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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1840
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- 21.07.1840
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- Deutsch
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1615 66 1616 Hörden der in der Theorie allerdings kaum bestrittene, in dem königl. preuß.Gesetze vom 11. Juni 1837 §. 3. b. aus drücklich sanctionirte Grundsatz anerkannt worden, daß der ohne Genehmigung des Autors veranstaltete Abdruck mündlich gehaltener Lehrvorträgc dem Gebiete des Nachdrucks anheim falle, und es laßt sich daher um so weniger bezweifeln, daß auch in den Gerichtshöfen vorkommenden Falls auf gleiche Weise werde entschieden werden. dt. Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Preß-Geseh-Entwurf. Besonderer Theil des Berichts. (Fortsetzung.) §. 25. und 26. Der Gesetz-Entwurf unterscheidet in Bezug auf die zu ge währende Entschädigung für hinwcggcnommcne Schriften zwei Fälle, je nachdem diese letzteren erst die Ccnsur allein erlangt haben, oder auch die „Vertriebserlaubniß" dazu gekommen ist. Bon dem ersteren Falle handelt §. 25., von dem zweiten §. 26. Da eine besondere „Vertriebserlaubniß" außer der Censur nicht Statt finden soll, wo dieselbe aber noch cintritt, mit Censur ganz identisch ist; so bleibt nach der Ansicht der Deputation nur Eine Kategorie der Entschädigung übrig. Entweder eine Schrift hat einer bestimmten polizeilichen Controle (Ccnsur oder „Vcr- tricbserlaubniß") unterlegen, dann ist Entschädigung zu gewäh ren; oder dieß war nicht der Fall, dann tritt der Schlußsatz des §. 23. in Wirksamkeit. Handelt cs sich nun darum, den Betrag dieser Entschä digung festzusctzcn; so hat sich die Deputation zuvörderst daran zurückerinncrn müssen, welche Ansichten über diese Frage die vo rige Ständeversammlung gehabt hat. In dieser Beziehung besagt die Beilage zur ständischen Schrift vom 29. November 1837. sul> III. „Landt. Acte» v. I. 1836/37. I. Abthl. 3. Bd. S. 323." Fol gendes: „Der Unterdrückung einer anstößigen Druckschrift steht die erfolgte Druckgenehmigung in keinem Falle entgegen, es ist aber solchenfalls der Verleger zu entschädigen, und dabei nach Maßgabe des §. 3l. der Verf.-Urk. zu verfahren." §. 31. der Vcrf.-Urk. aber disponirt also: „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwccken abzutrcten, als in den gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen, und gegen Ent schädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll." Ist über die Höhe der Entschädigung dem Anscheine nach keine genaue Bestimmung getroffen, so liegt doch in den Wor ten: „gegen Entschädigung" jedenfalls soviel, daß dieselbe dem abgetretenen Gegenstände entsprechen, dessen Werth ersehen soll. So wird auch in allen Fällen, wo Abtretungen von Privatci- gcnthum zu geschehen pflegen, z. B. bei der Abtretung von Grundstücken zum Straßenbau, bei Ermittelung der Entschädi gung verfahren. In gleichem Sinne hat auch die vorige Stän- devcrsammlung die Bezugnahme auf den §. 31. der Vers. Urk. verstanden, denn diese Bezugnahme wurde in der zweiten Kam mer erst in Folge der Discuffion über die Entschädigungsfrage, bei welcher man stets von „voller" Entschädigung, Entschädigung „im vollsten Maße" sprach, beschlossen, von der ersten Kam mer aber ohne alle Gegenbemerkung angenommen. Daß daher die vorige Ständcversammiung vollständige, dem abzutreten den Eigcnthum, also dem Verluste durch die hinweggenommcnc Schrift, entsprechende und gleichkommendc Entschädigung ge währen zu wollen gemeint gewesen ist, darüber kann ein Zweifel nicht obwalten. Landt. Mittheil. v. I. 1836/37. S. 3116 — 3120. Und in der Lhat kann es auch gar nicht anders sein. Denn hat der Staat einmal durch seine Organe eine Schrift für un sträflich und gesetzmäßig anerkannt, so kann, wenn dcssenunge- * achtet „Rücksichten" die Consiscation noch gebieten, , also eine Eigcnthums-Entwährung nöthig machen, dem Eigcnthümcr nur volle Entschädigung zugesprochen werden. Es würde also jeder Unterschied in Bezug auf die zu gewährende Entschädigung auch schon dann aufgcgeben werden müssen, wenn die „Vertriebser laubniß" nicht in Wegfall gekommen wäre, und die Deputation hatte, da cs nur Eine Kategorie der Entschädigung noch giebt und diese Letztere eine vollständige sein soll, zwischen den §§. 