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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1841
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1841
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- Deutsch
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1683 73 1684 er es mit der tiefgefühlten Ueberzeugung, für die Nhei'npro- vinz eine Gabe zu erbitten, die sie verdient und nach dem längst erlangten Grade ihrer Mündigkeit in Anspruch zu neh men berechtigt sei- Aber indem er Preßfreiheit federe, solle damit keineswegs Dasjenige gemeint sein, was so vielfach unfern Ekel und Abscheu erweckt, wobei Mißbrauch die Re gel und guter Gebrauch die Ausnahme ist. Er entwickelte seine Auffassung: Er will, daß das Gewerbe der Presse von der allgemeinen Freiheit der Gewerbe nicht ausgeschlossen sei, wie es noch immer der Fall ist, und wobei der innerliche Wi derspruch als klassische Inkonsequenz erscheint. Die Arbeiten von Armen und Beinen sind frei; diejenigen des Kopfes werden bevormundet. Von größern Köpfen, ohne Zweifel? Gott bewahre! darauf kommt es bei den Eensoren nicht an. Wem Gott ein Amt giebt rc. Er will diejenigen besonder» Vorsichtsmaßregeln, welche die Alles übcrbictcnde Kraft der Pressen nothwendig macht, gestatten. Er will die Befrei ung von der Eensuc für alle kleinen und großen Schriften und Aufsätze, die mit dem wahrhaften Namen ihres befugten Autors unterschrieben sind. Der Drucker ist mit seinem Leibe und Vermögen verantwortlich für die Echtheit der Unter schrift ; die Ünechtheit unterliegt der Strafe der Fälschung, unbeschadet der Eivilklage, wo sie stattsindet. Er will, daß die Eensur fortdauere für alle kleinen und großen Schrif ten und Aufsätze, die von einem unbefugten Autor Herkom men, oder die anonym oder pseudonym erscheinen. DcrDru- cker vertritt mit seinem Leibe und Vermögen die Eivilklage.! Eine größere Preßfreiheit sodcrn, hält er für unverständig;! er selbst würde nicht mehr bewilligen. Was er aber foderc, sei dergestalt auf Recht und Billigkeit begründet, daß wol keine Staatsregicrung, welche Gcwerbefrciheit zuerkannt hat, es zu verweigern über sich gewinnen möchte. Es könne wohl gedacht werden: Fortdauer von Zunftwesen neben der Preß freiheit, weil das Kopfgewerbc eine höhere Potcnzirung, eine Gleichstellung mit den alten sieben freien Künsten in Anspruch nehmen könnte; aber Fortdauer der Unfreiheit der Presse neben der Gewerbefreiheit, sei eine Sünde wider den heiligen Geist. Er rede von befugten und unbefugten Autoren. Dies verstehe er dahin, daß er die Ausübung eines vcrliehenenRcchts immerhin, auch in der Gewerbcfreihcit, an irgend eine Bedin gung knüpfe, die nach der Maßgabe des Faches leichter oder schwerer zu erfüllen sei- Die Maurer-, Zimmer- und Bau meister haben vcrstandigerwcise Bedingungen zu erfüllen, wo von die meisten andern Gewerbe befreiet seien. Ausländer z.B- sollendasRecht dcrCensurbefrciung nicht in Anspruch nehmen dürfen, weil es zunächst am preußischenStaatsbürgerthum an- klebig sein soll. Weitere Merkmale der Befähigung ausfin dig zu machen, sei den Rächen zu überlassen, welche das Rc- prcssiv-Preßgesetz auf allerhöchsten Befehl und vecfassungs-! mäßig in Vorschlag zu bringen haben werden. Es wolle '! damit nicht gemeint sein, daß dieses Represtivgcsetz durch eine ungebührliche Strenge die Ausübung einer gesetzmäßigen Frei heit hemme; cs möge diese vielmehr vollaufwalten, aber nur ihr Mißbrauch und die Kränkung der Ehre und Interessen der Personen bestraft werden. Die Bestrafungsfälle werden