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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1840
- Strukturtyp
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- Band
- 1840-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1840
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- Deutsch
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1889 76 1890 Zeitpunkte der Auswechselung der Ratificationen angefangen, l durch vier Jahre, und noch durch sechs darauf folgende Monate in Kraft zu bestehen, sobald einer der contrahircndcn Thcile nach Ablauf der vier Jchre die Absicht erkläre» sollte, die Wir kung besagter Convention aushcben oder aber zu deren Erneue rung mit Anwendung jener Verbefierungeii schreiten zu wollen, welche unterdessen die Erfahrung an die Hand gegeben haben wird. Jeder der beide» contrahirende» Theile behält sich das Recht vor, dem anderen eine solche Erklärung zu machen, und wird hiermit zwischen ihnen ausdrücklich festgesetzt, daß nach Ab lauf von sechs Monate», nach Abgabe der eben erwähnten Er klärung des einen Contrahcnten an den Anderen, die gegen wärtige Convention und alle darin enthaltenen Stipuiaeioncn ihre Wirkung verlieren sollen. Art. 2U. Gegenwärtige Convention soll von Ihren Maje stäten ratificirt und die Auswechselung der Ratificationen inner halb vier Wochen, oder wo möglich noch früher, bewerkstelligt werden. Urkund dessen die beiderseitigen Bevollmächtigten selbe unterzeichnet und ihre Jnsiegel beigedrückt haben. So geschehen zu Wien, den 22. Mai 184». (Gez.) Metternich. De Sumbuy. Ist der Autor eines Werkes, auch wenn er deshalb mit seinem Verleger kein besonderes Abkommen ge troffen hat, berechtigt, bei jeder neuen Auslage seines Werkes die wiederholte Zahlung eines .Honorars zu fordern? Ein Rechtsfall. (Schluß.) Der Verlazsbuchhändler L. zu L. unternahm, ohne dazu von einem Dritten Anregung erhalten zu haben aus eigener Spcculation, im Jahre 1836 die Herausgabe der dramati schen Werke eines englischen Dichters in einer neuen deutschen Ucbcrsetzung, und beauftragte mit deren Anfertigung mehrere Schriftsteller. Bevor noch über die Vcrtheilung der sämmt- lichen Stücke an die Ucbersetzer verfügt worden war, fragte der Literat Z. bei dem obenbezeichneten Verleger an, ob er ihn nicht gleichfalls mit der Ucbersetzung einiger Dramen des frag lichen Dichters beauftragen wolle, fügte dieser Anfrage Proben seiner Befähigung zu diesem Unternehmen bei, und erklärte, als ihm kk. den gewünschten Auftrag crtheiltc und das von ihm zu gewahrende Honorar offcrirt hatte, sich mit dessen Höhe zufrieden, lieferte die bei ihm bestellten Uebersetzungen in gehö riger Zeit ein, überließ dieselben an T- ohne irgend einen wei teren Vorbehalt, namentlich ohne den Verleger in der Zahl der zu veröffentlichenden Abdrücke zu beschränken, und em pfing dagegen das verabredete Honorar. Hiernach erachtete nein L. dieses Geschäft für völlig abgeschloffen und jedes rechtliche Verhältnis, seiner Seits zu Z. für beendigt. Anderer Meinung war dagegen Z. Als nämlich -k. spater einen zweiten und dritten Abdruck dieser Uebersetzungen, und zwar in anderem Formate, veröffentlichte, forderte Z. von ihm die Hälfte des ibm früher gewahrten Honorars und stellte, da dieser Forderung nicht Genüge geleistet wurde, gegen T. des halb gerichtliche Klage an. Gegen diese Klage suchte sich der Letztere durch die derselben entgegcngestellten Einreden: 1) daß Uebersetzungen kein Schrifteigcnthum gewährten, 2) daß eine Verabredung über die Zahl der Exemplare nicht Statt gesunden, mithin die Vervielfältigung, zugleich oder auch nach einander, lediglich in der Willkühr Beklagtens gestanden habe, und 3) daß kein Verlags-, sondern ein Mandatscontcact »er liege; zu schützen. In der Entscheidung erster Instanz wurde dem Beklagten, da der Klagegrund in der Hauptsache für eingcräumt erachtet worden war, die Bescheinigung der sub 3. erwähnten, von ihm vorgeschützten Ausflucht zuerkannt, während dagegen die beiden andern Einreden suk> 1. 