25. und 26. gar keine Auswahl, sie mußte vielmehr den Ersteren streichen und die Bestimmungen des Letzteren als alleinige Regel stehen lassen, für welchen sich dann nur eine kleine Redactions veränderung erforderlich macht. Wohl kann bezweifelt werden und es ist in den cingcreichten Petitionen (Nr. 2- 3. und 4.) bezweifelt worden, ob auch die solchergestalt in Aussicht gestellte Entschädigung schon für eine vollständige im Sinne des §. 31. der Verf.-Urk. anzusehen sei? Wahr ist es zwar, daß, wenn ein Verleger alle ihm hinwcggcnommencn Exemplare einer Schrift wirklich abgesetzt und verkauft hätte, er mit dem, was ihm der §. 26. gewährt, nicht vollständig entschädigt sein würde. Wahr ist cs ferner, daß, selbst wenn der Buchhändlcrpreis dafür vergütet würde, die Möglichkeit weiteren Nachthcils für den Buchhändler dessen ungeachtet nicht ausgeschlossen ist. Wahr ist es endlich auch, daß der Staat in dem Falle der Wegnahme einer Schrift dem Buchhändler erst die Gelegenheit, alle Exemplare abzusetzen und dann den vollen Gewinn zu erlangen, entzieht. Allein auf der andern Seite ist dagegen auch nicht außer Acht zu lassen, daß der Beweis, ob alle Exemplare abgesetzt worden wären, oder nicht, von keinem Theile mit juridischer Gewißheit geführt werden kann, daß also — wie der Staat als Entschädigungsverpflichteter nicht darthun kann, daß die Schrift nicht vollständig verkauft worden sein würde, wenn die Weg nahme nicht erfolgt wäre — das Gegentheil ebenso wenig Seiten des Buchhändlers als Entschädigungsberechtigten zu erweisen ist. Ist nun auch der Siaat selbst Schuld, daß dieser Beweis un möglich wird, so muß doch dagegen erwogen werden, daß, wollte man der Entschädigungsmodalilät diejenigen Grundsätze, welche die Petenten geltend machen, vollständig zur Unterlage geben, dieß nur eine Verschärfung der Censur zur Folge haben würde, die man weder im Interesse des Buchhandels, noch im Interesse des Publikums wünschen kann. Dazu kommt, daß in anderen Entschädigungsfällen in der Regel nur das clamnum emergens, hier aber das lucrum cessans wenigstens zum Theil gewährt wird; daß ferner zeither über die vorliegende Entschädigungsfrage gar keine festen Normen vorhanden waren, mithin durch deren Aufstellung dem Buchhandel immer noch Vorthcil verschafft wird; und daß, wenn hier eine Art von Mittelweg, mit gänzlicher Verlassung der im §. 25. angeführten Grundsätze, eingeschlagen wurde, für die Ständeversammlung wenigstens die Rücksicht auf eine zu vermeidende Ueb erbürdung der Staatskasse nicht ganz aus den Augen zu setzen sein möchte. Auf diese Ansichten gestützt giebt denn nun die Deputation ihr Gutachten über den vorliegenden Gegenstand dahin ab: 1. ) daß §. 25. des Gesetz-Entwurfes gänzlich in Wegfall zu bringen, 2. ) der tz. 26. dagegen als alleinige Basis für den Betrag der zu ermittelnden Entschädigung anzusehen und im Eingänge auf folgende Weise zu redigircn sei: „Betrag der Entschädigung." „Wird mit der Hinwegnahme einer Schrift der in Z. 23. unter a. und d. bemerkten Gattung verfahren, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbogen, so wird rc." §. 27. fällt, insoweit dessen Inhalt nichtschon bei Z. 24. Berücksichtigung gefunden hat, in Gemäßheit der dort entwickelten Gründe aus. §. 28. Im Allgemeinen mit der Bestimmung dieses §. einverstan den, hält die Deputation nur zwei kleine Abänderungen für nothwcndig, von welchen die Eine (Ausfall der Worte: „nach
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