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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1850
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- 22.01.1850
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- Deutsch
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84 Erfüllung der von demselben übernommenen Verpflichtungen ver antwortlich gemacht werden könne. Es wäre also zu untersuchen, ob diese Gründe, gegenüber den buchhändlcrischcn Gebräuchen, stichhaltig genug sind, um Herrn M. vor Annahme von Retoursendungcn zu schützen. Zu diesem Zwecke müssen folgende Fragen ausgestellt werden, in deren Beantwortung, wie sic in der Folge gegeben, das Resultat der Untersuchung liegt. Grund genug aber, solche zu veröffentlichen, wenn das Inter esse so Vieler dabei berührt ist, indem gewiß mit ziemlicher Sicher heit wird vorausgesetzt werden können, daß viele der verehrten Herren Eollegcn, gleichfalls mit dem Vertrieb dieses Werkes beschäftigt, auf diese Weise mit Herrn Meidinger in Eollision gerathen sind und vielleicht schon lange vergebens ihr Recht gegen dessen listige Bebau ungen zu erlangen strebten. 1) Hat HerrMcidingcr mit Ucbernahmc der Expedition genannten Conversations-Lcxikons auch die Verantwortlichkeit für Ein haltung der für dasselbe festgesetzten Subscriptions-Bedingungen übernommen, und ist er sonach gegenüber von dem Sortiments buchhändler, als Verleger zu betrachten, der die Folgen der Wort- brüchigkcit, die aus obigen Thatsachcn hcrvorgcht, zu tragen hat? 2) Ist der Sortimcntsbuchhändlcr berechtigt, Exemplare, die ihm in Folge der Verletzung der Subscriptions-Bedingungen von Abonnenten zurückgegcben werden, ebenfalls an Hrn. Mcidin- ger zu rcmittircn? 3) Können die oben angeführten Bezugs-Bedingungen des Hrn. Meidinger den Sortimentshändlcr daran hindern? 4) Ist der Sortimentshändler verpflichtet, Hrn. Meidinger zu be weisen, daß die remittirten Exemplare nur solche sind, die ihm wegen Nichteinhaltung der Subscriptionsbcdingungcn heim- geschlagen worden sind? 5) Ist der Sortimentsbuchhändlex berechtigt, für alle Zukunft die jenigen Exemplare, die ihm wegen Mißachtung der Subscrip tionsbcdingungcn hcimgeschlagcn werden, ebenfalls an Hrn. Meidinger zurückzugcben? 6) Ist der Sortimenlsbuchhändler berechtigt, Freiexemplare und Prämien berechnet zu rcmittircn? Die Beantwortung der Frage 1) betreffend, so ist bekannt, daß Hr. Meidinger persönlich nicht Verleger ist, aber offenbar muß ihm als ausschließlichem Verkäufer genannten Werkes diese Eigenschaft zukommcn. Nur unter der Voraussetzung, daß er die Stelle des Verlegers in allen ihren Consequenzen vertritt, konnten überhaupt Bestellungen bei ihm gemacht werden. Wer anders konnte als Bürge für Ausrcchthaltung der Subscriptionsbedingungen betrachtet wer den, als der Verkäufer, vom Verleger ausgestellt, weil derselbe nicht selbst mit dem Sortimentshändlcr verkehren zu wollen scheint. Für was wären aber überhaupt Subscriptionsbcdingungcn ge stellt worden, wenn für deren Ausrcchthaltung Niemand verantwort lich gemacht werden könnte? Offenbar wären solche in diesem Falle durchaus werthlos, die Subscribcnten sonach betrogen. Wenn aber betrogen wird, ist auch ein Betrüger vorhanden, und leicht könnte im vorliegenden Fall Herr Meidinger für denselben gehalten werden. Will er sich auch nur gegen den bösen Schein dieser gehässigen Ei genschaft verwahren, so wird er verbunden seyn, die Folgen, welche die Verletzung der Subscriptionsbcdingungen mit sich bringt, zu tragen. Er hätte denn vor Beginn des Verkaufs jenes Werkes er klärt, daß er sich für Einhaltung der Subscriptionsbcdingungcn nicht verbindlich mache, was aber eine Unmöglichkeit für ihn und ganz gegen die von ihm cingenommcncStcllc gewesen wäre, die ihm die Pflichten des Verlegers unwillkürlich aufdringt. In diesem Falle hätte aber noch ein zweiter verantwortlicher Verkäufer gedacht wer den müssen; Herr Meidinger würde aber alsdann wol wenig Sub- ^7 scribcnten gefunden