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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1841
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- 1841-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1841
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- Deutsch
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459 19 fort, mag das Verlagsrecht nun dem Buchhändler oder der Familie der Schriftsteller verbleiben: die Möglichkeit der Verstümmelung oder die der völligen Unterdrückung werth voller Werke. (Hört!) Ich weiß, daß es Leute in der Welt gibt, deren Geistesrichtung der Art ist, daß, wenn die Romane Fielding's oder Gibbon's Werke in ihre Hände fie len, dieselben nie neu aufgelegt werden würden. Mein ge lehrter Freund wird zugcben, daß Richardson's Romane un ter die originellsten und rührendsten Werke englischer Schrift steller gehören, und daß kein Autor, Shakspeare ausgenom men, tiefer in die menschliche Natur eindringt oder den Ruf der englischen Literatur auf dem Eontinent weiter verbreitet hat als Richardson. Was die Moralität seiner Werke be trifft, so hat mein verstorbener Freund Wilberforce dafür Zeugniß abgelegt, indem er, von der unchristlichen Tendenz der neuern englischen Dichterlitcratur sprechend, Richardson als Ausnahme anführte. Trotzdem glaube ich, daß, wenn zu Richardson's Zeiten die vorliegende Bill Gesetzeskraft ge habt hätte, die Werke dieses Schriftstellers längst unterdrückt sein würden. Denn Richardson hatte einen Enkel, der in London Geistlicher war und der alles Romanschreiben und Lesen für sündlich hielt. Er würde nie dergleichen Werke in seinem Hause geduldet haben, und ein jetzt noch lebender Geistlicher, der jetzt Bischof ist, hat ihn sagen hören, daß er nie die Werke seines Großvaters gelesen habe; und ich glaube, daß ihn 100,000 Pf. St. nicht vermocht haben wür den, sich einer Handlung schuldig zu machen, die er für Sünde hielt." Nachdem Herr Macaulay noch ein ähnli ches Beispiel in Boswell's „Leben Johnson's" angeführt, welches der Sohn des Verfassers, wenn cs in seiner Macht gestanden, um seinen Vater nicht lächerlich erscheinen zu las sen, gewiß verstümmelt haben würde, fuhr er fort: „Was würde aber erst aus Werken politischen und religiösen In halts werden? Das Tagebuch des Stifters der Wesleyi- schcn Methodisten ist bekanntlich für die Letztem von größ tem Interesse; die von ihm und seinen Brüdern veröffent lichten Lehrbücher und Hymnen bilden einen wichtigen Theil ihres Gottesdienstes. Angenommen, seine Werke wären nach den Bestimmungen dieser Bill in die Hände von Per sonen gekommen, welche diese Sekte gehaßt hätten, wie es deren, wie allbekannt, gibt, so würden sie dieselben unter drückt und eine religiöse Gemeinde, die an 500,000 Mit glieder zählt, der Schriften beraubt haben, die für sie von eben so großem Wecthe sind, wie das gewöhnliche Gebetbuch für die Mitglieder der englischen Kirche." Am Schluß er klärte Herr Macaulay, daß, wenn er die Ueberzcugung er langen könne, die Bill lasse sich dergestalt abändern, daß die gerügten Mängel dadurch beseitigt würden, ec sich der zwei ten Lesung nicht widcrsetzcn werde; da ec jedoch überzeugt sei, daß kein Amendement sie erträglich machen könne, so schlage er vor, daß die zweite Lesung in sechs Monaten (der übliche Antrag auf Verwerfung) stattfindcn solle, wofür sich, wie bekannt, das Unterhaus auch entschied. (Lpz. Allg. Ztg.) Literarisches Eigenthumsrecht. Bei Gelegenheit des den französischen Kammern vorlie genden Gesetzentwurfs über das Eigcnlhum an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst thcilt das Jour- 460 nal cle kranclort folgende Uebersicht der Dauer dieses Eigen- thumsrechtcs in verschiedenen Ländern mit: England. 28 Jahre, und wenn der Autor nach Verfluß dieses Zeitraums noch am Leben ist, bleibt ihm das Eigenthumsrecht bis an seinen Tod. Belgien. Während des Lebens des Autors. Nach dessen Tod geht das Recht aus seine Witwe und Erben über, erlischt aber mit dem Aussterben der ersten Generation der Erben. Deutsche Bundesstaates Das Recht des Ur hebers oder dessen, welchem derselbe seine Rechte aus däS Original übertragen hat, soll in sämmtlichen Bundesstaa ten mindestens während eines Zeitraums von 10 ZMRü anerkannt und geschützt werden. Dieses MiniiMnn des Schutzes der Gcsammtheit kann zu Gunsten großer kostbarer Werke auch auf einen zwanzigjährigen Zeitraum ausgedehnt werden. Alle von 1817 —1837 im Umfange der deutschen Bundesstaaten erschienenen Druckschriften sind bis zum 9. Nov. 1847 geschützt. (Bundesbcschluß vom 9. Nov. 1837.) Preußen. Dem Autor ist der Schutz seines Eigen thums für die Dauer seines Lebens und seinen Erben noch 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers gesichert. Pseudo nyme und anonyme Schriften sind 15 Jahre gegen den Nach druck geschützt. Päbstliche Staaten. Schutz des Autors auf Le bensdauer und seinen Erben auf 12 Jahre. Vereinigte Staaten. 28 Jahre. Ist der Autor nach Verlauf dieser Zeit noch am Leben, so wird der Schutz noch auf 14 Jahre verlängert. Rußland. Lebenslänglich, und für die Erben 25 Jahre vom Tode des Erblassers an. Offene Anfrage. In Leipzig erschien zu Anfänge des vorigen Jahres eine Zeitschrift: „Das Nordlicht." Die „Expedition des Nordlichts"*) ließ sich den Jahrgang 1840 complct pränumerando zahlen und als dies zu Ostern geschehen war, siehe! da erlosch das Nordlicht. — Jehl giebt der ehemalige Redacteuc desselben, Herr Dr. Rud. Mcttler, in Hamburg ein neues Journal: „D ie Zeit" heraus; wäre cs da nicht auch an der Zeit, die alten Re- clamationcn der Nordlicht-Abonnenten für die ausgefallenen 3 Quartale zufrieden zu stellen? Bis jetzt blieben jene stets unbeantwortet! Ein ehemaliger Nordlicht-Pränumerant» *) Herr vr. Rud. Mittler, der Redactcur? Eorresponden; - Nachricht. Berlin, den 24. Febr. 1841. Durch Rescript des hies- Ministeriums des Innern und der Polizei wurde heute hier verboten, und sollten die etwa vorräthigen Exemplare sofort confiscirt werden: lieber den Werth der Apokry phen; aus dem Englischen. Hamburg, gedruckt bei Nestler u. Melle. Verantwortlicher Redacteur: G. Wigand.
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