Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1915
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- 1915-07-08
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- 08.07.1915
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Redaktioneller Teil. .1/ ISS, 8. Juli 1915. Vorsitzender: Jetzt hat noch Herr Nitschmann das Wort. Herr Paul Nitschmann, Berlin: Meine Herren! Herr Bolckmar hat sehr ausführlich über die Punkte drei und vier gesprochen, die gar nicht zur Diskussion stehen, nämlich über das, was später kommen könnte und was er für seine Person abgclehnt hat und seinen Nachfolgern überlassen will. Es handelt sich hier doch nur um zwei Fragen: kann ein Barsorti- ment einen, Kunden, der gleichzeitig Kommittent von ihm ist, die Lieferung gegen bar sperren, wenn der Betreffende aus irgend einem Grunde die Kommission kündigt? Und zweitens handelt es sich darum: verträgt es sich nicht nur mit ß 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch mit den Standcsanschauungcn des Buch handels, dass ein Barsortimcnt ein anderes, das gar nichts mit der Sache zu tun hat, veranlassen darf, ebenfalls in solchen Fällen die Sperre eintretcn zu lassen? Diese beiden Punkte stehen zur Be sprechung, nichts anderes! Eine Maßregelung wird immer zu konstruieren sein; es wird nie einen Fall geben, wo das nicht geschehen könnte. Wenn Herr Volck- mar gesagt hat: Tic Maßregelung kann in jcdcni meiner Geschäfts zweige stattsindcn — ja, dann ist z. B. eine Zurückweisung von Neuig keiten der Firma Staackmann, wodurch diese sich beschwert süblt, auch eine Maßregelung der Barsortimcntssirma Bolckmar. Eine Maßregelung ist, wenn der Chef seinem Gehilfen oder wenn der Gehilfe seinem Ches kündigt. Eine Maßregelung ist immer und in jedem Falle einseitig zu behaupten. Und wenn Herr Bolckmar nun schon so weit zurückgcgangen ist, daß er sagt: er kann nicht beweisen, daß eine Maßregelung vorlicgt, aber er hat die Sache als Maß regelung empfunden — ja, welcher Kommissionär würde sich finden lassen, der eine Kündigung dann nicht alz Maßregelung aussaßt? (Sehr richtig!) <Zurus des Herrn Bolckmar: Nein! Ich habe mich ja ausdrücklich zur Beweisführung vor Gericht oder Börsenverein erboten.) Es wird sich also immer darum handeln müssen: wie beurteilen wir den Geheimvertrag — oder den jetzt öffentlich gewordenen Ver trag — zwischen den Barsoitimentern, wonach, wenn dem einen auch nur das Geringste passiert, alle Barsortimcnter in Berlin, in Leipzig, in Stuttgart einfach dem Sortimenter das Konto sperren und ihm dadurch einen erheblichen Schaden zusügcn können? Wenn Herr Bolckmar gesagt hat, es wäre ein großer Unterschied zwischen der Sperre, welche die Barsortimcnter verhängen, und dem Boykott des Börsenvereins, so ist das auch nur vura granv salis zu verstehen, denn er sagt ausdrücklich: für alle Geschäftszweige; die Sperre könnte also auch für seine und der übrigen Barsortimentcr Vcrlags- betriebe verhängt werden und infolgedessen sehr schädigend wirken. Vorsitzender: Herr Braun, Marburg, hat das Wort. Herr Gottlicd Brau», Marburg: Ich kann mich den Ausführungen des Herrn Nitschmann doch nicht anschließcn. Nach meiner Ansicht liegt die Sache so: die Firma Bolckmar sollte gedrängt werden, etwas zu tun, was sic dem ge samten Buchhandel gegenüber nicht hätte verantworten können. Das wäre dem übrigen Barsortiment gegenüber eine Untreue gewesen, dem Börsenverein gegenüber hätte sic unsittlich gehandelt, und in sofern liegt eine unehrenhaste Zumutung an die Firma Bolckmar vor. So fasse ich die Sache unbedingt aus, und ich möchte nur wün schen, daß in anderen Fällen die Verleger und Sortimenter unter sich so einig wären wie in diesem Falle die Barsortimentcr; daun würde im Buchhandel manches besser sein. (Sehr wahr!) Da viele von Ihnen wohl gleichzeitig Sortimenter und Verleger sind, möchte ich Ihnen ein anderes Beispiel vorführcn: 'Nehmen Sie an, es kommt ein Kunde zu Ihnen und sagt: »Ich brauche im ' Jahre für soundsoviel Bücher, aber ich verlange von Ihnen, daß Sie mir lOtzß Rabatt gewähren, nur dann gebe ich Ihnen meine Werke in Verlag, ich habe einen anerkannten Namen, und da machen Sie noch ein Geschäft«. Ja, meine Herren, das ist dann eine unehrenhaste Zumutung, die mir als Sortimenter gestellt wird; damit soll ich mir die Gunst des betressenden Autors erkaufen. Nun lehne ich das Anerbieten ab. Der Mann geht zu einem andern Sortimenter- Verleger, und der macht das, obwohl er weiß, es ist dem Kollegen eine unehrenhafte Zumutung gestellt ivorden. Also bloß weil der betreffende Sortimenter Rückgrat hatte, entgeht ihm hier: eine Ge- 978 schästsverbindung. Oder nehmen Sic an, ein anderer Sortimenter macht dann die Geschichte; wir haben ja im Buchhandel solche Leute. Kommt es doch z. B. täglich vor, daß ein Kunde bei einem ganz neuen Buche fragt: »Haben Sie es antiquarisch?