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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1840
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- 17.07.1840
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- Deutsch
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1593 65 1594 §. 20. —22. . Die Deputation har es nicht allein im allgemeinen Lheile, sondern auch an verschiedenen anderen Orten ihres Berichts an- gedcutet, daß sie die durch gegenwärtiges Gesetz in Aussicht ge stellte und zur Bedingung gemachte Vertriebserlaubniß zur Annahme nicht bevorwortcn könne. Ist dieselbe nach allen Kennzeichen nichts weiter, als die gewöhnliche polizeiliche Auf sicht durch Censur, so wird durch sie über Schriften, welche bereits der Censur unterlegen habe», eine doppelte Censur begründet, für diejenigen Schriften aber, die nach tz. 1. des Entwurfs einer Censur von nun an nicht weiter unterworfen zu werden brauchen, diese letztere erst nachträglich wieder hervorgc- rufen. La nun aber auf diese Weise die einzige hauptsächliche Befreiung, welche der Gesetz-Entwurf zugesteht, wieder aufgeho ben und solchergestalt etwas, was die Bundesgesetze nicht ver langen , angeordnct, mithin eine Beschränkung, welche die Noth- rvendigkcit nicht gebietet, zur Regel erhoben wird; so muß die Deputation von der Beistimmung zu einer solchen Maßregel um so dringender abrathcn, je beengter und also auch gefahr bringender für den so gewichtigen buchhändlcrischen Verkehr in Sachsen dieselbe sein würde. Um für das Imprimatur eine ge wisse urkundliche Form zu haben — als zu welchem Zwecke die Motiven die „Vertricbserlaubniß" für nothwendig erklären — bedarf cs einer Beschränkung der hier fraglichen Art nicht, da "die bis zum Erscheinen der Preßpolizeiverordnung vom 13. Oktober 1836. üblich gewesene Form eine so lange Reihe von Jahren gnügend gewesen ist und in allen anderen deutschen Staaten, wo die Censur besteht, noch dermalen für gnügcnd angesehen wird. Hält man aber — was censirte Schriften an langt — für möglich, daß dieselben der Prüfung durch den Censor ungeachtet noch sträfliche» Inhalts sein oder vielmehr einen anderen, als den vom Censor für erlaubt erklärten, In halt zur Welt fördern könnten; so müßte man für jedes einzelne Buch einen besonderen Wächter aufstellen, da Mißbrauch nicht ausgeschlossen wird, selbst wenn man noch eine dritte und vierte Controlstclle ins Leben rufen wollte, indem für diejenigen, für welche die in dem Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen kein Grund zur Beobachtung der Censurvorschriften mehr sind, im mer noch der verbotene Ausweg offen bliebe, der Polizeibehörde ein mit dem ccnsirlen Manuskripte übereinstimmendes Exemplar der Schrift vorzulegen, die übrigen für das Publikum bestimm ten aber beliebig zu ändern. Ebenso ist bei Schriften, die nach dem Gesetze gar keiner Censur mehr unterliegen sollen, wohl Mißbrauch der Freiheit möglich. Will man aber diese immer noch nicht gewähren, so muß man das ganze Gesetz auf sich be ruhen lassen, sonst würde man, was mit der einen Hand gege ben wäre, mit der andern wieder nehmen. Um jedoch in dieser Beziehung die erforderliche Controle, insoweit sie ohne beengende Maßregeln möglich ist, dennoch zu gewähren, wied die Depu tation weiter unten einen zweckentsprechenden Vorschlag thun. Es ist wiederholt erklärt worden, daß, wenn die Deputa tion nicht weniger annehmcn wolle, als die Bundesgcsetze Nach lassen, sic doch auch über dieselben hinaus nicht zu gehen gedenke. Aus diesem Grunde versteht es sich denn auch von selbst, daß dasjenige, was §. 20. unter -e. verordnet ist, beibehalten werden muß, weil die darin ersichtliche Bestimmung sich auf den durch die Verordnung vom 24. November 1832. (Gesetzsamml. v. I. 1832. S. 469.) publicirten Bundesbeschluß vom 6. Juli dessel ben Jahres Nr. 1. gründet. Nur muß in Bezug darauf be merkt werden, daß der Gesetz-Entwurf hier einen von der Staatsregierung noch vor der Deputationsberathung verbesserten Druckfehler enthält, indem nach dem Worte: „Staate" die Worte: „in deutscher Sprache" einzuschaltcn sind, als wodurch sodann die Regierungsvorlage selbst mit dem Bundesgesctz in Conformität gelangt. Der vorstehend entwickelten Ansicht gemäß, nach welcher die „Vertricbserlaubniß" nur, insoweit sie durch die Bundesgesetze geboten ist, anzunehmen, im Ucbrigcn aber gänzlich zu beseiti gen sein wird, schlägt nun die Deputation vor: „den U. 20. und 22. u. die nachfolgende Fassung zu geben, den z. 21. aber als überflüssig abzulchncn." §. 