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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1915
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- 1915-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1915
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- Deutsch
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^ 155, 8. Juli 1915. Redaktioneller Teil. Worin bestand sie denn? Sie sagen immer: es lag eine Maßregelung des Barsortiments durch R. vor. Natürlich weiß ich nicht, ob etwa Gründe vorliegcn, uns darüber nichts Näheres mitzuteilen. Aber für uns ist cs die wichtigste Frage: worin bestand die »Maßregelung«? Vorsitzender: Herr Hans Volckmar hat das Wort. Herr Hans Volckmar, Leipzig: Meine Herren! Das ist ja selbstverständlich der springende Punkt, und ich scheine mich doch nicht klar genug ausgedrückt zu haben, weil der Herr Kommerzialrat überhaupt diese Frage an mich richtet. Das den Ausschlag gebende Moment ist, daß ich mich durch die Firma R. gemaßregelt gefühlt habe. (Lebhafte Rufe: Aha! »Gefühlt«!) — Ja, ich kann nur subjektiv fühlen. Ich kann wohl behaupten: er hat mich gemaßregelt; nun jede Behauptung, die man ausstellt, ist doch zunächst stets subjektiv und kann — wie ich stets behauptet habe — endgültig nur durch richterliches Urteil bewiesen werden. Also jedenfalls nach meiner besten Überzeugung hat die Firma R. meine Firma gemaßregelt, und aus dieser Voraussetzung hat sich meine ganze vorherige Rede aufgebaut, indem ich, um nicht allzu weitschweifig zu werden, alle Einzelheiten weggelassen habe. Ob das nun Herr R. ist oder Herr Schulze oder wer sonst, das spielt ja gar keine Rolle, sondern es kommt lediglich darauf an, ob im Falle einer wirklich vorliegenden Maßregelung die Bar- sortimente berechtigt sind, so zu handeln, wie meine Firma es getan hat. Wenn aber nun Herr Kommerzialrat Müller doch wünscht, daß ich ihm für diesen einzelnen Fall R., der an sich ohne Bedeutung ist, nun den Beweis erbringe, daß R. meine Firma gemaßregelt hat — ja, dann muß ich schon die ganzen Briefe vorlesen (Ruse: Nein!); anders kann ich den Beweis nicht erbringen. Ich bin aber, wie schon wiederholt gesagt, bereit, mich über die Frage, ob R. meine'Firma gemaßregelt hat oder nicht, sowohl einem gerichtlichen Urteile, als auch dem des Börsenvereinsvorstandes zu unterwerfen. Lautet das Urteil: er hat meine Firma gemaßregelt, dann beanspruche ich, im Rechte zu sein, lautet es: er hat nicht gemaßregelt, dann ist der Ver- bandsvorstand im Recht. Der Grundpfeiler, auf dem die ganze Sache ruht, ist die Maßregelung; ist die nicht da, so bin ich im Unrecht. Aber, meine Herren, wenn Sie die Frage selbst prüfen wollen, ob eine Maßregelung vorliegt — nun gut, dann will ich den ganzen Tatbestand vorlesen. (Ruse: Nein! Nein!). Vorsitzender: Herr Or. von Hase ist jetzt zum Wort gemeldet. — Ehe ich ihm das Wort gebe, möchte ich doch noch einmal, da ich ja diese ganzen Briefe geschrieben habe, darauf Hinweisen: Herr Volckmar hat jetzt etwas sehr Wertvolles gesagt, was wir nicht ununtcrstrichen lassen dürfen. Er hat jetzt gesagt: »Ich habe mich für gemaßregelt erachtet, folglich bin ich gemaßregelt; ich kann die Sache nur subjektiv ansehen.« Da haben wir gleich den Punkt, wie er liegt. Ich habe die Sache so aufgcsaßt: Herr Volckmar hält es nicht bloß von seinem Stand punkt für eine Maßregelung, sondern meint, daß jeder, der die Akten vorurteilsfrei Prüst, es für eine Maßregelung halten muß. Davon ist er jetzt abgegangen. Über den Sachbestand brauchen wir wirklich nicht die Akten; denn die Sache gehört gar nicht hierher, ist ganz gleich gültig. Herr Volckmar sowohl wie Herr Nitschmann hat Ihnen ge sagt: es handelt sich hier darum, daß der Betressende sich den Verein barungen, die zwischen der Firma Volckmar und ihm getroffen worden sind, nicht hat fügen wollen, und wir haben von vornherein erklärt: der Betressende war im Unrecht gegenüber Herrn Volckmar, der im Rechk war. Jetzt aber kommt Herr Volckmar und sagt einfach: der Mann hat sich weiter nicht fügen wollen und hat uns die Kom mission gekündigt. Ja, wie man die Kündigung der Kommission als „Maßregelung" ansehen kann, das vermag ich nicht einzusehen; wie ein kleiner Berliner Sortimenter die große Firma F. Volckmar maßregeln kann, ist mir überhaupt nicht klar. Eine Maßregelung kann bestehen in einem großen Schaden, den man jemand zusügt, z. B. in dem Schaden an Ehre. Aber ich glaube nicht, daß Herr Volckmar behaupten wird, seine Firma werde ein Tüpfelchen ihres Ansehens oder ihrer Ehre verlieren, wenn ein Sortimenter aus dem Kommissionsverband der Firma scheidet. Also, meine Herren, wo ist die »Maßregelung«? Das