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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1915
- Strukturtyp
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- 1915-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. oV 155, 8. Juli 1915. soll, die überhaupt nicht ernstlich durchgeführt wird, als den Druck durch Gegendruck zu erwidern. Die dritte Frage lautete: Sind die Barsortimente berechtigt, ohne daß irgendwie eine Maßregelung seitens des Kunden vorliegt, lediglich um den Kunden zur Einräumung eines Vorteiles an die Barsortimente zu zwingen, diesem so lange gemeinsam die Lieferungen zu sperren, bis er diesen Vorteil gewährt hat (Sperre sämt licher Barsortimente als Angrifss? Diese Frage habe ich wie folgt beantwortet: Unter die dritte Frage würde beispielsweise der Fall, den der Verbandsvorstand für möglich hält — die Barsortimente nicht —, gehören, daß die Barsortimente Kommittenten anderer Kommis sionäre gemeinsam sperren, um diese Firmen zu zwingen, einem Barsortimentskommissionär die Kommission zu übertragen. Aber noch in manch anderer Weise könnten die Barsortimente eines schönen Tages auf den Gedanken kommen, ihre Macht zu miß brauchen. Da solche Gedanken aber den derzeitigen Inhabern der Barsortimente absolut fern liegen, bitte ich, auch mir die Mühe zu erlassen, in eine rechtliche Erörterung dieser schwierigen Materie einzudringen, um festzustellen, ob und welche gesetzlichen Be stimmungen einem solchen Vorgehen etwa entgegenstehen würden. Wenn der Berbandsvorstand glaubt, an dieser Frage ein weiter gehendes Interesse nehmen zu müssen, so müßte ich es ihm schon allein überlassen, sich in die durch solche meiner Ansicht nach rein theoretischen Fälle geschussene Rechtslage zu vertiescn. Die Bar sortimente müssen zu ihrem Bedauern jede weitere Diskussion hierüber ablehnen, weil sie ein solches vom Verbandsvorstande befürchtetes Vorgehen — ganz abgesehen von den rechtlichen — schon aus praktischen Gründen jetzt und in Zukunst sür vollkommen ausgeschlossen halten. Meine Herren, ist der Fall, daß die Barsortimente gemeinsam ihre Macht zur Erlangung eines Vorteiles beispielsweise in ihren Kommissionsgeschäften mißbraucht hätten, schon einmal vorgekommen? Mir ist ein solcher Fall nicht erinnerlich. (Zuruf: Hier ist der erste!) — Entschuldigen Sie, Sie scheinen meinen Ausführungen nicht ge folgt zu sein. Wir sind über die Frage 2, unter die der Fall R. sällt, schon hinaus, wir sind bei der Sperre als Angriff. Das ist meiner Ansicht nach noch nicht vorgekommen, und ich kann Ihnen die Versicherung geben, daß, solange ich mit an der Spitze der Firma Bolckmar stehe, dies auch nicht geschehen wird. Die vierte Frage lautete: Welche Folgen hat eine Sperre sämtlicher Barsortimente sür das betreffende Sortiment, verglichen mit den Folgen einer Boykotterklärung durch den Börsenverein? Wune Herren, das gehört eigentlich nicht hierher; aber auch dieses Thema war vom Verbandsvorstande im Briefwechsel mit an geschnitten worden. Er behauptete nämlich, daß eine Sperre der Barsortimente für den Sortimenter gefährlicher oder mindestens ebenso gefährlich wäre wie eine Sperre, die vom Börsenverein ver hängt wird. Meine Ausführungen hierzu lauteten wie folgt: Zur Erledigung der vierten Frage möchte ich mir gestatten, den Verbandsvorstand aus einen Folgerungsfehler im Schreiben vom 22. d. M. aufmerksam zu machen. Es heißt da: Während der Börsenverein verpflichtet ist, ehe er die Maß regel der Sperre verhängt, langwierige Untersuchungen anzu stellen, würde hier ein Einzelner ganz nach seinem Belieben eine Sperre verhängen dürfen, also weit erheblichere Rechte haben, als der Börsenverein sie besitzt. Der Verbandsvorstand dürste dabei außer acht gelassen haben, daß gemeinsame Sperre der Barsortimente und Börsenvereins-Boykott zwei ganz getrennte Begrisse sind. Der Börsenverein kann sämt liche Kanäle für den Bücherbezug — direkten Verlegerbezug, Kommissionäre, Barsortimente, Grossisten — sperren und dadurch den Erhalt von buchhändlerischer Ware sür die betreffende Firma überhaupt säst unmöglich machen, während die gemeinsame Sperre der Barsortimente sich doch stets nur auf dis Absperrung des ver hältnismäßig kleinen Kanals des Bücherbezugs durch das Bar sortiment erstrecken kann. Deshalb läßt sich die gemeinsame Sperre der Barsortimente mit dem Börsenvereins-Boykott überhaupt nicht vergleichen, und schon deshalb fehlt der Behauptung, daß dis Barsortimente