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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1915
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- Deutsch
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155. 8. Juli IS15. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d Dtschn.' Buchhandel. Vor Ihnen stünde und auch meine Akten vorbereitet hätte, wie das bei Herrn Prager der Fall ist. Ich habe die Akten seit dein 15. März, wo der letzte Brief in dieser Sache gewechselt worden ist, nicht wieder angesehen, und durch meinen Kopf gehen mir jetzt Viels andere, mir wichtiger erscheinende Dinge. So muß ich um Entschuldigung bitten, wenn ich aus dem Stegreis nicht so orientiert bin wie Herr Nitschmann, der sich mit Daten und allem Möglichen sonst aus die Sache vorbereitet hat. Ich gebe zu — oder ich kann es nicht einmal zugeben, da ich die Einzel heiten nicht vollkommen im Gedächtnis habe, das; der von Herrn Nitschmann vorgeführte Tatbestand vielleicht richtig ist, bis aus einen Punkt, und dariil liegt gerade der Schwerpunkt der ganzen An gelegenheit. Herr Nitschmann meint, daß die Kommissionskündigung nicht kausal sei mit der Maßregelung, die meine Firma in Berlin durch die Firma R. deshalb erfahren sollte, weil sie eine Abweichung von den gemeinsamen Lieferungsbedingungen der Barsortimentc nicht zugebcn wollte. Ich bin anderer Ansicht. Sind Maßregelung und Kündigung kausal, das heißt: ist meiner Firma — wie ich es an- nchme — die Kommission gekündigt worden, weil sie dem Sorti menter eine Ausnahme von den gemeinsamen Lieferungsbedingungen der Barsortimcnte nicht zugestehen wollte, an die sic vertraglich und auch auf Grund der Beschlüsse der Kommission, die damals hier vor dem Börsenverein getagt und diese Lieferungsbedingungen aner- kannt, ja empfohlen hat, gebunden ist, — so halte ich mich allerdings für berechtigt, einer solchen maßregelnden Firma sämtliche Bar sortimente zu sperren. Sind aber Kündigung und Maßregelung nicht kausal, kündigt also irgendein Kommittent, ohne daß eine Dif ferenz über die Lieferungsbedingungen vorlicgt, die Kommission, so ist es selbstverständlich ausgeschlossen, daß da irgendwelche Verquickung mit den Barsortimentsverhältnissen stattsindet. Diese Kausalität, die Herr Nitschmann heute und leider auch in seinem im Börsenblatt veröffentlichten Bericht über die Hauptversammlung des Berliner Sortimcnlervereins nicht erwähnt hat, obgleich dies das Wichtigste ist, worauf sich seit Monaten die Korrespondenz mit deni Vorstande des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine bezieht — das ist der springende Punkt. Über diese Kausalität ein Urteil zu fällen, sind wir heute nicht in der Lage. Ich bin gern bereit, wenn Sie es wünschen, Ihnen dis ganzen Akten vorzulesen. Aber wenn ich Ihnen alles vorgelesen habe, werden Sie sich jedenfalls genau so wenig ein Bild machen können wie jetzt. Die Entscheidung: liegt in der Kommissionskündi gung eine Maßregelung vor oder nicht? kann meines Erachtens nur nach sorgfältigem Studium aller Einzelheiten ein ordentliches Gericht fällen. Liegt eine Maßregelung vor, dann ist die Barsortiments- sperrc geboten: liegt keine vor, so hätte meine Firma selbstverständlich die Kommissionskündigung ohne weiteres annehmen müssen. Meine Firma ist übrigens durchaus einverstanden, den Fall R. gerichtlich zum Austrag zu bringen und selbst in dem Falle, daß sie obsiegen sollte, die Kosten zu bezahlen. Es handelt sich hier absolut nicht um die Strangulierung eines »armen« Sortimenters, der nicht einmal die Gerichtskostcn bezahlen kann, sondern lediglich nur eine prinzipielle Entscheidung. Praktisch hat die Sache gar keine Be deutung; denn seit die Barsortimcnte bestehen, seit über 50 Jahren, ist cs der erste Fall, und hoffentlich kommt der nächste auch erst wieder in 5V Jahren vor. Aber, wie gesagt, ich bin sehr gern bereit, die Gerichtskosten auch im Falle des Gewinnens zu bezahlen. Ich bin aber auch andererseits bereit, die Angelegenheit dem Vorstände des Börsenvcreins zu unterbreiten und mich dessen Urteil zu sügen. Aber die Behandlung, die die Angelegenheit bisher erfahren hat, scheint mir doch von etwas einseitigem Interesse diktiert zu sein, und der kann ich mich nicht fügen. Ich möchte Ihnen, um Ihnen meine Ideen recht verständlich zu machen, meinen Bries vom 15. März an den Vorstand des Ver bandes der Kreis- und Ortsvereine vorlesen. Es war ziemlich schwer, in diesem Briefwechsel mit dem Vorstand immer wieder den Kern punkt der Sache, die Maßregelung meiner Firma, herauszuholen. Das habe ich in diesem Briefe vom 15. März in der Form getan, daß ich vier Fragen gestellt und diese zu beantworten