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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1840
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- Deutsch
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2495 96 2496 mit kleiner Auslage einen gewissen^) Gewinn, so groß als möglich, erzielen, und ist diese Handlungsweise wohl geeig net, dem Verleger das oben bezeichnet Recht, wenn auch nur aus dem Gesichtspunkte der Billigkeit, zu erwerben? — Ich verstehe unstreitig die Frage nicht, denn wer könnte wohl im Ernste fragen: ob Jemand einzig und allein dadurch, daß er ein Werk vielfach drucke, schlecht ausstattc und für die einzel nen Exemplare einen sehr hohen Preis ansetze, das Recht er werbe, den Autor an einer andern Auflage zu verhindern? Der Verleger erwirbt dieses Recht für die Dauer der von ihm veranstalteten Auflage in Folge des Vcrlagsvcctrags. Er ver liert es aber auch nicht durch die angegebene Handlungsweise; wohl aber könnte der Schriftsteller zu einer Schädenklage, viel leicht auch zu einer Klage auf Aufhebung des Vcrlagsvcctrags berechtigt sein sek. die Beantwortung der vorhergehenden Frage). Zu Id). Ucberläßt ein Schriftsteller derWillkühr des Ver legers sein und seiner Erben Eigcnthumsrccht an den von ihm verfaßten Werken, die ja durch die Gesetze auch nur auf die Dauer gewisser Jahre beschränkt sind, für immer, wenn auch hierüber weder schriftlich noch mündlich etwas abgemacht wurde? — Das Eigcnthumsrccht an dem Werke geht in der Regel nicht auf den Verleger über, sondern nur das Recht, das Buch durch Druck zu vervielfältigen und zu verbreiten; aber auch dies nicht für immer, sondern nur für die Dauer der gestatteten Auflage. Leicht wird es mir nun werden, die Frage zu beantworten: ist ein Schriftsteller berechtigt, seine einzelnen Werke, ohne Zustimmung der Verleger, in eine Gesammtausgabe zu vereinigen? Es kann allerdings ein Werk durch Umformung ein neues Werk werden^), jedoch nur dann, wenn die Schaffung der veränderten Form als Geistcsproduct zu betrachten ist, nicht auch dann, wenn die Umarbeitung blos mechanische Fertigkeit erfordert"). Eine Gesammtausgabe erfordert aber an sich nur mechanische Fertigkeit, und ist demnach nicht als ein neues Werk, sondern als eine neue Ausgabe anzuschen "). Wenn Jemand aufeinzelnc Blätter verschiedene Abhandlungen schreibt, sodann diese Abhandlungen von einer Hand auf an einander gefügte Bogen schreiben läßt und mit einem gemeinschaftlichen Titel versieht, so kann man doch gewiß nicht sagen , daß diese neue Form ein Geistcsproduct sei; dasselbe Verhältnis tritt aber auch bei einer Gesammtausgabe ein. — Das ändert sich auch dann nicht, wenn der Verfasser in die Gesammtausgabe Abhandlungen aufnimmt, die bis jetzt noch nicht gedruckt wa- 38) Sicher mochte der Gewinn eines Verlegers wohl höchst selten, vielleicht nie zu nennen sein. 39) Badcnschcs Landrccht, Satz 577 ckk. 40) Kramer, a. a. O. S. S1 u. 99. — In Sachsen ist dieser Grundsatz ausdrücklich anerkannt durch ein Mandat vom 17. Mai 1831 §. 2 (Gesetzsammlung Stück 19 Nr. 33). Das Gesetz spricht zwar zunächst nur von der Vervielfältigung musi kalischer Compositioncn, Landchartcn und topographischer Zeich nungen ; es ist aber kein Grund vorhanden, diese Bestimmung nicht auch auf literarische Werke anzuwenden. 