über größere Rechte als der Börsenverein ver- 876 fügen würden, der Beweis. Die Reichsgerichtsentscheidungen, die auf den Boykott, also vielleicht auch aus die von dem Börsenverein verhängten Sperren Anwendung finden könnten, werden ver- mutlich so ohne weiteres überhaupt nicht auf die von den Bai sortimenten gemeinsam ausgeübte Sperre angewandt werden können, weil einer solchen Sperre eben das wesentliche Merkmal des Boykotts, den Bezug gewisser Waren unmöglich zu machen, fehlt. Denn wie vorstehend nnchgewiesen, kann durch die Bar sortimente stets nur einer von den mehreren Kanälen, die der Buchhändler sür den Warenbezug besitzt, verstopft werden, und alle übrigen Kanäle bleiben — wenn auch mit größerem Kosten- und Zeitaufwand verknüpft — für den Gesperrten offen. Meine Herren, dies zur Erläuterung der prinzipiellen Ansichten der Barsortimente. Auf den Spezialsall R. zurückkommend, kann ich nur nochmals erklären, daß, wenn in diesem Falle meiner Ansicht nach eine Maßregelung nicht unbedingt erwiesen gewesen wäre, der Firma beim Kommissionswechsel auch nicht die geringste Schwierig keit in den Weg gelegt worden wäre. Wenn aber eine Maßregelung meiner Firma durch die Firma R. vorliegt — was sür mich erwiesen ist —, so halte ich mich nach wie vor unbedingt sür berechtigt, eine solche mich maßregelnde Firma, ganz gleichgültig, in welcher Abteilung meines Geschäftes sie mich maßregelt, im Einvernehmen mit den übrigen Barsortimenten zu sperren. Von diesem Standpunkte bedaure ich nicht abgehen zu können. Aber ich bin gern bereit, die Meinungsverschiedenheit, die hier darüber besteht, ob eine Maß- regelung vorliegt oder nicht, durch die Gerichte entscheiden zu lassen, und ich wiederhole, daß meine Firma auch im Falle des Obsiegens die Kosten tragen will. Es soll also dem »armen« Herrn R., wie er hier hingestellt wird, auch nicht ein Pfennig Unkosten durch diese Sache entstehen. Jedenfalls können Sie meiner Ansicht nach hier in der Versammlung sich unmöglich ein Urteil bilden; dazu ist die Materie viel zu kompliziert. Wenn aber die Entscheidung nicht durch die Gerichte erfolgen soll, so bin ich auch gern bereit, mich dem Urteil des Börsenvereinsvorstandes zu fügen, dem ich, weil ich diese An gelegenheit auch sür wichtig hielt, bereits einen jeden mit dem Vor stand des Verbandes gewechselten Brief — sowohl die Briefe, die an mich gingen, als auch die, die zurückgingen — in Abschrift zugesandt habe und von dem ich, was die Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des § 5 der Satzungen anbelangt, bereits ein Schriftstück in Händen habe, worin er sich meiner Ansicht anschließt. Vorsitzender: Herr Wilhelm Müller, Wien, hat nunmehr das Wort. Herr Kommerzialrat Wilhelm Müller, Wien: Darf ich mir eins Frage an Herrn Bolckmar gestatten: worin bestand denn diese Maßregelung? (Sehr gut!) Wenn ich von einem Kommissionär Weggehen will, ist denn das eine Maßregelung? (Herr Hans Bolckmar: Nein nein!) Das ist nämlich die Hauptsache, zu erfahren: wann wird eine Maßregelung begangen, und inwiefern hat in vorliegendem Falle Herr R. eine Maßregelung begangen? — Das ist mir aus dem ganzen Briefwechsel nicht ganz klar geworden. Vorsitzender: Herr Hans Bolckmar hat das Wort. Herr Hans Volckmar, Leipzig: Nein, das kann Ihnen auch nicht klar sein, Herr Kommerzialrat, weil ich ja nur den einen Brief vorgelesen habe, und zwar den Schluß- brief, der die ganze Sache noch einmal rein prinzipiell zusammensaßt. Vorsitzender: Herr Wilhelm Müller hat das Wort. Herr Kommerzialrat Wilhelm Müller, Wien: Das hat man doch noch im Gedächtnis! Wenn ich mich gemäß- regelt fühle, so denke ich noch 5<1 Jahre daran. (Herr Hans Bolckmar: Ich Habs cs auch im Gedächtnis!) — Die Maßregelung ist der sprin gende Punkt. Es ist doch eine Terror, wenn es heißt: sobald das eine Barsortiment nicht mehr liefern will, darf auch das andere nicht liefern. Liegt aber eine Handlung von seiten des R. vor, die sür das andere Barsortiment auch maßgebend sein könnte, die Verbindung abzubrechen, so ist das allerdings eine sehr wichtige Sache. Wenn ein Barsortimenter jedoch behauptet: »Dieser R. will mich maß regeln, ihr dürft ihm auch nicht mehr liefern«, so ist das ein Terror, und deshalb hat diese Sache große Bedeutung sür das ganze Sorti ment. Ich gestehe Ihnen offen, Herr Volckmar: aus dem ganzen Briefwechsel habe ich die »Maßregelung« nicht herausgesunden.
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