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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1915
- Strukturtyp
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- 1915-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 203, 2. September 1915. z. B. die Übertragung des Aufführungsrechts zugleich mit dem Verlagsrecht im Musilalienverlag, ebenso wie beim Verlag von dramatischen Werken, obwohl sich über diese Überlassung eine Verkehrssitte nicht gebildet habe. Der wichtige 8 5 des Verlagsgesetzes über die Auflage wird eingehend erörtert, ebenso die Bestimmungen über Zuschuhexem-, plare, Freiexemplare, Pflichtexemplare, wobei erwähnt sei, das;' Riezler annimmt, daß der Autor im Zweifel dem Verleger gegen über obligatorisch gebunden sei, die Freiexemplare nicht zu der- kaufen, die er nur zum persönlichen Bedarf und zu Widmungen er halte, sich aber nicht durch ihren Verkauf auf Kosten des Verlegers, dem dadurch Käufer entzogen würden, bereichern dürfe. Freilich verschweigt auch Riezler nicht, datz sich gewichtige Stimmen gegen eine solche Bindung des Autors ausgesprochen haben. Der vielumstrittene 8 26 des Verlagsgesctzes, das Recht des Verfassers auf einen Vorzugspreis, wird nach allen Seiten hin betrachtet. Auch Riezler spricht sich für das Recht des Verfassers aus, die so erworbenen Exemplare zum Vorzugspreise oder auch zu einem noch niedrigeren Preise etwa an seine Hörer oder an Mitglieder eines Vereins zu veräußern. Als fraglich sieht er es nur an, ob er die so bezogenen Exemplare auch mit Gewinn wei ter veräußern darf. Es wird erwähnt, datz Köhler die Veräuße rungsberechtigung des Verfassers mit Rücksicht auf den Sorti- mentshandel bestreitet, ebenso wie Geller, der die nach K 26 vom Verfasser erworbenen Exemplare nicht als Verkehrsexeinplare ansieht. Ein sehr heikler Paragraph des Verlagsrechtes ist der K 3i über die vertragsmäßige Beschaffenheit des Werkes. Die Rechts folgen vertragswidriger Beschaffenheit des Werkes dürfen nicht beurteilt werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge setzbuchs über den Werkvertrag; vielmehr ist nur die Sonder regelung, die das Verlagsgesetz gibt, maßgebend. Jedenfalls be steht keine Haftung des Verfassers für die literarische, künstlerische und wissenschaftliche Beschaffenheit des Werkes. Ausführlich werden die Rechtsfolgen vertragswidriger Beschaffenheit des Werkes erörtert. Auch die nichteigentlichen Verlagsverträge, wie der über nicht geschützte Werke, der Kommissionsverlag, der Ver lagsnormenvertrag und der Vorrechtsvertrag finden eine ein gehende Besprechung. Außerdem werden Übertragung und Ver pfändung der Rechte des Verlegers und das Verbreitungsrecht des Konkursverwalters bei Verlegerkonkursen behandelt. Daran schließt sich die Erörterung Uber die Geschäfte der Kunstverleger mit Künstlern, über die ja noch immer ein gesetzliche Ordnung nicht besteht. Freilich sollten im Anschluß an das Kunst- fchutzgesetz von 1907 die sich aus der Befugnis zur Vervielfälti gung und Verbreitung ergebenden Rechtsbeziehungen in einem besonderen Kunstverlagsgesetz geregelt werden; man hielt es aber schließlich für besser, »zunächst die praktische Bewährung des neu gestalteten Urheberrechts abzuwarten, die verschiedenen im Kunst verlag bestehenden Gebräuche zu sammeln und so die Grundlage für eine spätere gesetzliche Ordnung des Kunstverlags zu schaf fen«. Da es bisher dabei geblieben ist, so ist es um so dankbarer zu begrüßen, datz Riezler, wenn auch kurz, die Rechte und Pflich ten des Kunstverlegers dargestellt und klargelegt hat. Die dritte Abteilung ist der Organisation und dem Geschäfts betriebe gewidmet. Es werden die Bctriebsformen und der Ver kauf an das Publikum, das Verhältnis des Verlegers zum Sorti menter, das Konditionsgeschäft, der Vertrieb im Wege der An sichtssendung, die Regelung durch die Verkaufsordnung, das Anti quariat, der Kolportagebuchhandel, das Barsortiment, der Musi kalien- und der Kunsthandel besprochen. Der Verfasser ist der Meinung, daß die nichtbestelltc Sen dung von Büchern zur Ansicht rechtlich nicht anders zu behandeln sei, als die Zusendung bestellter Waren überhaupt. Ganz möchte ich in dieser Beziehung dem Verfasser nicht beipflichten. Es haben sich auch hier verschiedene Verkehrssitten gebildet, die auch bei der Rechtsprechung berücksichtigt werden. Wenn Riezler aber als Verkehrssitte hinstellt, daß der Sortimenter die Ansichtssendung beim Empfänger abholen läßt und Gefahr und Kosten der Rück sendung selbst übernimmt, so möchte ich auch das nur sehr bedingt zugeben. Der festen Bestellung und dem Konditionsgeschäft ist ein be- 1218 fondercr Abschnitt