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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1840
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- Erscheinungsdatum
- 24.04.1840
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- Deutsch
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869 33 870 Privilegium allein, welches dieser Anstalt am 15. April 1808 (Regierungsblatt 1808 S. 909) dahin erneuert wor den ist, alle planmäßigen Schulbücher und andere zur Erzie hung und zum Unterricht dienliche Schriften zu verlegen, zu drucken, auszugebcn, seil zu haben, und durch die aufge stellten Eommissionäre verkaufen zu lasten. Dieses, wenn gleich schon an sich exorbitante Privilegium hat sich jedoch von seinem frühesten Ursprünge an bis auf die neueste Zeit nach seinem wörtlichen und sinngemäßen Inhalte lediglich auf die Herausgabe der Schulbücher für die Deutschen (Ele- mentar-Normal-) Schulen beschränkt und nur auf den Ver kauf dieser selbst verlegten und gedruckten Bücher. Gewiß hätte das Ministerium des Innern unserer an den König!. Staatsrath gebrachten Beschwerde im Staatscathe selbst nicht das so eben angeführte Bekcnntniß, daß es durch die beschwerenden Entschließungen keine Privilegien, sondern nur unpcäjudizirliche Instructionen habe ertheilen wollen, entgegengesetzt; der König!. Staatsrath würde ohneZwcifel die Verletzung unserer verfassungsmäßigen Rechte erkannt haben. Gleichwohl spricht jetzt dasselbe König!. Ministerium nun wieder ein ganz anderes aus, wie nicht nur die procestualischen Druckschriften in der Streitsache der Münchner Buchhändler gegen den Eentral-Verein, sondern auch die Kammervcchand- lungen selbst bestätigen. Eine hohe Kammer hat nämlich in einer ihrer jüngsten Sitzungen auf den Antrag eines sehr verehrten Abgeordneten: „die Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß das Gesetz wider den Nachdruck seine volle Anwendung auch auf den Ecntral-Schulbücher-Vcclag finde;" weil allgemeine Klagen über die Befugnisse jenes Eentral-Ver- lags nicht nur von Seite der Buchhändler, sondern auch von Seite der Väter und Schüler bestehen, hervorgerufen durch den an die Lehrer ergangenen Befehl, den Schülern die Bü cher desselben Verlags zum Ankäufe aufzudcingen und ihnen die andern Bücher wegzunchmcn, vomMinistcrtische aus folgende Acußerung vernommen: „daß ein solcher Wunsch ein überflüssiger sei, weil der Ecn- tral-Schulbücher-Verlag natürlich nicht mit Nachdruck ver kehren dürfe; dann, daß die Kammer den Antrag gewiß nicht unterstützen könne, da Rechten zu nahe getreten werden soll, welche durch landesfürstliche Privilegien fest- gestellt worden seien; ferner, daß kein Befehl zur Weg nahme der Bücher aus den Händen der Schüler crtheilt worden sei u. s. w." Gegen diese ministerielle Aeußerung erlauben wir uns Einer Hohen Kammer zur Kcnnlniß zu bringen, daß ge rade zu derselben Zeit die in Abschrift anliegende Entschließung derKönigl. Regierung von Mittelfrankcn, Kam mer des Innern, vom 8. l. Mts. in allen Elasten der Stu- dien-Anstalt jdahicr von den Lehrern an die Schüler zur strengsten Befolgung bekannt gemacht worden ist. Diese Regierungs-Entschließung bezieht sich ausdrücklich auf eine Ministcrial-Entschließung vom 15. Juni v. I. und auf diejenige vom 5. März 1838. Was ist Wahrheit?! Die angeführte Aeußerung vom Ministcrtische aus spricht übrigens von Rechten und Privilegien des Eentral-Verlags, als beständen dieselben allgemein anerkannt und unbestritten, während dieselben doch von allen Seiten widersprochen und be kämpft und von den Buchhändlern der Haupt - und Resi denzstadt München specicll vor dem dortigen Magistrate in Eontcstation gezogen sind. üursuto lite uil iiniovrnxlum; dieses vorderste Axiom der Deutschen und Baierischen Gesetze, wird durch die ange führten Ministerial-Entschlicßungen und durch die hierauf be gründete allegirte Regierungs-Entschließung ohne Zweifel schwer verletzt. An Eine Hohe Ständeversammlung, Kammer der Abge ordneten, richten wir daher auf den Grund der Verfassungs- Urkunde §. 21. Vit. VII. die unterthänigste Bitte: Höchstdiesclbe wolle unsere Beschwerden nach Vorschrift der §. 33. 34. und 35. der Beilage X. Vit. II. der Verfas sungsurkunde geneigtest würdigen, einen gemeinschaftli chen Beschluß bei der Kammer herbeizuführen und Seiner Majestät dem Könige, nach tz. 5. Vit. X. der Verfas sungs-Urkunde, zur Allergnädigstcn Abhülfe dahin vor- zulcgen: „Der Ecntral-Schulbücher-Vcrlag sei fernerhin wie bisher auf das Privilegium zur Herausgabe der Schulbücher für dic Deutschen Schulcn zu beschränken und habe sich der Herausgabe von Lehrbüchern für die höher» Lehran stalten, so wie dcö Verkehrs mit nicht in seinem Verlage erschienenen Werken zu enthalten; zu Eommissionairen für den Debit seines eigenen Verlags aber der conccssio- nirten Buchhandlungen im Lande sich zu bedienen und sich überhaupt den Gesetzen und Verordnungen über das Ge- wccbswescn im Allgemeinen sowohl, als über Buchhändler und Buchdrucker insbesondere, entsprechend zu verhallen." In vollem Vertrauen, cs werde und müsse, aber auch es könne uns auf dem cingcschlagenen Wege Abhülfe unserer Beschwerden zukommcn, erharren wir in tiefster Verehrung Einer Hohen Stuiideversammluiig, Akcrnimcr der 'Abgeordneten gehorsamste Buchhändler in Nürnberg. M i s ce l l e. Bücher ohne Angabe des Druckers in Frankreich. Der Buchhändler Terry im Palais royal in Paris war angeklagt, Bücher, auf denen der Name des Druckers nicht angegeben sei, hauptsächlich obscönc Schriften auf seinem Lager gehabt zu haben. Die Polizei hatte ihm mehre der gleichen weggenommen und überdies gesehen, daß er ein Paket aus seinem Laden warf. In diesem Paket befanden sich ebenfalls dergleichen Schriften. Terry leugnete nun zwar, diese Bücher zum Verkaufe zu haben, und versicherte, sie gehörten einem Privatmann«:; da cs aber bekannt ist, daß er sich hauptsächlich mit dem Verkaufe obscöncr Schriften befaßt, wurde er zu 2000 Francs Strafe und in die Kosten verur- thcilt. Auch verfügte das Gericht die Vernichtung der weg- genommcnen Bücher. (Blätter f. liter. Unterhaltung.) Verantwortlicher Redactcur: I. C. Stadler.
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