aber je seltner Vorkommen, jcmehr auf diesem Wege jene Schreibscligkcit, die unter der Maske der Anonymität und Pseudonymität die Welt durchschleicht, in verdiente Caducität gerathen und alle Beachtung verlieren wird. Einer hochver ehrten Ständeversammlung wolle es daher gefallen, bei dem Könige die Bitten vorzutragen: erstlich dem Lande die unver kürzte und tägliche Veröffentlichung der Verhandlungen ! des Landtags, zweitens die anständige freie Besprechung dieser Verhandlungen, sowie aller inner» LandeSangelegen- heiten in öffentlichen Blättern zu gestatten, und drittens den i preußischen Rheinlanden in der angegebenen Weife Preß freiheit und dafür ein Strafgesetz zu verleihen, das die Stelle der heutigen Pcävcntivgesetzgebung cinnehmc. Der Berichterstatter fährt dann fort: Was zuerst die freie Besprechung unserer Verhandlungen sowohl als der inner» Landesangelegenheiten in öffentlichen Blättern betrifft, so ist diese allerdings durch die Instruction vom 18. Oct. 1819 sehr beschränkt- Diese auf den Grund des Bundes tagsbeschlusses vom 20. Sept. desselben Jahres und auf die Dauer von fünf Jahren erlassene allerhöchste Instruction ! rcgulict das ganze Censurwesen in dem preußischen Staate. Die später» Eabinctsordren vom 28- Dec. 1824, 19. Febr. 1834, 29. Aug- 1835 und vom 6- Aug. 1837, indem sie sich alle auf obige Instruction beziehen, verfügen nur nock- einige neue Beschränkungen, mildern aber keine der schon ver fügten beschränkenden Bestimmungen. Die Eensuc steht unter der Aufsicht derObcrprasidcnten und der höher» Leitung des EcnsurcoUegiums in Berlin ; sie erstreckt sich auf alle im Laude hcrauskommcndcn oder aus dem Ausland Angeführten Schriften ohne Ausnahme, und obgleich in dem Artikel 2. ausdrücklich gesagt ist, „daß die Eensur keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang anlegcn, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen solle," so unterwirft den noch derselbe Artikel so viele Gegenstände der strengen Auf sicht der Eensur, daß es ihr fast zur Pflicht gemacht ist und jedenfalls ihrem Ermessen anheim gestellt wird, jede noch so bescheidene Besprechung in- und ausländischer Angelegenhei ten zu unterdrücken. Hierzu muß sic auch um so eher ver leitet werden, als cs in der Tendenz jeder mit dec Ausfüh rung von Präventivmaßregeln beauftragten Behörde liegt, stets weiter zu gehen, als es die Absicht des Gesetzgebers ist, und aus Besorgnis, des Mißbrauchs selbst den erlaubten Gebrauch zu vereiteln- Ihr Ausschuß glaubt sich hier jeder weitläufigen Auseinandersetzung der Vor- und Nachtheile der Eensur um so mehr enthalten zu können, als dieses bereits auf eine ganz erschöpfende und unwiderlegliche Art in dem Ihnen bekannten Antrag an die ostprcußische Ständever sammlung geschehen ist. Er begnügt sich also, dem wörtlichen Inhalte dieses Antrages sich anzuschließcn, und fügt nur noch die Bemerkung hinzu, daß, nebst allen dort angegebenen Gebrechen, sich auch in der Ausführung der Eensurvorschriften ein unvermeidlicher Mangel an Einför migkeit in den verschiedenen Provinzen und Regierungsbe zirken Herausstellen muß, indem cs von der persönlichen An sicht und der Acngstlichkeit jedes einzelnen Censors abhängig bleibt, das Imprimatur zu gewähren oder zu verweigern. Diese Vorwürfe treffen übrigens nicht die preußische Eensur allein, und man darf wohl annehmen, daß alle aufgeklärten Regierungen heute die Mangelhaftigkeit dieser Institution Ansehen und sie nur noch als ein nothwendiges Uebel, zur
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