gewidmet. Riezler macht darauf aufmerksam, daß di« Fassung des 8 8<i der Verkehrsordnung juristisch anfecht bar ist. Es handle sich nicht um einen Anspruch auf Aufhebung, sondern um ein Rücktrittsrecht. Da kann aber auch bei absicht lichem Verschulden des Verlegers ein selbständiger Anspruch auf Preisminderung neben dem Schadenersatz nicht entstehen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Sachmängelhaf tung <8 459 u. f.) können für den Fall, datz das gelieferte Buch offensichtlich nicht das bestellte ist, keine Anwendung finden; ebenso sei HGB. 8 377—78 für diesen Fall nicht anwendbar. Bei einer künftigen Revision mag dieser Einwand berücksichtigt werden. Die Bemerkungen, die Riezler über das Konditionsgut und das Konditionsverhältnis bei einem Konkursfall des Verlegers macht, empfehle ich der Beachtung. Der letzte Paragraph ist dem Kommissionär im Buchhandel gewidmet und bespricht kurz seine Funktionen und Rechte. Ich konnte aus der Fülle des Stoffes nur einiges herausgrci- fen. Jeder Buchhändler, der eingehend dem Studium des Buches sich widmet, wird die aufgewendete Zeit nicht zu bereuen haben. Eine Besprechung der anderen in diesem Bande behandelten Rechtsgebiete behalte ich mir vor. Vom feldgrauen Buchhändler. Stimmungsbilder, Briefe und Karten von Karl Storch. Kl. 8«. 126 S. Magdeburg 1915, Creutz'sche Verlagsbuchhand lung. Brosch. 1.— ord. Ein frisches, freundliches Jünglingsgesicht mit dem Schalk in den Hellen Augen, so tritt uns das Bildnis unseres jungen Berufsgenossen Karl Storch, des »feldgrauen Buchhändlers«, ans dem Umschläge eines Büchleins entgegen, das seine im Börsenblatt veröffentlichten Stimmungsbilder aus dem Kriege, seine Briefe und Karten ans dem Felde, Prosa und Poesie, vereinigt. Ein anderer mußte ihnen die geschlossene Form des Buches geben, nachdem der Verfasser im weißen Schnee der Karpathen ein frühes Heldengrab gefunden. Rein äußer lich betrachtet, ist allerdings nicht viel von der Arbeit dieses Heraus gebers zu merken. Abgesehen von einer Richtigstellung des Todes tages in dem Nekrolog des Börsenblattes keine Anmerkung, keine Biographie, keine literarische Würdigung. Und doch . . . liegt es in dem Wesen dieser Äußerungen ans dem Felde selbst begründet oder hat die unsichtbare -Hand des Herausgebers in der An ordnung des Ganzen ein Meisterstück vollbracht, das Büchlein wirkt wie ein Heldenlied der neuen heroischen Zeit, sich von Zeile zu Zeile steigernd zu großer dramatischer Wirkung. Ist es deshalb, weil wir Deutschen gewohnt sind, das Heldenhafte mehr in der Jünglingsgestalt und dem Schicksal Siegfrieds und Achills, als in dem gereiften Man- nestum eines Odysseus zu erblicken? — Daß dieses Vermächtnis eines Werdenden ohne störendes Beiwerk auf uns wirken kann, dafür wissen wir dem .Herausgeber Dank. Denn keine bessere Fassung gab es für dieses Dokument der Zeit, dieses Zeugnis deutscher Fugend in Not und Gefahr des Vaterlandes. Auf dem mühseligen Wege des Krieges, aber anch unter den gewaltigsten Eindrücken, die jemals einer Gene ration beschiedcn waren, hat sich Karl Storch die literarischen Sporen verdient, emporstrcbend aus der Alltagswelt des Berufes zu den lichten Höhen des Parnaß, wie einst der große deutsche Erzähler Wilhelm Raabe, den er so liebte und der ihm in vielem zum Vorbilde gedient haben mag. Ob er den steilen Gipfel erklommen hätte? Die Frage ist müßig. Mit Karl Storch haben wir eine Hoffnung begraben. Nur dieses einen Zeugnisses seines Geistes dürfen wir uns freuen, sowohl wir Alteren unseres Berufes, deren Leben sich auf ab steigender Linie bewegt, die wir aber das große weltgeschichtliche Ge schehen noch erleben dürfen, als ganz besonders unsere Jugend, der die Zukunft gehört. Für sie möge der aus diesem Büchlein sprechende Geist eines ihrer Besten nicht nur Begleiter, sondern Führer und Vor bild sein. Voller Jugendfrischc, von Jugendhoffnungen erfüllt, ver traut mit den Forderungen des Lebens und der Pflicht, ideal gesinnt, ohne den Boden der Wirklichkeit zu verlieren, ein treuer Freund und Kamerad und ein tüchtiger Bernfsgenosse, nicht nur in der Arbeit, sondern auch in der Liebe zur Literatur, in der Verehrung unserer Geistesherocn, von denen er Liliencron und Goethe als Begleiter mit ins Feld nahm, so tritt uns der Verfasser aus diesem Büchlein ent gegen. Es gibt geborene Briefschreibcr, und Karl Storch gehörte zu ihnen. »Einen Brief zu schreiben, bedeutet für mich ein großes Glück, denn der Grundzug meines Wesens heißt .sich Mitteilen', und ich sammle mich gern im Briefe«, sagt er selbst. So sind anch seine im Börsen-
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