Nr. 247 (R. 128) Leipzig. Donnerstag den 22. Oktober 1936 103. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 116 Gründungssperre für Reise- und Versandbuchhandlungen Nach § 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November igzz (RGBl. I, S. 797) ordne ich nach Genehmigung durch den Herrn Reichsminisier für Volksaufklärung und Propaganda und mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers an: Bis zum zo. September igzg ist es untersagt: 1. neue Unternehmungen zu errichten, die den Verkauf von Schrifttum an die Öffentlichkeit über wiegend durch Versand (Versandbuchhandlungen) oder durch reisende Vertreter (Reisebuchhand lungen) betreiben, 2. in sonstigen buchhändlerischen Betrieben eine unter Ziffer 1 genannte Tätigkeit aufzunehmen. 82 Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer zulässig. 8; Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Derlin, den 22. Oktober 1936 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer i. V.: Wismann Amtliche Bekanntmachung Nr. 117 Gemeinsame Anordnung der Präsidenten der Neichsschrifttumskammer und der Reichspressekammer betreffend die Neuregelung des Ein und Ausfuhrverfahrens für Gegenstände des Buch- und Zeitschriftenhandels im Verkehr mit der Sowjet-Union Auf Grund des 8 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. No vember igzz (RGBl. I, S. 797) ordnen wir hiermit nach Genehmigung des Herrn Reichsministers für Volksausklärung und Propaganda und mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers an: In der letzten Zeit ausgetretene technische Schwierigkeiten im Verkehr mit der Sowjet-Union haben für die Gegenstände des Buch- und Zeitschriftenhandels eine Neuregelung des Ein- und Ausfuhrverfahrens not wendig gemacht. Die entsprechenden Richtlinien sind in einem „Merkblatt über die Neuregelung des Ein- und Ausfuhrverfahrens für Gegen stände des Buch- und Zeitschriftenhandels im Verkehr mit der Sowjet-Union" zusammengefaßt, das den beteiligten Buch- und Zeitschriftenverlegern bzw. -Händlern von der Geschäftsstelle des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler, Leipzig, auf Verlangen übersandt wird. Jeder Buch- und Zeitschriftenverleger bzw. -Händler ist verpflichtet, sich an die Richtlinien dieses Merk blattes zu halten. Berlin, den 22. Oktober 19Z6 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer Der Präsident der Reichsprefsekammer i.V.: Wismann Amann S17