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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1840
- Sprache
- Deutsch
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2431 94 2432 angemessen erscheinen, die auswärtigen Herren College» in ihrem Interesse darauf aufmerksam zu machen, Wechsel mit dem Beisatz o. S. n. C. gar nicht anzukaufen, oder sich den Regreß vorzubchalten. Schreiber dieses hat sich bestrebt, so deutlich wie möglich die verwickelte Sachlage darzulegcn. Selbst Commissionair, ^ hat er es empfunden, wie er in neuerer Zeit seinen Freunden ' oft hat Berechnungen senden müssen, die zu jeder andern Zeit unglaublich scheinen. Noch dürfte cs für die österreichischen Herren College» am Platze sein, zu erwähnen, daß die Bank-Noten, welche früher hier so günstig standen, in neuerer Zeit ungemein ge- ! wichen sind. Gegen Pr. Crt. erhält man jetzt 1A Agio. Leipzig, d. 21. Oct. 1840. Die Redaction des Börsenblattes begleitet diese Darstel lung einer jetzt namentlich unser» Platz hart drückenden Ca- lamität mit der Versicherung, daß die Verhältnisse jetzt aller dings d'cr Art sind, wie sic hier geschildert worden. Wir dürfen uns indessen der Hoffnung hingcbcn, daß dieser Zu stand mit Beginn des neuen Jahres seine Endschaft erreicht haben wird. Unsre Negierung wird gewiß besorgt sein, durch Emmission des neuen Papiergeldes, sowie durch die neu geprägten klingenden Münzen den drückenden Mißverhält nissen und namentlich der Entwcrthung des Goldes abzuhclfcn. Beiträge zur Lehre vom Büch er nach druck von I)r. Albert Arrger. (Fortsetzung.) Zu den Rechten, welche dem Eigenthümcr eines literari schen Werkes zustchcn, gehört unstreitig das Recht, es durch Druck zu vervielfältigen und zu veröffentlichen; da nun aber der Schriftsteller, selbst wenn er den Verlag einem Andern übertragen hat, immer noch Eigenthümec bleibt, so muß ihm auch, der Natur der Sache nach, des abgeschlossenen Vcrlags- contracls ungeachtet, das Recht zustchcn, das Werk abermals abzudrucken, oder mit andern Worten eine neue Ausgabe zu veranstalten, insofern nicht der Vcrlagscontract eine Vcrzicht- leistung auf dieses Recht enthält. Eine Verzichtleistung wird jedoch nie vecmuthcl^); cs kann mithin aus der Unterlassung des Vorbehalts des Rechtes, eine neue Ausgabe zu veranstal ten, eine stillschweigende Begebung desselben nicht gefolgert werden Nehmen wir aber auch an, daß der Verlagscon- tcact eine Verzichtleistung enthalte und enthalten müsse, in dem der Schriftsteller eben dadurch, daß er den Verlag auf ei nen Andern übertrug, auf das Recht, eine neue Ausgabe zu veranstalten, verzichtet habe, so ist doch diese Verzichtlcistung — nach der Rechtsregcl, daß ein Verzicht so wenig umfassend 21) c. 5. X. de lenunt. I. 9. ck. Glück, Pandekten-Commcn- tar, LH. 15. S. 105-, Mühlenbruch, Lehrbuch des Pandektcn- Rechts, Th. 1. §. 119. 