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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1840
- Sprache
- Deutsch
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2067 81 2068 Erklärung. Obwohl wir entschlossen waren, alle ferneren gehässigen und böswilligen Angriffe, denen wir uns als Verleger der Festausgabe des Nibelungenliedes ausgesetzt sehen, unbeachtet zu lassen, so halten wir es, wenn auch nicht in unserm, doch im Interesse des Buchhandels für nothwcndig, auf den Artikel in der süddeutschen Buchhändlerzeitung Nr. 34 einige Worte zu erwicdcrn. Diese Nothwcndigkeit stellt sich tim so dringender heraus, da der Verfasser jenes Aufsatzes seine unlauteren Motive durch den Anschein zu verdecken sucht, als habe er blos die Ehre und Würde unsres Geschäftes bei Abfassung desselben im Auge gehabt. Dieser Umstand scheint auch die Herren Redactorcn der süddeutschen Buchhandlerzeitung getäuscht und dieselben bestimmt zu haben, den fraglichen Artikel, dessen Tendenz eine rein persönliche ist, in die Spalten ihres Blattes aufzunehmen. Wir haben in unsrer ersten Ankündigung der Festausgabc des Nibelungenliedes, vom Februar 1839, angezeigt, daß nicht allein nur so viel Exemplare des Werkes gedruckt werden sollten, als Subscribenten sich melden würden, sondern daß auch jedes Exemplar an der Presse mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet werden solle. Diese beiden Bestimmungen haben wir später zurückgenommcn, nachdem wir die Ueberzeugung gewonnen halten, daß sich das Numerircn konsequenter Weise nicht würde durchführen lassen, Wir haben sie zurückgenommcn, nachdem wir uns entschließen mnsztcn, neben der Nkarbach'schcn Uebersetzung auch den Originaltext zu drucken. Die Gründe, die uns zu dem einen wie zu dem andern bestimmten, hier weiter zu entwickeln, dürfte so weitläufig als überflüssig erscheinen. Die Triftigkeit derselben wird einem Jeden einleuchten, wenn wir bemerken, daß die Herausgabe zweier Ausgaben offenbar gegen unser pecuniaircs Interesse geschieht. Daß wir jene beiden Bestimmungen zurückgenommen, haben wir nicht allein durch die gelcscnsten Zeitungen und durch 15,000 Extra-Anzeigen 7 Nkonate vor dein Erscheinen der ersten Hälfte des Werkes zur Kenntniß des Publi kums gebracht, sondern wir haben auch in einem Eircularc vom 20. Januar 1840 die Buchhandlungen, welche Substri- benlen angenommen, aufgefocdert, diese davon in Kenntniß zu setzen, und zwar mit folgenden Worten: „Indem wir nun Denen, die bereits subscribirt haben, die Wahl zwischen beiden Ausgaben frcistellen, richten wir die freundliche Bitte an Sie, Ihre Subscribenten zu einer Erklärung, die aber bis spätestens Ende März erfolgen muß, zu veranlassen, zu welchem Behufs wir Ihnen eine Parthie Anzeigen zustcllen." Ob wir berechtigt waren, diese Bestimmungen zurückzunehmcn, darüber kann bei einem Vernünftigen kein Zweifel obwalten, denn das Verhältniß, welches zwischen Verleger und Subscribenten stattsindct, ist kein contract- rechtliches. Eben so gut es uns freistand, anzukündigen, die Festausgabe des Nibelungenliedes werde gar nicht erscheinen, eben so gut stand es uns frei, jede einzelne Bedingung zurückzunehmcn; und jeder Subscribent hatte dahin gegen das Recht, sich seiner Verbindlichkeit für überhobcn zu halten. Wer nun unser Verfahren als einen „Bruch gegebener Zusichrung" darstellt, dem mangeln entweder alle Rechtsbegriffe, oder er ist ein boshafter Verleumder. Daß dem Verfasser des fraglichen Aufsatzes in der süddeutschen Buchhändler-Zeitung das letzte Prädicat gebühre, geht daraus hervor, daß derselbe nicht allein absichtlich unsern Worten hin und wieder einen andern Sinn unterlegt, sondern auch auffordert, jetzt in den gclesensten Zeitungen jeder Subscriptionsverbindlichkeit zu widersprechen, ein Verfahren, welches jeden unbefangenen College» entrüsten muß. Nachdem wir nun durch dieses dargelegt zu haben glauben, daß unser Verfahren ein den strengsten Be griffen geschäflsmännischer Rechtlichkeit nicht zuwiderlaufendes gewesen, möge es uns »erstattet sein, hier noch einmal zu wiederholen, daß es trotz allen Anstrengungen unserer Seils nicht möglich gewesen, die Festausgabe des Nibelun genliedes vollständig zur Säcularfcier den Subscribenten zu übergeben. Wie unangenehm uns dieses gewesen, welch ein großer Nachtheil uns dadurch entstanden, ist wohl zu in die Augen springend, als daß cs nothwcndig wäre, dieses weitläufig auseinander zu setzen. Billig denkende College» werden dieses mit uns bedauern, aber nicht, wie cs von einigen Seiten geschehen, uns deshalb Vorwürfe machen, die wir in dieser Beziehung nicht verdienen. Uebrigens bemerken wir noch, daß niemals ein bestimmter Zeitpunkt von uns angegeben worden ist, zu welchem das Nibelungenlied erscheinen sollte. Was endlich die Baarzahlung anbelangt, sogeben wir gern zu, daß dieselbe den Geschäftsgang belästigend ist; wer aber erwägt, daß dieses Unternehmen ein sehr bedeutendes Capital in Anspruch genommen, so daß wir kaum durch die jetzige Anzahl der Subscribenten gedeckt sind, wer ferner bedenkt, daß wir bestrebt gewesen, etwas durchweg Würdiges zu liefern und daß das Unternehmen unter eigenthümlichen Verhältnissen ins Leben getreten, der wird es natürlich finden, daß wir es nicht als einen Gegenstand der Jahresrechnung betrachten konnten. Schlüßlich bemerken wir noch, daß, sollten noch einige böswillige Menschen Gelüste tragen, uns öffentlich zu schmähen und unser offenes und rechtliches Verfahren zu verdächtigen, wir darauf nichts mehr erwiedern werden, cs sei denn, man träte uns offen entgegen. Nur wer eine Sache angreift oder vertheidigt, mag es mit geschlossenem Visir thun; wer in öffentlichen Blättern persönlichem Haffe stöhnen und nicht den Namen Verleumder verdienen will, der nenne sich. Leipzig, den 8. Sept. 1840. O. L G. Wigand. Druck von B. G. Teubncr. Commissionair: Adolf Frohberger.
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