« Sie sagen: »Be- daure sehr, ich habe es nicht antiquarisch«, und der Kunde fordert Sie dann auf: »Ach, dann schreiben Sie doch mal an die Firma Soundso in Berlin oder in Leipzig; da bekommt man es antiquarisch.« — Wir haben im Sortiment eine ganze Menge von Leuten, die uns in den Rücken fallen, und es wäre sehr schön, wenn die Einigkeit zwischen den Sortimentern ebenso wäre wie zwischen den Barsortimentcrn gegenüber Kunden, die unstatthafte Lieferungen von uns verlangen oder erpressen wollen. Herr Nitschmann sagt: aus »irgendeinem Grunde«. Ja, das ist nicht irgendein Grund, das ist hier ein ganz bestimmter Grund: eine unehrenhaste Zumutung an die Firma Bolckmar; sie sollte Ge schäftsgrundsätze aufgeben, die wir alle einhalten müssen. Infolge dessen kann, ich den Standpunkt des Herrn Bolckmar vollkommen verstehen, und ich möchte nur wünschen, daß die Einigkeit im deutschen Buchhandel überall so vorhanden wäre. Wir dürfen auch in der Konstruicrung theoretischer Fälle nicht zu weit gehen. (Bravo!) Vorsitzender: Herr Paul Nitschmann hat das Wort. Herr Paul Nitschmann, Berlin: Meine Herren! Herr Braun ist von ganz falschen Voraus setzungen ausgegangen. Der eigentliche Streitpunkt zwischen dem Barsortimcnt und der Sortimentssirma war ja längst erledigt. Es handelte sich durchaus nicht mehr um die Bezahlung der Provision: die hatte die Firma Bolckmar ja aus eigenem Antriebe fallen lassen und hatte den Saldo auf Kommissionskonto übertragen, wo nur die allgemein übliche Verzinsung noch maßgebend war. Also dieser Streitpunkt war vollständig erledigt, das Quartalskonto in Berlin war glatt abgeschlossen mit dem Übertrag der Schuld aus das Leip ziger Kommissionskonto. Der Sortimenter hat nicht etwa eine Pres sion auf die Firma Bolckmar ausgeübt, die Verzugszinsen herunter handeln zu wollen, sondern gerade das Gegenteil ist eingetreten: er hat sie anerkannt! Von einer unehrenhaften Zumutung kann also gar keine Rede sein. Vorsitzender: Meine Herren! Der Antrag Schöpfung ist mir jetzt schriftlich eingereicht worden. Es ist ja ein besonderer Antrag, aber vielleicht ist es zweckmäßig, daß ich ihn hier gleich mitteile. Die Herren, die noch zum Wort gemeldet sind, können dann gleich dazu Stellung nehmen. Also der Antrag Schöpfung lautet: Ich stelle den Antrag, das Anerbieten des Herrn Volckmar in der Streitangelegenheit mit der Firma R. hinsichtlich der strittigen Maßregelung der Bescheidung des Börsenvcreinsvorstandes, even tuell des Vereinsausschusses zu unterbreiten, anzunehmen und den Börsenvorstand zu ersuchen, das Weitere zu veranlassen. (Zuruf: Es ist ja keine Streitfrage mehr!) Da möchte ich zunächst einmal den Börsenvereinsvorstand fragen, ob er das-Mandat übernehmen will. Herr Geheimer Hofrat Karl Siegismnnd, Berlin: Meine Herren! Ich hatte nicht die Absicht, zu diesem Punkte zu sprechen. Aber da die direkte Frage an mich gerichtet worden ist, ob der Börsenv?rein die Absicht hat, in dieser Angelegenheit einzu greifen, so, glaube ich, klärt es die Dinge, wenn ich hier meine und die Ansicht meiner Kollegen in dieser Frage äußere. Meine Herren, wir sind von Anfang des Streites an von den ganzen Vorgängen unterrichtet worden, und Herr Bolckmar hat ja schon vorhin geäußert, daß er an uns direkt die Frage gerichtet hat, ob ein Barsortiment berechtigt sei, eine Lieferung an einen Sorti menter zu verhindern oder zu verweigern. Die Antwort des Börsen- Vereinsvorstandes hat gelautet, daß der § S der Satzungen keine Ver pflichtung zum Geschäftsverkehr der Mitglieder untereinander kon struiert und daß infolgedessen der Barsortimenter sowohl, ebenso wie jeder andere Verleger berechtigt sei, einem Sortimenter die Liefe rung zu verweigern. Soweit mir die Sache in der Erinnerung ist, ist folgendes vorge kommen: Die Firma R. hat die Bezugsbedingungen der Barsorti menter anerkannt, und zwar, wenn ich nicht irre, schriftlich. Sie hat aber nachher im Laufe der Geschäftsverbindung diese Verpflichtung.
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