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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1840
- Sprache
- Deutsch
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943 36 944 lcnder-Jahr, in welchem der Urheber gestorben ist, wird j jedoch in den 30jährigen Zeitraum nicht eingerechnet; 2) wenn der Urheber eine juristische Person oder ein erlaubter ! Verein ist, mit dem Ablause von 30 Jahren von dem Erscheinen des Werkes an zu rechnen; 3) bei Werken, die erst nach dem Tode des Urhebers hcr- ausgcgeben werden, oder auf welchen nur der Name des Verlegers angegeben ist, mit dem Ablaufe von 30 Jah ren von dem Erscheinen an zu rechnen. Besteht in den unter Ziffer 2) und 3) bczeichnctcn Fal len das Werk aus mehreren, eine einzige Aufgabe zusammen hängend behandelnden Bänden, so sängt der 30jährige Ter min erst von dem Erscheinen des letzten Bandes zu laufen an, so ferne nicht zwischen dem Erscheinen einzelner Bande ein mehr als dreijähriger Zwischenraum verflossen ist. Wenn dagegen die mehreren Bände mir als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen und Abhandlungen über ver schiedene Gegenstände anzusehen sind, so soll jeder einzelne Band bei der Berechnung des dreißigjährigen Tcrmines als > ein für sich bestehendes Werk behandelt werden. Das Kalender-Jahr, in welchem das Werk erschienen ist, wird übrigens in den 30jährigen Zeitraum nie eingerechnet Art. IV. Dem Könige bleibt Vorbehalten, für ein zelne Werke Privilegien zu erthcilen, und hierin den Zeitraum, während dessen der gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung durch mechanische Vervielfältigung gewährt werden soll, be sonders festzusetzen, ohne an eine Zeitlängc gebunden zu sein. A r t. V. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Er zeugnis der Literatur oder Kunst durch mechanische Verviel fältigung herausgiebt oder herausgeben läßt, ist verbunden, bei der Herausgabe desselben zwei Exemplare, und zwar, wenn die Ausgabe auf verschiedene Papicrsorten gemacht wird, von der besten Sorte an das kgl. Ministerium des Innern abzulicfcrn, wovon ein Exemplar an die k. Hof- und Staats bibliothek und beziehungsweise an die von dem Könige zu be stimmenden Kunstsammlungen des Staats abgegeben, das zweite Exemplar aber gleichfalls als Staats-Eigcnthum nach den Anordnungen des Königs aufbewahrt wird. Diese Ablieferung von Freiexemplaren hat bei Erzeugnis sen der Literatur auch von jeder erscheinenden neuen verbesser ten Auflage zu geschehen. Die über die Einlicfcrung auszustcllcndc Empfangsbe scheinigung ist bei Anrufung der polizeicichtcclichcn Hilfe gegen Nachdruck, der Klage unter dem Präjudizc der Zurückweisung jederzeit beizulegen. A r t. VI. Wer ein Erzeugnis der Literatur oder Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder auf mechanische Weise vervielfältigt, hat dem oder den Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft, vorbehaltlich übrigens der cinschlagcn- den strafgesehlichen Bestimmungen, dann mit analoger An wendung derselben für den Fall, daß der schuldig Befundene die erkannte Geldstrafe ganz oder zum Theile zu bezahlen nicht im Stande ist. Bei verübter widerrechtlicher Vervielfältigung auf mecha nischem Wege sind die noch vorcäthigen Exemplare mit Be schlag zu belegen, und nach erfolgtem rechtskräftigen Ürtheile zu confisciren und zu vernichten, so ferne nicht der Beschä digte die Uebcrlassung derselben verlangt, in welchem Falle derselbe jedoch die von dem Vcrurtheiltcn auf die Herausgabe dieser Exemplare erweislich verwendeten Auslagen an der Ent schädigung sich abrechnen zu lassen hat. In solchen Fällen, wo die Vervielfältigung eines Erzeug nisses durch ein bleibendes ausschließend zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelligt wird, hat auch noch die Beschlagnahme und Eonsiscation der zur Nachbildung ge machten Vorrichtungen, der Formen, Platten, Steine u. s. w. Statt zu finden und cs ist hiemit, wie mit den hinwegge nommenen Exemplaren, zu verfahren. A r t. VII. Der Betrag der zu leistenden Entschädigung wird in jedem einzelnen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugemessen. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung durch Ver vielfältigung auf mechanischem Wege soll jedoch derselbe nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Vcrkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleich- kommende Summe durch die zuständige Behörde bestimmt werden, so ferne der oder die Berechtigten nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermögen. Art. VIII. Wer widerrechtlich vervielfältigte Erzeugnisse der Literatur oder Kunst wissentlich zu Verkaufe hält oder verbreitet, ist nach Art. VI. gleich dem Urheber der widerrecht lichen Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu bestrafen und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften, die Vervielfältigung möge übrigens im deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet worden sein. Art. IX. Die Untersuchung ist in allen Fällen nur auf ! den Antrag des Verletzten einzuleitcn. Ist dieselbe aber einmal eingeleitet, so findet die Zurück- ! nähme des Antrages nur noch in Beziehung aus die Entschä- > digung und Eonsiscation, nicht aber in Beziehung auf die I Geldbuße Statt. Die civil- und strafrechtlichen Bestimmungen über Ver- ^ jährung finden auch auf die im gegenwärtigen Gesetze vorge sehenen Rechts-Verletzungen analoge Anwendung, und zwar in der Art, daß die Dauer der strafrechtlichen Verjährung in allen Theilcn des Königreiches auf zwei Jahre festgesetzt wird. Art. X. Das Untersuchungs-Verfahren ist nach den allgc- ! meinen für das Verfahren bei Polizei-Uebertretungen geltenden Gcsetzbestimmungcn zu führen, und was insbesondere den Beweis betrifft, in den sieben Kreisen diesseits des Rheins unter analoger Anwendung der hierüber hinsichtlich der Ver gehen bestehenden Vorschriften des Strafgesetzbuches. Die Distrikts-Polizeibehörden haben in erster, die Krcis- regierungen und standesherrlichen Regierungs- und Justiz- Kanzleien in zweiter, und der Staatsraths-Ausschuß, bei Er füllung der allgemeinen Vorbedingungen, in letzter Instanz sowohl über die Entschädigung als über die Strafe zu erken nen, und ihren Erkenntnissen die Entscheidungsgründe bei zufügen. Die Erkenntnisse sind nicht nur jedenfalls von beiden Berufungs-Instanzen, sondern auch von jenen Di strikts-Polizeibehörden, deren Mitglicderzahl ein kollegiales Verfahren überhaupt zuläßt, erstinstanzlich in collcgialer Form zu schöpfen. In der Pfalz steht die Untersuchung und Entscheidung den k. Friedensgerichtcn in ihrer Eigenschaft als Polizeige-
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