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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1840
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- Deutsch
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1887 76 1888 Nachdruck anzusehen, wenn cs auch bedeutend vermehrt oder ver mindert worden wäre. Art. 9. Versetzungen für verschiedene Instrumente, Aus züge und andere Bearbeitungen musikalischer Kompositionen, wenn sie für sich als selbstständige Erzeugnisse des menschlichen Geistes angesehen werden können, sollen nicht als Nachdruck be handelt werden. Art. lO. Rücksichtlich des Nachdruckes ist jeder Artikel eines encvklopädischcn oder periodischen Werkes, welcher die Zahl von drei Druckbogen überschreitet, als ein für sich bestehendes Werk zu betrachten. A r t. 11. Der Verfasser eines literarischen oder wissenschaft lichen Werkes ist befugt, die Usurpirung des von ihm gewählten Titels zu verhindern, wenn dieselbe das Publikum über die scheinbare Identität des Werkes in Jrrthum führen könnte; in einem solchen Falle jedoch ist kein Nachdruck vorhanden, und der Verfasser hat nur das Recht auf einen dem erlittenen Schaden angemessenen Ersatz. Dessenungeachtet begründet die Wahl eines allgemeinen Titels, als: Dictionair, Wörterbuch, Abhandlung, Commcntar, und die Einrheilung eines Werkes nach alphabeti scher Ordnung, für den Verfasser kein Recht zu verhindern, daß auch ein anderer densilben Gegcnstaud unter demselben Titel und nach derselben Eintheilung behandle. Art. 12. Kupferstiche, Lithographien, Medaillen, dann plastische Werke und Formen erfreuen sich des im ersten Artikel den Kunstwerken überhaupt eingeräumtcn Privilegiums. Die Nachbildung dieser Gegenstände ist sonach untersagt; in diesem Falle hat jedoch eine Nachbildung nur dann Statt, wenn die Ver vielfältigung mit denselben mechanischen Mitteln, wie dieselbe bei dem Originalwerkc angcwcndct worden und mit Beibehaltung desselben Größen-Maßstabcs geschieht. Gemälde, Bildhauer-Ar beiten, Z.ichnungcn sind gleichfalls in den Bestimmungen des Art. 1. begriffen. Jedoch sollen Copien, welche hiervon mit freier Hand ohne Verheimlichung und ohne Einsprache von Seiten des Eigcnthümcrs des Kunstwerkes genommen werden, keine verbotene Nachbildung begründen, außer der Copist hätte mit böser Absicht gesucht, das Publikum hinsichtlich der Identität der Copic mit dem Urbilde irre zu leiten. Art. 13. Die Verfertiger von Zeichnungen, Gemälden, Bildhauer- und anderen Kunstwerken, oder deren Rechtsvertreter können, ohne ihre Eigenthumsrecht auf diese Werke zu verlieren, das ihnen ausschlicßend zustehende Recht der Vervielfältigung derselben durch den Stich, den Guß oder sonst ein mechanisches Mittel an Andere abtreten, unbeschadet jedoch der Bestimmun en des vorstehenden Artikels. Wenn sie aber das Original ver- ußcrn, so geht dieses Recht auf den neuen Erwerber über, der cs durch die ganze Zeit, als der Künstler oder dessen Erben hätten davon Gebrauch machen können, zu genießen hat, ausge nommen cs wäre das Gcgentheil ausdrücklich verabredet worden. Art. 14. Die gegenwärtige Convention soll in den respccti- vcn Staaten die freie Rcproduction jener Werke nicht hindern, welche daselbst noch vor dem Zeitpunkte, als dieselbe in Kraft getreten ist, veröffentlicht wurden; nur muß besagte Reprodu ktion bereits ihren Anfang genommen und die gesetzliche Geneh migung erhalten haben. Wäre aber von einem Werke ein Theil vor der Rechtsgüliigkcit dieser Convention erschienen, und ein Theil erst später, so soll die Nachbildung dieses letzteren Theiles nur mit Zustimmung des Verfassers oder dessen Rechts nachfolger Statt finden dürfe»; im Weigerungsfälle jedoch würden diese gehalten sein, an die Theilnehmer die Fortsetzung des Wec kes zu verkaufen, ohne sie zum Nachkaufe jener Bände verhalten zu können, in deren Besitz sie sich bereits befinden. A r t. 15. Jene, zu deren Nachlhcil ein Nachdruck Statt ge funden, haben ein Recht auf Ersatz des oadurch erlittenen Schadens. Art. 16. Außer den von den Gesetzen der contrahirenden Staaten gegen den Nachdruck ausgesprochenen Strafen soll die Beschlagnahme und die Zerstörung der Exemplare oder nachgebil deten Gegenstände, und