2-, als, nach der Ansicht der Urthelsverfaffer, der rechtlichen Begründung ermangelnd, bei der Entscheidung gar keine Berücksichtigung fanden. Dieser Meinung der Urthelsverfaffer ist auch, was die unter Nr. 1. aufgeführte Einrede anlangt, allenthalben bcizupflichlen, und es ist zu deren Begründung gar nicht erst erforderlich, auf diejenigen Schriftsteller, welche die Frage, ob Uebersetzungen ein Schrifteigenthum gewähren, behandelt haben, oder auf die ausländische, namentlich die preußische, Gesetzgebung zurecurri- ren, da diese Frage bereits durch die vaterländische Gesetzgebung entschieden worden ist. Wenn nämlich in dem dem Mandate vom 18. December 1773 beigefügten Regulative, wie das von der Bücher-Commission zu führende Protokoll einzurichten, tz. Ul. unter 4. den eingczeichnetcn Uebersetzungen derselbe Schutz gegen Nachdruck, wie den Originalfchriftwerken, zuge standen, wenn ferner in dem Mandate vom 10. August 1812. tz. IV. der Verlag und Verkauf anderer, von den bereits einge- zcichneten sich wesentlich unterscheidenden Uebersetzungen dessel ben Buches neben jenen ausdrücklich gestattet wird, und nicht für Nachdruck gehalten werden soll, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch nach sächsischem Rechte die Uebersetzungen in rechtlicher Beziehung als selbstständige Werke betrachtet werden *). Weniger können wir dagegen mit der in der Entscheidung erster Instanz über die zweite Einrede ausgesprochenen Ansicht übcreinstimmcn; denn wenn auch zu deren Unterstützung darauf Bezug genommen worden ist, daß die meisten neuern Schriftsteller, so wie mehrere Paniculargesetzgebungen den Grundsatz adoptirt haben, daß sich jeder Verlagscontcact nach gemeiner deutscher Gewohnheit stillschweigend nur auf eine Auflage beziehe, so steht diesem Principe doch die auf der Natur des Verlagscontractes, als eines gewagten Geschäftes, beruhende sanctionirte Gewohnheit, daß die Zahl der zu vcr- *) Wir können aus den hier aufgeführten Gründen keines wegs einen solchen Schluß ziehen. Will man die Ansicht gel tend machen, ein Autor sei nicht berechtigt, bei einer neuen Auf lage seines Werkes abermals ein Honorar zu fordern, voraus gesetzt, daß früher keine Bestimmungen darüber getroffen worden sind, oder — mit andern Worten — will man ein geistiges Eigcnthumsrecht nicht anerkennen, dann kann es allerdings gleich gültig sein, ob man in dieser Beziehung einen Unterschied zwi schen Autor und Ucbersetzer macht. Steht man aber dem Autor das Recht zu, bei neue» Auflagen die wiederholte Zahlung eines Honorars zu verlangen, räumt man also dem Autor das Eigen thum seiner Gcistcsproductc ein, dann muß unserer Meinung nach allerdings zwischen Autor und Uebersctzcr ein Unterschied gemacht werden. Die Idee, welche ein Gcistcsproduct hervor- gerufcn, begründet allein ein geistiges Eigenlhumsrecht, nicht aber die Form. Der Autor producirt, schafft, der Ucbersetzer reproducirt nur. Ob zu dieser Reproduclion geistige Kräfte oder bloß mechanische Fertigkeit erforderlich, das muß dem Ge setzgeber wie dem Richter gleich sein. Die Red.
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