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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1840
- Sprache
- Deutsch
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1863 75 1864 daß von dem Schriftsteller die leitende Idee zu einem heraus zugebenden Schriftwerke ausgegangen, mit einem Worte, daß er der alleinige Schöpfer desselben, der Verleger dagegen nur die Mittelsperson ist, durch dessen Hülfe und auf dessen Kosten dasselbe dem Publicum durch den Druck zugänglich wird. Fehlen diese Kriterien, so ist natürlich auch der Begriff des Vcrlagscontractes auf etwaige Geschäftsverbindungen zwischen Schriftsteller und Verleger, wie sie oben suk, r>. bezeichnet sind, nicht mehr anwendbar, und das zwischen denselben cingegan- gene Rechtsvcchältniß muß nach gemeinrechtlichen Grundsä tzen bcurtheilt werden. Nach letzteren aber dürfte es außer Zweifel sein, daß hier ein Mandatsvcrtrag, oder, sofern es über haupt gestattet ist , bei geistigen Leistungen die für die lovstio- vonckuctio operis bestehenden Rechtsbestimmungen analog anzuwenden, ein solches Eontractsverbältniß vorliegt. Diese Annahme findet auch bereits in der Praxis ihre Bestätigung, denn die Verhältnisse der Mitarbeiter an Zeitschriften, Eon- versations- und andern Wörterbüchern zu deren eigentlichen Unternehmern werden nach denselben Rechtsregcln beurtheilt. Wendet man nun diese vorstehenden Erörterungen aus die aufgeworfene Frage, über das Recht des Schriftstellers auf wiederholte Honorarzahlungen, an, so ergicbt sich daraus leicht deren verneinende Beantwortung. Denn gilt bei dem Man date, wie bei der loostio-conlluctio »peris der Eontract für erfüllt und das dadurch eingegangene Rechtsverhältniß für ge löst, sobald bei jenem dem Aufträge Seiten des Beauftragten genügt, und bei dieser die bestellte Arbeit geliefert, approbirt und das Honorar gezahlt ist, und wird bei der locatio-oon- ckuoiio opee>8 der Besteller und Honorirende unbeschränkter Eigenthümer des gefertigten und bezahlten Werkes, so folgert man daraus auch mit mathematischer Gewißheit, daß der nun mehrige Eigenthümer unbeschränkt mit seinem Eigenthume schalten und walten, und mithin dasselbe, wenn es ein schrift- stellcrischesWerk ist, auch zu verschiedenen Zeiten und in ver schiedenen Formaten, und so zahlreich, wie es ihm gerade gut dünkt, vervielfältigen und veröffentlichen kann, ohne daß der Verfertiger auf weitere Honorirung, oder Entschädigung irgend einen Anspruch zu machen berechtigt ist. Ein anderes VcrkMniß gestaltet sich jedoch zwischen dem Verleger und Schriftsteller, wenn der unter k>. obcnangegebene Fall, nach welchem der Schriftsteller wirklicher und alleiniger Schöpfer seines Werkes ist, vorliegt. In diesem Falle kann das Vorhandensein des Verlagscontractes nicht abgeleugnct werden, und ist auch wohl bisher die hier zur Erörterung ge brachte Frage meist von diesem Gesichtspunkte aus beurtheilt worden, wie schon der bisher in Deutschland als Norm gel tende Gebrauch darthut, nach welchem für jede neue Auflage dem Schriftsteller, dafern er sich nicht speciell eine ihm zu ge währende Geldlcistung vom Verleger bedingte, die Hälfte des für die erste Auflage seines Werkes stipulirtcn Honorars von neuem gezahlt wurde. Jndeß läßt sich doch die absolute Rich tigkeit dieses Gebrauches keincswegcs so ohne weiteres behaup ten, da auf der andern Seite eingcräumt werden muß, daß es völlig in die Hände des Verlegers gegeben ist, die Zahl der zu veröffentlichenden Exemplare eines Werkes, wenn darüber ein bestimmtes Abkommen zwischen ihm und dem Autor nicht ge troffen wurde, nach seinem Gutdünken zu bestimmen. Be ruht aber dieser, weder durch den Gebrauch, noch auch durch die über diese Frage sich ergehenden Rechtslebrec jemals in Zweifel gezogene Satz in Richtigkeit, so muß auch die unbe schränkte Gültigkeit der oben crwäbntcn, durch das Gewohn heitsrechtanscheinend sanctionirten Bestimmung geleugnet wer den, und erscheint es vielmehr erforderlich, daß zwischen dem Verleger und Autor, wenn der Letztere Anspruch auf wieder holte Honorarzahlung bei jeder erscheinenden neuen Auflage seines Werkes mit Erfolg machen will, eine bestimmte Verab redung über die Stärke der ersten Auflage, d. h. über die Zahl der dieselbe umfassenden Exemplare, getroffen worden sei. Ist dies aber nicht der Fall, so hat der Autor unbezweifelt dem Verleger das Recht der unbegränztcn Vervielfältigung seines Weckes eingeräumt. Ob nun der Verleger den Abdruck in verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Formaten und unter der Bezeichnung neuer Auflagen, oder Ausgaben veranstaltet, muß natürlich ganz gleich sein, und kann in der Sache selbst nichts ändern, da der Autor durch solche Ueberlassung seines Weckes ohne Vorbehalt an den Verleger des Disposilionsrechtes an demselben sich begeben, und solches vielmehr ausschließlich auf seinen Verleger übertragen hat, so daß in Folge dessen dem Letzteren als nothwcndige Eonscquenz die beliebige Vervielfäl tigung nicht versagt werden kann. Die entgegengesetzte Mei nung müßte zu der Inkonsequenz führen, denjenigen Verle ger , welcher das Werk stereotypst, oder den Satz desselben stehen läßt, dem Autor gegenüber nach anderem Rechte zu be- urtheilen, als denjenigen, der, nachdem er das Werk drucken, und davon die beliebigen Abdrücke bezogen, den Drucksatz ein- reißcn läßt. Gegen Letzteren würde man, wollte man die dem oben Gesagten widersprechende Ansicht als die richtige anerkennen, dem Autor stets dann ein Recht auf Honorar zahlung einräumcn, wenn dieser das Werk von Neuem dru cken ließ, während man es ihm gegen den erster» Verleger ab sprechen müßte, ungeachtet dieser von den Platten, oder dem stehen gebliebenen Satze sich zu verschiedenen Zeiten mehr oder minder zahlreiche Abzüge verschaffte. Sonach aber würde hier das Recht von Zufälligkeiten bedingt, und in dem einen oder dem andern Falle in eine Härte ausarten. Versuchen wir nun von diesem Gesichtspunkte aus die Beantwortung der oben aufgestellten Frage zu bewirken, so finden wir leicht, daß dieselbe nur bedingungsweise und zwar dergestalt bejaht werden kann, daß der Autor eines Werkes nur dann, wenn er bei der Ueberlassung seines Manuskriptes an den Verleger den Abdruck auf eine bestimmte Zahl von Exemplaren beschränkte, auch ohne ein besonderes Abkommen mit dem Verleger wegen erneuerter Zahlung des Honorars bei dem Erscheinen neuer Auflagen ge troffen zu haben, Ansprüche auf letztere mit Erfolg geltend machen kann- Daß nun diese im Vorstehenden aufgestellten Ansichten auch wirklich auf einem reellen Grunde beruhen, das mag ^ durch die nachfolgende Darstellung eines wirklich vor Gericht verhandelten Rechtsfalles nachgewicsen werden. (Schluß folgt.) Verantwortlicher Redakteur: G. Wigand.
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