ist doch der springende Punkt. Diese Maßregelung ist eben nicht da! Der Betreffende hat allerdings, ausgehend von einem Unrecht — das gebe ich vollständig zu, und das habe ich auch immer zugegeben —, sein Recht, die Kommission dort wegzunehmen und einer andern Firma zu übertragen, geltend gemacht. Das kann ich aber keine Maßregelung nennen. Nun möchte ich noch auf den Punkt: die Anstellung einer Klage, eingehen. Meine Herren, unsere Gerichte sind nicht dazu da, theo retische Fragen zu lösen; sie sind dazu da, Rechtsfragen, über die die Parteien sich nicht in Güte einigen, im Prozeßwege zu entscheiden. In diesem Falle ist aber die Sache in Güte vollkommen erledigt; sobald sich Volckmar mit dem betreffenden Kommittenten geeinigt hatte, war die Sache entschieden, und wir müssen einen zweiten Fall abwarten, ehe die Gerichte sprechen können. Nun, ich werde ja die 50 Jahre nicht mehr erleben, die Herr Volckmar für das Vorkommen eines zweiten Falles in Aussicht gestellt hat; aber das mögen dann andere tun, und dann kann die Sache gerichtlich klargestellt werden. Allein die Hauptsache war doch der Boykott, den die Firma Volckmar ausdrücklich dem Betreffenden angedroht hat. Was nun den 8 5 betrifst, so hat dieser § 5 seine Schranken an der Gesetzgebung. Bei der Schaffung dieses Paragraphen liegt die Sache aber so, daß dieser Paragraph eben einer Gelegenheitsgesetzgebung entsprungen ist. Diese Gelegenheitsgesetzgebung habe ich immer bekämpft, und ich habe sehr bedauert, daß ich mich damals breitschlagen ließ, die An gelegenheit in Eile zu erledigen, anstatt den Wortlaut sorgfältig nach allen Seiten zu erwägen. Es war ein Gelegenheitsparagraph; es handelte sich damals um die Fock-Springersche Angelegenheit, und da durste ein so weitgehender Paragraph nicht in solcher Eile gemacht werden. Wäre es damals weniger six gegangen, so wäre die Sache genau untersucht worden: aus wen bezieht sich der Paragraph? sind die Barsortimente da auch einbegrifsen? In der gegebenen Fassung sind sie natürlich einbegriffen. Meine Herren, ich glaube nicht, daß wir heute in der Sache weiterkommen. Wir haben uns darüber ausgesprochen, wir haben unsere Meinung gesagt, und vielleicht überlegt sich Herr Volckmar doch noch einmal, ob sein Standpunkt der richtige ist. Man hört doch auch eine ganze Menge von Leuten, die nichts mit der Sache zu tun gehabt haben, z. B. Herrn Müller, der sagt auch: eine Maß regelung liegt nicht vor. (Zuruf: Er hat keine Meinung geäußert!) Nun hat Herr Schöpfung zur Geschäftsordnung um das Wort gebeten. Herr Kommerzienrat Karl Schöpfung, München: Meine Herren! Ich stelle zur Geschäftsordnung den Antrag, dem Vorschläge des Herrn Volckmar, die Angelegenheit durch den Börsenvcreinsausschuß erledigen zu lassen, zuzustimmcn, und ich bemerke dazu, daß wir hier vor einer Doktorfrage stehen, die so schwierig ist, daß wir sie hier unmöglich erledigen können. (Sehr richtig! — Herr Hans Volckmar: Ganz damit einverstanden!) Vorsitzender: Ich glaube, die Hauptsache war doch, die Sache hier einmal klar- zustcllen, und dies ist doch wohl durch unsere Aussprache erreicht. — Ich möchte also Herrn Schöpfung fragen, ob er seinen Antrag auf- rechterhält. (Herr Kommerzienrat Karl Schöpfung: Ich halte ihn aufrecht!) — Ja, dann müssen Sie ihn mir schriftlich einreichen. Nunmehr hat Herr vr. von Hase das Wort. Herr vr. Hermann von Haje (i. Fa. K. F. Koehlcr), Leipzig: Ich will nur kurz erklären, daß ich ganz aus dem gleichen Stand punkt stehe wie Herr Volckmar, und er hat das derartig klar ausgc- drückt, daß ich wirklich nichts mehr hinzuzusügen brauche. Ich möchte nur bemerken: was eine »Maßregelung« ist, wird sich niemals vorher scststellen lassen. Deshalb würde eben ein Prozeß zu führen sein, ob eine Maßregelung vorliegt oder nicht. Das ist auch hier der sprin gende Punkt. Zu dem soeben gestellten Anträge möchte ich bemerken: es ist ganz unmöglich, dazu Stellung zu nehmen, weil ja gar keine Positive Angelegenheit mehr vorliegt. Die Sache R. ist erledigt. Der sprin gende Punkt liegt darin: Herr Volckmar hat uns ein Paarmal gesagt: »Wenn uns die Kommission gekündigt wird so tut uns das leid, wir können nichts dagegen sagen; wenn uns über die Kommission ge kündigt wird aus einen» ganz bestimmten Grunde, weil eben ein Streit wegen der Bezugsbedingungen, die sestgelcgt sind, entstanden ist, dann ist eine Maßregelung vorhanden.« (Sehr richtig!) Das ist der Hauptpunkt, und da können wir hier alles Mögliche festlegen, es würde niemals für den nächsten Fall richtig sein, sondern die Maß- regelung läßt sich dann erst an der Hand des neuen Falles seststellen. 977
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