versucht habe. Ich werde Ihnen die Fragen und die Antworten vorlesen. Ich möchte noch bemerken: ich spreche in dem Briese immer von den Barsortimcnten. Der ganze Schriftwechsel ist natürlich im Ein verständnis und nach Beratung mit den übrigen Barsortimenten erfolgt. Also ich bin berechtigt, hier auch im Namen der anderen Baisortimente zu sprechen. Ich habe also zunächst gefragt: Ist ein Barsortiment berechtjgt, eipem Kunden die Lieferung zu verweigern, gleichgültig, aus welchem Grunde dies ge schieht (Sperre eines Barsortimentsj? Meine Antwort lautete: Die erste Frage ist nach Ansicht der Barsortimente nach § 5 der Satzungen des Börsenvereins unbedingt zu bejahen. Die Be- hauptung des Verbandsvorstandes, daß, weil das Barsortiment die Waren erst vom Verleger zum Zwecke des Weiterverkaufes ge liefert erhält, es sich seiner freien Verfügung begäbe und zur Bar- lieferung an jede Firma verpflichtet sei, findet weder in einem buchhändlerischen Gesetz, noch gar in einem solchen des bürgerlichen Lebens oder des Handels seine Begründung. Die Barsortimentc werden sich also keinesfalls in dieser Beziehung auf irgendeine Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit einlassen. Kein Mensch kann verpflichtet werden, mit einem andern Geschäfte zu machen, mit dem er nicht oder nicht mehr in Verkehr zu treten wünscht. Die zweite Frage ging dahin: Ist ein Barsortiment berechtigt, ein anderes Barsortiment dazu zu veranlassen, einem Kunden, von dem. es sich ge- maßregelt glaubt, gleichfalls, und zwar so lange nicht mehr zu liefern, bis die Maßregelung zurückgezogen und der Künde sich den gemeinsamen Lieferungsbedingungen der Barsorti mente gefügt hat (Sperre sämtlicher Barsortimentc als Ab wehr) ? Diese Frage habe ich wie folgt beantwortet: Die zweite Frage ist zufolge der langen Ausführungen, die ich mir bereits in meinem Schreiben an den Verbandsvorstand vom 20. Dezember v. I. zu machen erlaubte, insoweit zu bejahen, als der Durchführung dieser gemeinsamen Sperre der Barsorti- mente zur Abwehr nicht Bestimmungen des bürgerlichen Rechts etwa entgegenstehen. Das zu entscheiden, hängt von den einzelnen Umständen eines jeden Einzclsallcs ab und kann, falls Streit ent- steht, endgültig nur durch den Richter geschehen. In ihrer All- gemeinhcit läßt sich die Frage also überhaupt nicht cinsach mit Ja oder Nein beantworten. Die Maßregelung, die ein Kunde einem Barsortiment angedeihen läßt, kann aus die verschiedenste Art und Weise erfolgen. Sie braucht sich durchaus nicht nur gegen die Abteilung Barsortiment allein zu richten, sondern kann ebensogut im Kommissionsgeschäft oder in der Lehrmittcl-Abteilung oder im Verlage erfolgen. Sie kann z. B. aber auch darin bestehen, daß eine nicht gesperrte Firma einer von den Barsortimenten ge sperrten Barsortimentsbezllgc vermittelt und somit gegen die Interessen der Barsortimente handelt. Das Maßgebende für die Barsortimentc ist nicht, aus welche Weise und in welcher Gcsthäfts- abteilung der Kunde die Maßregelung durchführt, sondern ledig- lich, daß er überhaupt zu diesem Mittel greift, uni gegen die ge- mcinsamcn, von dem Verbandsvorstande und dem Börsenverein anerkannten und sogar geschützten Lieferungsbedingungen der Barsortimcnte zu remonstrieren. Im Falle R. halte ich die Maß regelung in diesem Sinne für erwiesen. Der Verbandsvorstand steht auf einem andern Standpunkte. Da sich der pp. R. aber gefügt hat und da dieser Fall aus der Diskussion ausschcidcn soll, habe ich keine Veranlassung, weiter über die Richtigkeit der An sicht des Verbandsvorstandcs oder derjenigen der Barsortimcnte zu diskutieren. Eine endgültige Entscheidung würde ja sowieso auch hier nur in der Hand des Richters liegen. Der Fall R., der unter diese Frage fällt, ist längst in Güte er ledigt. Darf ich aber den Inhalt dieser zweiten Frage nochmals rekapitulieren. Es handelt sich hier um die Sperrung zur Abwehr, also um den Fall, daß ein Kunde ein Barsortiment zwingen will, den gemeinsamen Lieferungsbedingungen, die ja nach dem damaligen Zirkular in einer Kommission und unter dein besonderen Schutze des Börsenvereins zustande gekommen sind, zuwiderzuhandeln, und, wenn ihm das nicht gelingt, in der Absicht, die Barsortinrente gegeneinander auszuspielen, sagt: »Nun beziehe ich nicht von dir, sondern gerade von deiner Konkurrenz, oder nun schädige ich dich -in der und der Weise«; dann bleibt den Barsortimcntcn gar nichts übrig, wenn ihre Lieferungsbedingungen nicht einfach ihre Kraft verlieren und eine ungleichmäßige Behandlung der Kundschaft eintreten soll und wenn der Börsenverein nicht einer Sache seine Zustimmung gegeben haben S75
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