22) Diese» Grundsatz hat in Sachsen das vormalige Appella tionsgericht (jetzige Obcrappellationsgericht) in Sachen der Weid- mann'schen Buchhandlung gegen die Goschen'sche Buchhandlung (die Gesammtausgabe der Wieland'schen Werke betreffend) aus drücklich anerkannt, et. Kind, gusest. kor. t. II. c. 6S. (eck. 11.) wie möglich zu intcrprctiren, daher im Zweifel nur auf den ge genwärtigen Fall zu beziehen ist ") — auf die Dauer der er sten Auflage zu beschränken. Ich will mir noch erlauben, das Verhältniß aus andern Gcsichlspuncten aufzufasscn: cs ist wohl höchst selten oder nie der Fall, daß ein Werk gleich bei seinem ersten Erscheinen so vollkommen sei, daß der Verfasser keine wesentlichen Verbesse rungen vornehmen könne. Im Lauf der Zeit erweitern sich seine Kenntnisse; Urthcile Andrer machen ihn auf Mängel und Fehler seines Werkes aufmerksam. Sollte der Verfasser nicht berechtigt sein, diese erweiterten Kenntnisse auf sein Werk zu übertragen? Sollte ec nicht berechtigt, ja sogar verpflichtet sein, die gerügten Fehler und Mängel zu beseitigen? Jedem aber, dem ein Recht zusteht, Jedem, dem eine Pflicht obliegt, müssen auch die Mittel zu Gebote stehen, dieses Recht auszu üben, dieser Pflicht nachzukommen. Das Mittel, wodurch der Schriftsteller diese Rechte ausübl, dieser Pflicht nachkommt, ist die zweite verbesserte Ausgabe. — Man wende dagegen nicht ein, daß der Schriftsteller seine Verbesserungen besonders ab- druckcn könne; denn thcils würde dadurch das Studium unge mein erschwert, theils möchte cs auch nicht immer möglich sein, die nöthigen Verbesserungen und Abänderungen durch Zusätze und Noten zu bewirken. Allerdings bezieht sich dieses Argument nur auf verbesserte, nicht auch auf unveränderte Ausgaben; allein ein andrer Grund, den ich noch anführcn will, bezieht sich auf jede wiederholte Ausgabe; cs ist der, dem ; Autor nach den Grundsätzen der Billigkeit zu gönnende pccu- niärc Vorthcil. In der Regel nämlich wird das Honorar für ein gutes Buch, namentlich für ein wissenschaftliches Werk, der Arbeit des Verfassers nicht entsprechen; das gestaltet sich anders, wenn das Werk mehrere Auflagen erleidet und für eine jede ein verhältnißmäßiges Honorar gezahlt wird So viel ist übrigens gewiß, daß der Schriftsteller nicht eher eine neue Ausgabe veranstalten darf, bis die Ausgabe, zu der er den ersten Verleger berechtigte, vergriffen ist; denn das ist schon die Folge der allgemeinen Rechtsregcl, daß die Ausübung eines Rechts nicht mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verbunden sein darf ^). Eine Beeinträchtigung der Rechte des ersten Verlegers ist cs aber allerdings, wenn der Schrift steller, bevor die frühere Auflage vergriffen ist, eine neue Aus gabe veranstaltet, indem dadurch der Absatz der ersten Auflage wo nicht ganz verhindert, doch verzögert wird. Will daher ein Schriftsteller eine neue Ausgabe veranstalten, bevor die frühere vergriffen ist, so ist er verpflichtet, dem ersten Verleger alle noch vorhandenen Exemplare der ersten Ausgabe abzu- kaufen. Diese Grundsätze sind auch von den bewährtesten Rechts- lehrcrn^) anerkannt und in die Gesetzgebungen übergegangcn; 23) Mühlenbruch, a. a. O. 24) ck. Krug über Schriftstcllcrei, Buchhandel und Nachdruck. (Leipzig 1823.) S. 53 u. 57. 25) dluturu seguum est, neminem cum ulterius detrimsnto üeri locupletiorem. ck. Mühlenbruch, a. a. O. §. 129. Sa- vigny, System des heutigen Römischen Rechts, Band 1. §. 52 u. §. 56. 26) z. B. Hammel, Klmps. observ. 750., Kind, a. a. O., Mitlermaier, a. a. O., Eichhorn, a. a. O., Curtius, a. a. O-, §. 1504., Schmidt, a. a. O-, S. 154 u. 155«, Kramer, a. a. 2., S. 160.
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