haben. Nachdem somit die erste Frage beja hend beantwortet werden muß und durch Thatsachcn erwiesen ist, daß die Subscriptionsbcdingungcn nicht erfüllt worden sind, wird Punkt 2, 3, und 4 nun in gleicher Weise erledigt werden können. Denn es ist klar, daß das Publicum unter den gegebenen Verhält nissen vollkommen berechtigt ist, nicht blos keincFortsetzungcn mehr anzunchmen, sondern auch alles seither Bezogene an den Sorti- mcntshändlcr zurückzugcben. Folgerichtig muß auch der Sortiments- Händler gegenüber von Hrn. Meidinger das gleiche Recht haben, da beide in demselben Verhältnisse zu einander stehen, wie der Sorti- mcntshändlcr und das Publicum. Wird aber dies angenommen, und daraus noch die weitere Folgerung gezogen, daß sonach Hr.Mei- dingcr den Sortimentshändlcr ebenfalls einfach nur als Subscri- bcntcn zu betrachten hat, mag derselbe auf ein oder zehn Exemplare subscribirt haben, so steht Hrn. Meidinger auch nicht das Recht zu, das in Frage 4) enthaltene Verlangen zu stellen, da solcher zur Rück nahme überhaupt verpflichtet ist, mögen nun die betreffenden Exem plare schon einmal verkauft, verschenkt oder auf Lager gelegen seyn. War z. B. gerade Letzteres der Fall, so hat ihm der Verleger deren Absetzung, durch seine Wortbrüchigkcit, geradezu unmöglich gemacht. Herr Meidinger ist zwar der Ansicht, daß wenn ja ein Recht zur Remission vorhanden wäre, dies jedenfalls schon früher hätte ge schehen sollen, indem schon im Jahre 1842 vorauszusehen gewesen scy, daß das Weck eine größere Ausdehnung erhalte. Es heißt dies aber so viel als: man hätte ihn vor Verstrich der bestimmten Er- schcinungszcil mit einem Mißtrauensvotum beehren und cinsehen sollen, daß man betrogen werden würde, als ob nicht hätte vorausge setzt werden können, daß der Verleger sein Versprechen, auf die eine oder andere Weise, immer noch als Ehrenmann, lösen werde. Wenn aber Herr Meidinger, wie cs scheint, schon dazumal wußte, woran nicht zu zweifeln ist, daß die Subscriptionsbedingungen nicht er füllt werden, wie konnte er dem Sortimentshändlcr schon damals die in Punkt 3 bemerkten Bezugsbedingungen vorlegen, wo er noch die Hoffnung haben mußte, — der Herr Verleger würde ihm dazumal das Gcgcntheil gewiß mit vollem Rechte übel ungerechnet haben —, daß die Subscriptionsbcdingungen erfüllt würden. Liegt da nicht eine absichtliche Hintergehung vor Augen? Es ist klar, daß jene Bezugsbedingungen nur so lange bin dend für den Sortimentshändlcr seyn konnten, als die Wortbrüchig kcit des Verlegers noch nicht am Tage war. Diese hebt dann aber auch dieselben, der Natur gemäß, von selbst auf. Ucbrigcns liegt in fraglichen Bezugsbedingungen eine Rücksichts losigkeit gegen die Subscribcnten, die in ihren Folgen wahrhaft räu berisch ist. Wohl gestatten solche, Fortsetzung abzubcstcllen; verbieten aber, das schon Bezogene zurückzugcben, wodurch also der betreffende Sub- scribcnt gezwungen ist, entweder sich in die Willkür deS Verlegers zu fügen und ein Werk vollständig zu kaufen, dessen Vollendung er vielleicht gar nicht erlebt, und das ihn eine Geldsumme kostet, die für ein einziges Werk auszugebcn, während einer so langen Reihe von Jahren, seine pccuniäccn Verhältnisse vielleicht nicht einmal gestatten, und dessen größter Thcil veraltet, bis ec in Besitz des Ganzen gelangt, oder ist er in die Lage versetzt, wenn ec diese Opfer nicht bringen kann oder will, den Bezug der Fortsetzung auszugebcn, in welchem Falle er sonach einzelne Bände, deren Inhalt nicht einmal auf ein ander folgend ist, von einem großen Ganzen besitzt, die ihn vielleicht 50 fl., 100 fl. oder 150 fl. kosten können. Nachdem nun Punkt 2,3 und 4 auf diese Weise erledigt wurden, wäre die Verneinung der 5. Frage eine offenbare Jnconsequenz. So lange der Verleger die Subscribcnten nicht verbindlich gemacht hat, daß sie, trotz der gegebenen Verhältnissen, kein Blatt mehr dem Sor- timenlshändler heimschlagen können, wird auch letzterem das Recht
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