so auch der Formen, Stempel, Platten, Steine und anderen Gegenstände verhängt werden, welche zur Ausführung des Nachdrucks gedient haben. Jedenfalls kann der Beschädigte die Ueberlaffung dieser Gegenstände, ganz oder zum I Theil, auf Abschlag seiner Ersatz-Forderung begehren. Art. 17. Der Verkauf nachgebildeter Werke ist in bei den Staaten, unter den im vorigen Artikel angcdrohtcn Folgen, durchaus untersagt, welches auch in den Fällen zu gellen har, wo die Nachbildung im Auslande bewerkstelligt worden sein sollte. Art. 18. Das Recht der Verfasser und ihrer Rechtsneh- mcr geht auf ihre gesetzlichen oder letztwilligen Erben in Gemäß heit der in den respectiven Staaten bestehenden Gesetze über. Dieses Recht kann jedoch nie im Wege der Erbschaft an den Fiscus gelangen und soll in den contrahirenden Staaten durch dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers anerkannt und be schützt werden. Art. 19. Für Werke, die' nach dem Tode des Verfassers erscheinen, wird diese Frist auf 40 Jahre von dem Tage des Erscheinens angefangcn, ausgedehnt. Art. 20. Für Werke, die von gelehrten Instituten oder literarischen Vereinen hcrausgegebcn werden, wird jene Frist auf 50 Jahre erweitert. Art. 21. Bei Werken von mehreren Bänden und solchen, die in einzelnen Lieferungen herausgegeben werden, sollen die ober- wähntcn drei Termine für das ganze Werk erst von dem Erschei nen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung an gerechnet werden, jedoch unter der Bedingung, daß zwischen den einzelnen Veröffentlichungen nicht mehr als 3 Jahre verstreichen. Bei Sammlungen von mehrern einzelnen Werken oder Memoiren sollen die obgedachten Termine nur von der Herausgabe jedes einzelnen Bandes an gerechnet werden, unbeschadet jedoch dessen, was im ersten Absätze des gegenwärtigen Artikels für den Fall ungeord net wurde, als das Werk oder das Memoire, welches einen Theil der ganzen Sammlung ausmacht, selbst in mehrere einzelne Bände zerfiele. A r t- 22. Für Werke, deren Herausgabe von dem Verfas ser begonnen und von dessen Erben beendet werden, soll die Frist von 40 Jahren gelten, wie bei ganz posthumen Werken. Art. 23. Wenn der Verfasser vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen er allenfalls seine Rechte abgetreten haben sollte, stürbe, so gebührt seinen Erben, nach Verlauf dieser Jeitfrist, der Genuß ihrer Rechte noch für die ganze ihnen in Folge der vorgchcnden Artikel cingeräumte Zeit. Art. 24. Rach Ablauf der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 und 22 bestimmten Termine werden die Erzeugnisse der Wis senschaften und der Kunst ein Gemeingut des Publikums- Die von den contrahirenden Regierungen selbst veröffcnilichten Akten stücke und die von denselben unmittelbar, oder auf deren Befehl herausgcgcbcncn Werke, wenn dieser Umstand aus dem Werke selbst ersichtlich ist, sollen auch in der Folge nach den in den re- specliven Staaten diesfalls geltenden Bestimmungen behandelt werden. A r t. 25. Um die Ausführung der gegenwärtigen Conven tion zu fördern, werden sich die contrahirenden Regierungen wech selseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche sie in den Fall kommen dürften, hinsichtlich des literarischen und arti stischen Eigenthums zu erlassen. Sie werden sich ferner die von der einen oder der anderen Seite getroffenen Verfügungen mit- thcilen, um die Originalität einer Ausgabe oder die Zeit-Prio rität eines Kunstwerks zu bestimmen. Art. 26. Die Verfügungen gegenwärtiger Convention sol len die Ausübung der in den contrahirenden Staaten bestehen den Censur und sonstiger Verbots-Befugnisse durchaus in nichts beirren, welche, unabhängig von den vorliegenden Stipulationen, nach den in den respectiven Ländern gültigen oder noch zu erlas senden Vorschriften fortan bestehen sollen. Art. 27. Die beiden contrahirenden Staaten werden die übrigen Regierungen Italiens und jene des Kantons Tessin einla- den, der gegenwärtigen Convention bcizutrcten. Diese, durch das alleinige Factum der von ihnen geäußerten Zustimmung, sollen ! als mircontrahircnde Theile angesehen werden. Art. 28. Die gegenwärtige Uebereinkunft hat, von dem
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