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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1915
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- Deutsch
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M^tg^de^^ü 3S M." ^r V, 6.17^M-stattISM. Stellen^cjuchewer'dL'n mit ISPf. pro Nr. 203. Leipzig, Donnerstag den 2. September ISIS. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Erfreut bringen wir zur Kenntnis, daß Frau Kommerzienrat Otto Nauhardt, geb. Becker i/Fa,: Carl Fr, Fleischer, Leipzig dem Unterstützungs-Verein durch Zahlung von dreihundert Mark als immerwährendes Mitglied beigetreten ist, Berlin, den 3i, August 1915, Der Vorstand des tluirrstützungs-vercills Deutscher Liichhaiidler und Luchhandlungs-GelMsen, Or, Georg Paetel, Edmund Mangelsdors, Max Schotte, Max Paschke, Reinhold Borstell, Higememer Deutscher Sucht,andlungs-Gehilfen-Verlmn-, Im vergangenen Monat August wurden ausgezahlt: ^ 1389,— Krankengelder, , 300,— Bcgräbnisgeld, „ 136,19 Witwen- und Waisengelder und , 564,— Notstands- und Stellenlosen-Unterstützungen, Leipzig, 1. September 1915, Der Vorstand. Die Geschäfte des Buck- und Kunstkandels. Eine Besprechung von R, L, Prager, Von dem umfassenden Handbuch des gesamten Handels rechts, das Professor vr, Victor Ehrenberg herausgibt, ist soeben die 2, Abteilung des 5, Bandes erschienen, die die Geschäfte des Buch- und Kunsthandels von Professor Erwin Riezler, die Be- sörderungsgeschäfte von Geh, Regierungsrat Ernst Rundnagel und das Post-, Telegraphen- und Fernsprechrecht von Franz Scholz umfaßt,*) Uns soll heute die Riezlersche Arbeit be schäftigen. Das Handbuch ist eine vollkommene Neubearbeitung des Ende- mannschen, das in der Literatur eine sehr hohe Stellung einge nommen hat, aber durch den Fluß der Gesetzgebung nunmehr überholt ist. Das neue Handbuch, das zu Mitarbeitern die ersten Kräfte zählt, soll in sechs Teilen erscheinen, von denen bisher der erste Band, 2, Band 1, Abteilung und die nunmehr vor liegende 2, Abteilung des 5, Bandes erschienen sind. Das Hand buch soll in shstcmatischcr Bearbeitung die Gesamtheit des Han delsrechts umfassen, einschließlich des Handelsstrasrechts, und wird nach seiner Vollendung ein stattliches Denkmal deutscher Wissenschaft bilden, Riezler gliedert sein Buch in folgende Abschnitte: Nach einem allgemeinen Überblick folgen die Geschäfte der Verleger mit Ur hebern von Schriftwerken; ihm schließen sich die Geschäfte der Kunstverleger mit Künstlern an; den Beschluß macht die Organi sation und der Geschäftsbetrieb des Buchhandels, ») Handbuch des gesamten Handelsrechts, Hrsg, von Victor Ehren berg, Professor an der Universität zu Leipzig, Bd, V, Abt, 2, gr, 8°, <XXI, 868 S,) Leipzig, O, R, Reisland, 1915, Preis ,/i 23,— ord. Zunächst wird ausgesührt, daß die Geschäfte des Buchhan dels Grundhandelsgeschäfte nach HGB, Z 1 Abs, 8 sind und in folgedessen derjenige, der sie gewerbsmäßig betreibt, gleichgültig in welchem Umfange, Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Die Folge davon ist, daß jeder, der diese Geschäfte betreibt, verpflich tet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Vielleicht hätte hier erwähnt werden können, daß die Praxis der Gerichte der Theorie nicht ganz entspricht, insofern Kleinhandelsbe triebe, wie Kolporteure, kleinere Annoucensammler, ja auch klei nere Antiquare, ihr Geschäft sehr oft nicht in das Handelsregister eintragen lassen, oder die gewünschte Eintragung von dem Han delsrichter abgelehnt wird. Hinzugefügt wird noch, daß, wie Wohl nicht jeder wissen wird, die Geschäfte der Lesezirkel und der Leih bibliotheken nicht zu den Grundhandelsgeschästen gehören, also nicht eintragungspflichtig sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mit dem Betriebe von Grundhandelsgeschästen, z, B, einem Sortiment, verbunden sind. In der geschichtlichen Entwicklung des Verlagsrechts (ß 2) wird kurz die Bildung des Verlagsrechts dargestellt, wie sich aus Generalprivileg und aus Spezialprivileg im Laufe der Jahr hunderte ein wirklicher Urheberschutz entwickelt hat. Die Frank furter und die Leipziger Bllchermesse werden gestreift, und die Gesetzgebung wird verfolgt. Die vereinsrechtlichen Ordnungen der einzelnen Verlegergruppen, sowie die Verlagsordnung des Börsenvereins für den Deutschen Buchhandel vom 30. April 1893 und die anderen Ordnungen des Börsenvereins werden er wähnt, und hinzugefügt, daß alle diese Ordnungen nicht die Be deutung einer allgemein gültigen Rechtsquelle haben. Da sie weder Gesetz noch kodifiziertes Gewohnheitsrecht sind, binden sie formell nur diejenigen, die der betreffenden Vcrlegergruppe bzw, dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler angehören. Da aber fast alle bedeutenden Verlagsfirmen den Organisationen angehö- ren, nähert sich die tatsächliche Bedeutung jener Ordnungen stark dem Gewohnheitsrecht, Dem wäre entgegenzuhalten, daß das Reichsgericht bei verschiedenen Gelegenheiten dahin erkannt hat, daß die Ordnungen und Satzungen des Börsenvereins nicht nur die Börsenvereinsmitglieder binden, sondern als Ausdruck der allgemeinen Anschauung des deutschen Buchhandels für alle ver bindlich sind, die den Buchhandel betreiben. Eine ausführliche Behandlung erfährt der Verlagsvertrag unter ausgiebiger Heranziehung der Literatur und Rechtsprechung, Bei Gelegenheit der Auslegung des Verlagsvertrags (Z 5°) macht Riezler darauf aufmerksam, daß, wo Vertrag und Gesetz Lücken lassen, die -.Verlagsordnung für den Deutschen Buchhan del« und die »Verlagsordnung deutscher Musikalienhändler« »für die Auslegung zwar beachtlich, aber doch nicht schlechthin unter allen Umständen maßgebend sind; denn diese Ordnungen sind eben nur der äußere Ausdruck der Anschauungen, die bei den dem Börsenverein und dem Verein Deutscher Musikalienhändler ungehörigen Verlegern herrschen«; die Gegenkontrahenten hätten auf die Gestaltung dieser Ordnung keinen Einfluß, ^ Auch auf die Bedeutung der Verkehrssitte zur Auslegung des Verlagsvertrages namentlich über den Umfang der dem Verleger zustehenden Berechtigung weist der Verfasser hin, warnt aber da vor, alles das als Verkehrssitte anzusehen, was häufig geübt wird und doch nicht als Verkehrssitte angesprochen werden kann. So 1217
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