20. „Verbindlichkeit zu Einholung der DertriebScrlaubniß." „Zum Vertriebe von Zeit - oder nicht über 20 Bogen be tragenden sonstigen Druckschriften politischen Inhalts, die in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deut scher Sprache erscheinen, bedarf es nach Eintritt der Wirk samkeit dieses Gesetzes der Einholung ausdrücklicher Erlaubniß." §. 22. „Von wem und wie die Vertricbserlaubniß auszubringen." „Diese Vertricbserlaubniß ist von dem inländischen Com- miffionair des ausländischen Verlegers oder einem andern Buchhändler, der sich mit dem Vertriebe befassen will, aus zubringen, mit dem Gesuche darum aber «in Exemplar der Schrift sammt allen Beilagen, womit; sie ausgegeben werden soll, einzureichen und der Behörde unentgeldlich zu überlassen." tz. 22. r>. „Einsendung von Freiexemplaren." „Von Schriften inländischen Verlags, die der Censur nicht unterlegen haben, hat der Verleger sofort nach deren Vollendung ein Exemplar an das Ministerium des Innern einzusendcn. Für dergleichen Schriften wird dem Buchhändler keine Bezahlung geleistet, dieselben werden vielmehr, wenn ihre etwa erforderliche Prüfung erfolgt und ihr Vertrieb nicht zu untersagen ist, an die öffentliche Staatsbibliothek abgegeben." Was diesen neuen §. anlangt, der nach Befinden auch an einem andern passenden Orte eingeschoben werde könnte, so soll durch selbigen auch über nicht censirte Schriften eine gewisse Controle, deren oben bereits Erwähnung geschehen ist, hergestellt, dadurch aber die lästige „Vertriebserlaubniß" beseitigt werden. Ist selbige für den Buchhändler mit einer Abgabe verbunden, so hat diese wenigstens das Beispiel anderer Staaten für sich, und wird wohl um so bereitwilliger getragen werden, als nur sie allein das Mittel ftin könnte, die „Vertricbserlaubniß" zu umgehen. Der übrige Inhalt des Z. bedarf keiner besonderen Motivirung. §. 23. hat zu keiner wesentlichen Erinnerung Veranlassung gegeben und wird daher, da über die Grundsätze der Entschädigung selbst bei §Z. 25. und 26. das Nöthige zu sagen ftin wird, „zur An nahme empfohlen." Bemerkt muß aber werden, daß, da die „Vertriebserlaub niß" im Allgemeinen weggefallen ist, der Fall sub d. also lediglich noch Vorkommen kann, da wo die „Vertriebserlaubniß" an die Stelle der Censur tritt. tz- 24. dagegen bedarf schon insofern einer Abänderung, als derselbe Fälle enthält, welche auf das Bestehen der „Vertriebserlaubniß" basirt waren. Da nun diese nach dem Gutachten bei §. 20. in Wegfall gebracht werden soll, so giebt es überhaupt nur noch Eine Gattung von Schriften, die bei der Entschädigung in Frage kommen können: censirte und solche, bei welchen die Verlricbser- laubniß an die Stelle der Censur tritt (§. 20.). Wie nun hier nach die §). 24. und 27 mit einander zusammensallen, oder vielmehr §. 27. ganz wegzulassen und Z. 24 dafür einzuschalten sein wird; so ist vor allen Dingen die Ueberschrift des §. 27. auf den §. 24. überzutragen. Man schlägt daher vor, statt der dermaligen Ueberschrift zu setzen: „Fälle, in welche» die Entschädigung nicht Statt findet." Weiter sind folgende Erinnerungen zu machen gewesen: 1.) Da darüber, wer die Entschädigung zu erhalten hat, bei der Bestimmung, wie dieselbe gewährt werden soll, schon disponirt wird, so dürfte der Eingang des Z-, der ohnehin nach Wegfall der „Vertriebserlaubniß" und des darauf gebauten Un terschieds bei der Entschädigung nicht mehr paßt, lediglich auf die Worte zu beschränken sein: „Der Anspruch auf Entschädigung ! fällt hinweg." I 2.) Die Verfügung suk> a. würde eine zu große Härte ent halten, wenn jede, also auch die unbedeutendste, Abweichung ^ des Druckes von dem censirtcn Manuskripte, wohin dann jede
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