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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1841
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- Erscheinungsdatum
- 30.04.1841
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- Deutsch
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851 35 852 man zwischen dem Wesen des geistigen und materiellen Ei genthums keinen Unterschied machen will. Bei so billigen Gesetzen finden Componistcn des zweiten Ranges Gelegenheit, ihre Talente auszubilden und geltendzu machen, und sie, wie eine Menge kleinerer Verleger mit ihrem Anhänge von Druckern, Stechern und Papierfabrikanten, einen durchaus rechtlichen und erlaubten Gewinn. Bei sol chen Gesetzen gewinnt das Publikum selbst. Aber ein so günstiges Resultat könnte gar nicht in Betracht kommen, wenn es auf Unredlichkeit begründet wäre. Soll demnach die Melodie als ein Eigenthum gelten, so mache ich darauf aufmerksam, daß selbst eine nach allen Seiten hin mit den triftigsten Argumenten bewaffnete Theorie in der Praxis auf nimmer geahnte Schwierigkeiten stößt, da kein menschli ches Werk vollkommen ist. Was wird man aber an einer auf so schwachen Füßen wankenden Theorie, wie die von dem Eigenthume an der Melodie cs ist, erleben? Fälle, wie ich sie vorhin erwähnte. Auch das Folgende dürfte der Beachtung sowohl des Richters als der dabei bethciligtcn Handlungen nicht unwerth sein. Da erst in den letzteren Jahren gegen den Musikalicn- nachdruck unter den einzelnen Staaten Deutschlands Ver einbarungen getroffen worden sind, wie z. B- zwischen Preu ßen und Oesterreich 1833 ic., so existiren von manchen Com- positionen Dutzende von Ausgaben, Ausgaben, die bei den angesehensten Handlungen erschienen sind, so daß selbst der erfahrenste Musikalienhändler nicht weiß, wer der wahre Ei- gcnthümer einer Composition ist, oder ob überhaupt Jemand daran ein rechtmäßiges Eigenthum hat. Dazu kommt, daß Bonn eine zcitlang französisch gewesen ist, und Simrock dort, einer der bedeutendsten Verleger deutscher Compositio- ncn, eine zcitlang französischer Untcrthan war, während wel cher Zeit jeder Deutsche das Recht erhielt, seinen Verlag nach- zudrncken- Diese und andere ähnliche Umstände, wozu haupt sächlich der kommt, daß das neuere Gesetz Vieles verbietet, was das ältere erlaubt, haben eine so beispiellose Verwirrung in der Sortimentskenntniß angerichtet, daß Mancher beidem redlichsten Willen Nachdruck verkaufen kann. Darum sollte bei jedem mit der bekannten Firma einer deutschen Musika lienhandlung versehenen Musikstück nur der Verleger ver antwortlich sein, weil der mit anderen Geschäften überhäufte Sortimentshändler unmöglich die Rcchtmäßigkeit eines je den von jenen Millionen von Musikstücken, welche im Han del sind, untersuchen kann. Kann das neue Gesetz auch nicht rückwirkende Kraft haben, so kann es doch unendlich viele Processe verursachen, unter deren Bodenlosigkeit eine Menge besser begründeter Klagen leiden würden. Deshalb sollten alle Musikalienverleger bei den verschiedenen Behör den einkommen, daß Platten und Exemplare derjenigen Nach stiche, welche nach den früheren Gesetzen erlaubt waren, ge stempelt würden. Solcherart wäre eine Eontrole da, die jeden Mißbrauch unmöglich machend ihn von selbst aufdeckte j und zuletzt dem wahren Eigenthümcr zu seinem Rechte ver helfen müßte. Oder cs könnte sich mir oder ohne diese ^ Maaßregel eine Commission von Musikalienhändlern und Componistcn unter dem Vorsitze eines höhcrn Juristen bil den, welchem die entscheidende Stimme obläge, um gemein schaftlich zu bestimmen, welche Sachen in Preußen oder in j dem betreffenden Lande als erlaubt oder nicht erlaubt zu be trachten sind und von den gesetzlichen Nachdrücken einen Ka talog unfertigen müßte. In dem Besitz eines solchen Kata- loges gölten für den Sortimentshändler keine Entschuldi- gungsgründc. Es würde dies zwar eine sehr zeitraubende und schwierig ausführbare Arbeit sein- Was aber das letz tere betrifft, so sind mir die Mittel dazu klar. Auch sollten die meisten von früher her streitigen oder zweifelhaften Fälle durch ein Schiedsgericht ausgeglichen werden, da die Gerichte sonst damit nicht zu Ende kommen werden und wohl ein Un terschied zwischen dem zu machen ist, der einen Nachdruck aus Unkunde oder aus falscher Ansicht von der Sache und dem, der ihn aus betrügerischer Absicht gemacht hat. Auch mag cs in Betracht zu ziehen sein, ob ein auslän discher Componist oder Verleger einer deutschen Handlung ein Eigenthumsrecht ertheilen, oder ob vielmehr dieses Ei genthumsrecht hier Gültigkeit haben kann, wo das Gesetz es schon vorher zu Jedermanns Verfügung gestellt hat, wie denn das Ausland auch die Werke unserer größten Compo- nisten nachgedruckt hat. Wenigstens müßte der ausländische Compoäist oder Verleger das Bürgerrecht in einem deutschen Lande haben, oder der Staat, zu dem er gehört, ebenfalls keinen Nachdruck dulden. Schließlich drängt sich mir noch die Frage auf, ob es nicht eben so gut ein Betrug sei wie der Nachdruck, wenn Jemand sich auf dem Titel eines Musik stückes als Eigenthümcr nennt, der kein Eigenthum daran hat, da er sich durch diese Spiegelfechterei in den Besitz einer Sache sehen will, welche ihm nicht gehört. Nomina sunt ockioss. ,/ C. Gaillard, Gesellschafter der Handlung C. A. Challicr u. Comp, in Berlin. Vermischte Nachrichten. Erst jetzt ist bekannt geworden, daß am 22. Octbr. 1840 der deutsche Bundestag auf Antrag der baierifchen Regierung den Beschluß gefaßt hat: „daß den Werken des verstorbenen Legationsrathes Jean Paul Friedrich Richter von Bundeswegen der Schutz gegen Nachdruck und den Ver kauf des Nachdrucks in den mit seiner oder seiner Erben Be willigung davon veranstaltetcnoder noch zuveran staltenden Ausgaben in allen zum deutschen Bunde gehöri gen Staaten für den Zeitraum von zwanzig Jahren, von dem Tage des heutigen Beschlusses an, gewährt werde." Berlin. Man gibt sich hier der Hoffnung hin, die von der preußischen Ständeversammlung gethanen Schritte und die von dort zu dem Throne gedrungenen freimüthigcn Aeußerungcn über den Zustand und die Beschränkung der Presse, werden nicht ohne wohlthätige Folgen bleiben. Auf directe Veranlassung des Königs sollen beim Bundestage Unterhandlungen eröffnet werden, um wenigstens für wis senschaftliche und größere Werke für alle Bundesstaaten Preß freiheit zu erwirken. Verantwortlicher Redakteur: G. Wigand.
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