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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1840
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- 1840-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1840
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- Deutsch
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867 33 868 8) durch die abermals in beglaubigter Abschrift beiliegende Verfügung des Magistrats dahier vom 24. December 1838 nebst Beilage; 9) durch die vom Magistrat der Stadt München mit Ver fügung vom 5. Marz im Original anliegende Ministerial- Entschließung vom 21. Februar 1839; endlich 10) durch diein beglaubigter Abschrift anliegende Entschließung der König!. Regierung von Mittclfranken Kammer des Innern cl. 3. 2. April 1839. Hiebei und zu unserer fünften Beschwerde bemerken wir noch ausdrücklich, daß wir bis jetzt den durch die Mini- sterial-Entschlicßung vom 22. Nov. 1839 nach unserer Mei nung verfassungswidrig angeordneten Jnstanzenzug niemals anerkannt haben und daß wir auch bis jetzt bei dem Magistrat in München gegen den Central-Schulbücher-Verlag eine Klage nicht cingcreicht und anhängig gemacht haben. Was die Buchhändler der Haupt- und Residenzstadt München gcthan, kann uns nicht präjudizircn. Der Central- Schulbüchcr-Verlag hat seine unerlaubte Waare hiehcr nach Nürnberg zum Verkaufe versendet und hier in Nürnberg die unerlaubten Handlungen begangen und unsere Rechte verletzt. Nach allgemeinen und besondern Rechtsprinzipien und Ge setzen hat der Ecntralvcclag für diese Handlungen und Ver letzungen auch nur hier in Nürnberg sich zu verantworten und den Magistrat dahier als die allein kompetente Behörde anzu- crkennen und sich mit uns dessen Verhandlung und Entschei dung salvo reenrsu zu unterwerfen. Die vpm Ministertische aus in der Kammer der Abgeord nete vorgcbrachtc Einrede, also, daß die Beschwerden der Buchyandler von München der Cognition und Entscheidung l>es dortigen Magistrats und der Königl. Regierung von Oberbaicrn unterliegen, die Kammer der Abgeordneten zu An hörung und Bcralhung unserer Beschwerden nicht compctcnt sei, kann auf uns keine Anwendung finden, da gerade wir den vom Königl. Staatsministerium des Innern ungeord neten Jnstanzenzug alseine weitere Verletzung unserer konstitu tionellen Rechte betrachten und auch deshalb Beschwerde führen. Zur materiellen Begründung unserer Beschwerden berufen wir uns ans die Verfassungsurkunde §. 8. und 11.13t. IV. und auf die Beilage III. zur Vecfassungsurkundc, nämlich auf §. 1. des konstitutionellen Edikts über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. Dorlselbst steht geschrieben: 1) Der Staat gewahrt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte, 2) Niemand darfscinem ordentlichen Richter entzogen werden. 3) die Freiheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besondern Edikts gesichert, 4) den offenen Buchhandlungen ist in Ansehung der bereits gedruckten Schriften freier Verkehr, so wie den Verfas sern, Verlegern und berechtigten Buchdruckern im König reich in Ansehung der Bücher und Schriften, welche sie in Druck geben wollen, vollkommene Preßfreiheit gestattet. Vergleicht man nun mit diesen verfassungsmäßigen Rech ten die beschwerenden Ministcrial-Entschlicßungen vom 5. und 9. März, vom 2. Mai und 22. November 1838, dann vom 21- Februar 1839, so erscheinen unsere Beschwerden, wie wir solche bezeichnet haben, ohne Zweifel als vollkommen ge rechtfertigt und cs wird keiner weitläufigen Erörterung mehr bedürfen, daß durch jene Entschließungen unsere Gewcrbs- und verfassungsmäßigen Rechte schwer verletzt, ja vernichtet sind. Der Druck und Verlag aller Lehrbücher, Schriften, Classikcr für alle Studien-Anstal- ten des Reichs ist uns entzogen, der Verkauf aller dieser Werke uns verpönt, eine Mi ni ste rial-Anst alt zum Druck und Verlag und Verkauf derselben, auch der nicht selbst ver legten, ausschlicßend begünstigt, mitdcrBc- fugniß, allenthalben im Lande unberechtigte Commissionaire zum Verkaufe aufzustcllcn und übcrdieß init der Begünstigung für die unerlaubten Handlungen und Uebcrtrctungen von der verfassungsmäßigen ausschließenden Competcnz des Richters der begangenen Thal eine verfassungswidrige Ausnahme zu ge nießen. Sollte cs wider Erwarten nöthig sein, unsere Beschwer den noch mehr als nach §. 33. Beilage X. der Verfassungs- Urkunde bereits geschehen, zu begründen, so erlauben wir uns, zur Vermeidung von Wiederholungen, ein gedrucktes Exemplar unserer Rekurs- und Beschwerde-Vorstellung an den Königl. Staatsrath vom 4. Januar 1839 hier bcizulegen. Gewiß höchst bemerkenswertst ist dasjenige, was die Ministerial-Ent- schließung vom 21. Februar 1839 gleichsam zur Nechtferti- tigung und Entschuldigung der Entschließungen vom 5. und 9. März, dann vom 2. Mai 1838 anführt. Hiernach soll cs nämlich für sich klar erscheinen, und keiner besondern Er klärung bedürfen, daß das Königl. Ministerium durch die so eben allegirten Entschließungen dem Central-Schulbücher- Vcrlag keine neuen Rechte verliehen, sondern demselben.ledig lich eine Instruction für seine Geschäftsführung nach dem auf dem Grund von Privilegien und Gewerbs-Concefsionen von ihm in Anspruch genommenen Umfang seiner Gewcrbs-Befug- nissc mit Rücksicht auf den Stiftungszweck von Curatelwcgcn ertheilt habe, daß folglich auch der Umfang dieser Gewerbs- Befugnisse bei entstehendem Streite durch die gesetzlich zustän digen Behörden nicht nach dieser Geschäfts-Instruction, son dern nach den allerhöchsten Privilegien und rechtsgültigen Concessions-Urkunden des Central-Schulbücher-Verlags zu beurtheilen sei. Offenbar hat hierdurch das Königl. Staatsministerium des Innern im Bewußtsein, daß cs wenigstens als Curatel- chehörde des Ccntral-Verlags unsere konstitutionellen Rechte schwerverletzt habe, das Bekenntniß abgelegt, daß cs nicht befugt sei, jenem Central-Verlag neue Privilegien zu erthei- len. Wenn aber dasselbe Ministerium von Allerhöch sten Privilegien und rechtsgültigen Conces- sions-Urkunden, und zwar von jedem dieser Begriffe in mehrfacher Zahl spricht, so müssen wir dagegen bemerken, daß uns irgend eine rechtsgültige Concessions-Urkunde für den Central-Verlag gar nicht bekannt ist, und wir widerspre chen geradezu, daß eine solche rechtsgültige Concessions-Ur- . künde, oder gar mehrere, bestehen und auf verfassungsmäßi- , gem Wege promulgirt sind. Auch von Privilegien in mehrfacher Anzahl für den Cen- tral-Verlag ist uns nichts bekannt; wir kennen nur dasjenige
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