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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1850
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1850
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- Deutsch
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112 Nichtamtlicher Theil. Etwas über die Ucbcreiiikuiift der Schweizerischen Buchhand- lniigcn, die Berechnung der Büchcrprcise betreffend. In Folge des zu entstehenden eidgenössischen Zolles auf Bücher, haben sich .die Schweizerischen Buchhändler am 9. Juli 1849 in Baden versammelt, um zu berathen, wie sie den Zoll auf eine ehrliche Art an den Mann bringen können, um selbst keine Opfer tragen zu müssen. Dieselben haben nun ein Mittel gefunden, nicht nur den Zoll, sondern auch noch die Fracht einzubringen. Eine solche Bercchnungsart, wie sie von den Schweizerischen Buchhändlern cingeführt worden ist, dürste leicht auch in anderen Staaten Nachahmer finden, denn diese Methode wird Manchem ein leuchtend scheinen. Nach deren neuer Rcductionstabcllc der Nord- und Süddeutschen Büchcrprcise, kann man ersehen, daß z. B. 27 N-s 108 kr. 28 - 108 - 29 - 108 - 30 - 108 - einen Reichsthaler ausmachen. Eine neue Rechnungsart haben die Schweizerischen Buchhändler ebenfalls in der Subtraction eingeführt, indem die Hälfte von 30N-s — 270 Rp. wol die Hälfte des Thalers oder 15 N-s, nicht aber die Hälfte von 270 Rappen, also 135 Rp, sondern merkwürdigerweise 150, also 15 Rp. mehr ausmachen muß. Durch diese neu-Schweizerische Rechnungsart kommt das lite rarische Publicum in einen namhaften Nachtheil, der Buchhändler aber in einen etwas zu ungewöhnlichen Voctheil. Ein Beispiel mag den Beweis liefern. Ein Schweizerischer Buchhändler erhält einen Ballen, dessen Inhalt nur belletristische Werke des Verlags-Comptoirs in Grimma und Oollsotion ol britisk sutbors von B. Tauchnitz ausmacht, welche wie bekannt nur ^ Thlr. kosten. Ein solches Bändchen wiegt circa 5—8 Loth. Der Schweizerische Buchhändler fordert nun für seinen ^ Thaler 150 Rp., also 22 Rp. mehr als früher- Nun aber gehen wenigstens 400 solche Bändchen auf den Eentncr und der Buchhänd ler gewinnt an seinem Centner Bücher, den ec mit 250 Rp. verzollt, 88 Franken, und Dieses heißt der Schweizerische Buchhändler den Zoll einziehcn. Der Schweizerische, namentlich Züricherische Buch händler verkauft nun den Thaler, bei Büchern zum Preise eines halben Thalers, 44 Rp. höher als früher, und hat zudem noch das Rabati- geben an Privatkunden, bei Rechnungen unter 100 fl., abgcschafft, welches wol schon allein den Zoll ausmachen dürfte. Wenn das literarische Publicum von den Buchhändlern so be steuert wird, kann die nächste Folge sepn, daß mehrere bedeutende Bücherfreunde zusammentreten und ihren Bedarf aus Eonstanz oder anderen benachbarten Städten kommen lassen, den Zoll selbst über nehmen und sich mit den dortigen Buchhandlungen, hinsichtlich eines Rabattes bei bedeutenderer Abnahme, schon einigen werden. Es wird nochwendig, wenn keine Aendccung in dem Tarif ein- tritt, das Schweiz, literarische Publicum öffentlich auf diese beson deren Erhöhungen aufmerksam zu machen, zumal dieselben schon in Kraft sind,' noch bevor der eidgenössische, sogenannte Schutzzoll, in's Leben getreten ist. Von den 47 Schweizerischen Handlungen, die sich hierzu ver pflichtet haben, hätten gewiß nicht zwanzig unterschrieben, wenn sie nicht durch moralischen Zwang dazu genöthigt worden wären, indem der Nichtbeitritt zum Verein, Geschäftsauflösung der