41) Daß eine Gesammtausgabe nicht ein neues Werk, son dern eine neue Ausgabe sei, ist in Sachsen durch den Gerichts brauch anerkannt, es. das Note 22 angeführte Urthcl. ren ; denn nur diese Abhandlungen sind ein neues Werk, die übrigen sind als neue Ausgabe zu betrachten. Eben so wenig ändert sich das Verhältnis, wenn in der Gesammtausgabe die einzelnen Werke in einer andern, als der ursprünglichen Ord nung auf einander folgen "), z eg, wenn in der Gesammt ausgabe die einzelnen Werke nicht nach der Zeit des ersten Er scheinens, sondern nach der Zeit ihres Entstehens geordnet sind"). Wenn nun eine Gesammtausgabe nicht als ein neues Werk, sondern als eine neue Ausgabe zu betrachten ist, so müs sen die Grundsätze, die von neuen Ausgaben überhaupt gelten, auch auf Gcsammtausgaben Anwendung leiden. Es ist daher der Schriftsteller allerdings berechtigt, seine einzelnen Werke, ohne Einwilligung der Verleger in eine Gesammtaus gabe zu vereinigen ; jedoch nur unter der Voraussetzung, unter welcher er zu einer neuen Ausgabe schreiten darf; also nach dem die Auflagen, zu denen er die Verleger der einzelnen Werke berechtigte, vergriffen sind. Will der Autor vor Vertrieb die ser Auflagen eine Gesammtausgabe veranstalten, so muß er den Verlegern die noch vorhandenen Exemplare abkaufen, wenn nicht die einzelnen Werke durch Ablauf der Zeit, für de ren Dauer Landcsgcsctze oder in deren Ermanglung der Bun- dcsbeschluß vom 9. Novbr. 1837 Schutz gegen Nachdruck ge währen, bereits Gemeingut geworden sind. — Wenn aber dem Autor rücksichtlich des einen oder des andern Werkes aus den oben angeführten Gründen das Recht, eine neue Ausgabe zu veranstalten, nicht zusteht, so darf er auch dieses Werk nur mit Erlaubniß desVerlegers in die Gesammtausgabe aufnehmen. Ich erinnere mich nicht, daß diese Grundsätze durch positive Gesetze anerkannt sind; —- denn die Bestimmung des §. 1029 des preußischen Landrcchts: „Niemand darf, ohne Einwilligung des Verfassers u. seines Verlegers, einzelne gedruckte Schriften in ganze Sammlungen aufnchmen," scheint blos von dem Fall zu reden, wo Jemand in eine von ihm veranstaltete Sammlung die Wecke Anderer aufnehmen will — allein sie sind in der Natur der Sache begründet, von den meisten Rechtslehrcrn ") gebilligt und inSachsen durch denGerichtsbrauch") anerkannt. Man kann auch dagegen nicht einwenden, wie Einige;. B. Müllner ") gethan: „daß der Verleger des Einzel - Werkes dem Autor das Unternehmen des Sammelwerkes nicht verwehren könne, weil Beide ein verschiedenes Kaufpublicum haben"; denn dieser Einwand ist nur zum Thcil wahr. Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß Viele sich nur einzelne, nicht alle Werke eines Autors anschaffen werden, und hinsichtlich dieser Käufer wird durch die Gesammtausgabe — vecausgesetzt, daß der Ver- 42) Kramer, a. a. O. S. 91 u. 92. 43) Daß eine chronologische Ordnung nicht Geistcsproduct sei, hat das Handelsgricht zu Leipzig ausdrücklich anerkannt in dem Note 27 angeführten Urthcl. 44) Z. B. von Curtius, a. a.O. §. 1303. Kind, a. a. O. Kramer, a. a. O. S. 147. Schmid, a. a. O. S. 155. Der Letz tere will dem Autor das Recht, eine Gesammtausgabe zu veran stalten, selbst dann einräumen, wenn in den, über die einzel nen Werke geschloffenen Verlagscontracten den Verlegern derselben alle künftigen Auflagen übergeben sind. 45) 6k. die Note 22 u. 27 angeführten Urthcl. 46) Meine Lämmer und ihre Hirten (Dramatische Werke Lhl. vm. S. 43 u. 44).
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