen Ständeversammlung dahin anzu tragen, es möge ihr gefällig sein, den König allerunterthänigst zu bitten: 1) die Anfertigung eines Strafgesetzes verordnen zu wollen, durch welches, mit Aufhebung des Eensurzwangcs, alle Vergehen, die mittels der Presse gegen den Staat und die Individuen begangen werden können, bestraft sein wür den; 2) bis zur Vollendung und Einführung dieser Straf gesetzgebung die jetzt bestehenden Eensurvorschriften einer Re vision unterwerfen, und die neuen, den Censoren zu erthcilen- den Instructionen allergnädigst veröffentlichen zu wollen, damit jeder Schriftsteller sich darnach richten könne und keine Willkühc von Seiten der Censoren zu besorgen sei. (Forrsctzung folgt.) Die Stempelung der Bücher in Leihbibliotheken betreffend. In Preußen istgeschlich angeordnet, daß die zur Aufnahme in die Leihbibliotheken bestimmten Bücher einer besvndern Prüfung und Stempelung durch die Polizeibehörden unter liegen sollen. Dabei ist schon oft die Frage aufgeworfen ! worden, ob hierfür von den Besitzern der Leihbibliotheken I besondere Gebühren zu entrichten seien und cs sind Fälle vor- ! gekommen, wo die Ortspolizeibehörden diese Frage zu ihren Gunsten bejahend entschieden haben. Es dürfte daher fol gender Auszug aus einem Ministcrial-Ncscripte vom 11.Mai 1839 für Manchen ein besonderes Interesse darbicten: „Auf den Antrag, wegen Gestattung der Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Stempelung der in Leih bibliotheken aufzunehmenden Bücher, ist entschieden wor den, daß dem Gesuche nicht gewillfahrt werden könne. Die Berufung auf die den Censoren der Druckschriften bewilligten Gebühren greift nicht Platz, indem der allge meinen Anordnung, daß die fürLeihbibliothcken bestimmten Bücher der Orts-Polizeibehörde vorzulegen, und von die ser mit dem Stempel zu versehen sind, nicht der Zweck einer nochmaligen besvndern Eensur von Seiten der Poli zeibehörde, sondern nur die Absicht zu Grunde liegt, daß im Allgemeinen geprüft werde, ob der Aufnahme des Buchs in die Lcihbibibliothek ein Bedenken enlgegensteht. Eine solche Prüfung muß von Amtswcgcn geschehen, da kein Gesetz der Erhebung von Gebühren für dieselbe zur Seite steht- Die Voraussetzung, daß dergleichen Gebühren in andern Städten erhoben werden, beruhet, insoweit unter diesen die hiesige Residenz angeführt worden ist, auf einem Jrrthume, und wenn sonst irgendwo in dcn Königl- Staa ten die Erhebung solcher Gebühren stattfindet, so ist dies nur ein jedenfalls abzustellender Mißbrauch." I. d. M. Anfrage. Ist denn im Königreiche Sachsen das Verkaufen der Nach drücke, welches allen Buchhandlungen mit Recht untersagt ist, in den Büchec-Auctionen ausnahmsweise, etwa zur Be-
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