Unterschriebenen zur Folge haben müßte; und dennoch sind schon Stimmen laut ge worden, aus dem Vereine zu treten und die Verlagswcrke der Schwei zerischen Buchhändler durch zweite oder dritte Hand zu beziehen. Auf Deutschland übt dieser Schweizerische Vertrag keinen Einfluß, wenn sonst nicht manches deutsche Werk, das gerade kein Bcdürf- niß ist, durch die Erhöhung seines Preises, nun ungekauft bleiben wird. Ein literarischer Kunde. Wcr hat für die in Leipzig verloren gehende» Pakete zn haften? (Lus Bayern.) Die projectirte Paket Bestell-Anstalt in Leipzig ist laut der Er klärung mehrerer Leipziger Commissionäre, im Börsenblatt 1850 Nr. 3, wenigstens für die nächste Zukunft, zu Wasser geworden. Zum Quitliren der Pakete, gleichwie solches auf den süddeut schen Commissionsplätzen in Frankfurt, Nürnberg und Stuttgart ge schieht, werden sich die Herren Commissionäre, nach dem in eben dieser Erklärung aufgestellten, sehr einfachen 15 Millionen-Paket-Erempel ebenfalls nicht verstehen. Es bleibt also zur Beruhigung der auswärtigen Buchhandlungen nichts übrig, als das nicht zu läugnende Factum, daß alle Jahre eine Anzahl Beischlüsse in Leipzig verschwinden, von denen sich die Aus wärtigen vorstellen, daß dieselbe sehr bedeutend sey, die aber in erwähn ter Erklärung nicht als erheblich dargestellt wird. („Soviel hat sich bei uns gewiß unter den angesehensten Verlegern herausgestellt, daß trotz dem außerordentlich in Päkchen aller Größe zersplitterten Spedi tionswesen in unserm Geschäfte äußerst wenige Pakete sich als wirklich fehlende ausweisen.") Die Leipziger Herren Commissionäre gestehen selbst zu, daß es keinen widerlicheren Punkt ihres Geschäfts als gerade diesen gebe, ja von andern Seilen ist, und wol mit Recht, behauptet worden, daß es eine Pflicht und Ehrensache für den Eommissionshandel Leipzigs sey, den in Rede stehenden Uebelstand zu beseitigen. Aber diese Ehrensache der Leipziger Herren Commissionäre und die gerechten Anforderungen der auswärtigen Buchhandlungen, für Sicherung ihres denselben zur Spedition anvertrauten Eigenthums, lassen sich sehr einfach und leicht unter einen Hut bringen. — Wenn ein Paket abhanden kommt, von dem der in Leipzig conferirte Aviso desAbsenders nach weist, daß es inLeipzig richtig eingetroffenist, von demaber diejenige LeipzigerHandlung, welchedasPaketfürsich odereinen ihrer Committenlen erhalten sollte, den Empfang in Abrede stellt, so soll der Absender den Netto-Betrag seinem Eommissionär auf Baar-Conto belasten, da gegen aber den gleichen Betrag demjenigen, an welchen das Paket adressirt ist, gut bringen. Ueberlasse man es dann in Gottes Namen den Leipziger Herren, unter einander selbst fertig zu werden. Möge dies durch Quittungen, oder eine unter sich zu errichtende Assecuranz. oder durch geregelte Vergleiche, oder wie sonst das Ding heißen dürfte, geschehen, aber darauf muß von Seiten des auswärtigen Buchhandels mit aller Be stimmtheit gedrungen werden: daß er nicht länger durch in Leipzig verloren gehende Pakete unverschuldetVeclusterleide. Daß dies geschehe, liegt aber nicht nur in der Pflicht des Leip ziger Buchhandels, und muß schon aus diesem Grunde, wie die Er füllung jeder Pflicht, eine Ehrensache für denselben seyn, sondern er wird sich auch dessen um so weniger weigern, als nach obiger wörtlich angeführten Erklärung, die Uebernahme dieser Haftpflicht und der da durch entstehenden Verluste, in keinem Verhältnisse zu den ewigen Wider-
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