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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1840
- Sprache
- Deutsch
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945 36 046 richten zu. Die Berufung geht an das einschlägige Bezirks- s gericht, und hat in der durch die dortigen Gesetze vorgeschric-! denen Form und Frist zu geschehen. Der Recurs an den Eassationshos bleibt den bestehenden! Gesetzen gemäß Vorbehalten. Art. XI. Die nach dem gegenwärtigen Gesetze erkannten Geldbußen sollen nach Abzug der Untcrsuchungskosten: a) bei Inländern der Armenkasse des Polizcidistricls, in welchem der Vcrurtheilte seinen Wohnsitz hat, k>) bei Ausländern der Armenkasse des Polizeidistcikts, in deren Amlssprengel die Ucbectrclung verübt wurde, zufallen. In der Pfalz treten hinsichtlich dieser Geldbußen die dor tigen Bestimmungen über Verwendung der Strafpolizeistraf- gelücr ein. Art. XII. Den in einem fremden Staate erschienenen Erzeugnissen der Literatur und Kunst.soll der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes in demselben Maaße gewährt werden, als die Gesetze dieses Staates gleichen Schutz den in Bayern erschienenen Werken sichern. Art. XIII. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes soll mit dem Tage der Verkündung auch in Ansehung aller bereits auf mechanischem Wege rechtmäßig vervielfältigten und ver öffentlichten Erzeugnisse der Literatur und Kunst in Wirk samkeit treten. Den Inhabern früher ertheiltcr Privilegien ist jedoch frei gestellt, entweder von diesen Privilegien Gebrauch zu machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anzurufcn. Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzüge beauftragt. Gegeben, München den 15. April im Jahre eintausend achthundert und vierzig. Ludwig. Frhr. von Gisc. Frhr. von Schrcnk. von Abel. Frhr. von Gumppenberg. Nach Königlichem Allerhöchsten Befehl: der expedircnde geheime Secretär: P. Hexamer. Remittenden - Ausstcllung. Es wird beabsichtigt, während der bevorstehenden Ostcr- messe eine Rcmittenden-Ausstellung im Börsengebäude zu veranstalten. Hierbei kann es natürlich nicht auf eine Aus stellung der gesummten Masse abgesehen sein, wozu es vor allem an dem hinreichenden Raume gebrechen würde. Viel mehr muß die unzählbare Menge der unschuldigen Wesen, welche ganz unverändert aus der Fremde ins Vaterhaus zurück kehren, streng ausgeschlossen und die Zulassung zu der Aus stellung auf die elenden Ereaturen beschränkt sein, welche als eigentliche Taugenichtse wiedcrgekehrt sind. Wir versuchen einige charakteristischeMerkmale anzugeben, deren ganzer oder theilweiser Besitz den Remittenden Anspruch auf Theilnahme an dieser Ausstellung geben möchte. Sie müssen, wenn es brochirte Bücher sind, dem unbe fangenen Blick sofort erkennen lassen, daß sie im Kreise der Freunde von Hand zu Hand gegangen, sie müssen also ganz ausgeschnitten sein, wobei es keinen Unterschied machen soll, ob dies mit der flachen Hand oder einem schartigen Tischmessec oder durch die Kunst des Buchbinders bewerkstelligt worden. Der Umschlag muß total abgerissen, höchstens darf am Rücken noch eine Spur vormaliger Herrlichkeit sichtbar sein. Titel blätter und Titelkupfcr müssen mit Kaffee begossen oder mit reichen Fliegen-Arabcsken geziert sein. Rohe Bücher haben Anspruch auf Zulassung, wenn sie innerhalb des dem Buchbinder anheim fallenden Terrains mit Tinte gezeichnet sind, so daß diese Zeichnung noch durch min destens drei Bogen nachschimmcrt, ferner wenn sic die anmu- thigen Spuren tragen, daß der Literaturfrcund während des Perlustrirens derselben von Nasenbluten oder herabstürzenden Tropfen flüssig gewordenen Robillards überrascht worden ist, ferner wenn von 5 Lagen, mit denen das Buch auf die Wan derschaft gegangen, mindestens 3 nicht wiedergckehrl sind. Exemplare, welche durch herabgefallcne Schwefeltropfcn brennender chemischer Zündhölzchen gelitten haben, werden willkommen sein, besonders wenn die vergeblich angcstellten Versuche, den Schaden gutzumachen, sichtbar sind. Bei Taschenbüchern müssen mindestens die Titelkupfcr hcrausgccissen sein. Der bloße Umstand, daß sie klebrig an zufassen sind und ganz und gar zerlesen erscheinen, also eine leihbibliothckarische Benutzung vcrrathen, giebt keinen Anspruch auf Zulassung, da sonst von dieser Seite her allzugroßec An drang zu befürchten stände. Bilderbücher zum Vergnügen der Jugend werden zugc- lasscn, wenn sic die unverkennbaren Spuren tragen, daß sic ihrem Zweck wirklich Genüge geleistet und die lieben Kleinen z. B. beim Kirschenessen oder zum Bultecbcod nützlich be schäftigt haben. Auf Kunstartikcl und Musikalien wird die Ausstellung sich zunächst nicht ausdehncn können. Allenfalls könnten noch Kupferwerke, die in Quartheften versandt worden und in Octav gebrochen retour kommen, und Kunstblätter oder Land karten in Royal-Format, die auf Rollen verschickt gewesen und wie Tischtücher zusammengelegt wicderkehren, ausgenom men werden. Soll aber diese Ausstellung nicht bloß das Auge ergötzen, sondern daneben auch einen Nutzen gewähren, so wird erfor derlich sein, daß jede Nummer mit der Adresse des verehrten Handlungshauses, von welchem sie zurückgesandt worden, deutlich versehen sei. Die wissenschaftlich gebildeten Männer im Buchhandel werden hier Stoff finden zu sinnigen Bemer kungen über die innern „Zustände" des Deutschen Buchhan dels, und werden uns mit gewohnter Liberalität dieselben mit- theilen, hoffentlich aber nicht in den Spalten dieser Blätter. M i s c e l l e. Gleichzeitig mit der bevorstehenden Jubiläumsfeier der Er findung der Buchdrnckerkunst begeht einer unsrer achtungs- würdigstcn Eollegcn die Feier des s unfzi gjährigen Bestehens seines Etablissements. Herr Georg 8ricdrich Hcycr Vater ist cs, der zur Jubilatcmesse des Jahres 1790 sein Geschäft in Gießen begründete. Durch umsichtige Thätigkeit erwarb er seiner Handlung schon in den ersten Jahren ihres Bestehens einen solchen Umfang, daß er sich veranlaßt sah, 1795 in Darmstadt eine Eommandite zu errichten, in die er seinen
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