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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1840
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- Erscheinungsdatum
- 24.04.1840
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- Deutsch
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865 33 866 durch die Entschließungen vom, 16. und 22. November 1838,1 zwar den Absatz für die Lehrbücher der Studienanstaltcn uns insoferne überlasten, als wir solchen um die den Rectoraten bewilligte Provision übernehmen wollen; in Ansehung unserer übrigen Beschwerden aber freigestcllt, solche gegen den Schul- bücher-Verlag in dem angeblich gesetzlich verordnctcn Jnstan- zenzugc zu erheben und zur Entscheidung bringen zu lassen, wofür der Magistrat zu München als zuständiges Forum des Schulbüchcr-Vcrlags in Gewerbssachen als erste Instanz und die Kön. Regierung von Oberbaiern, Kammer des Innern, als zweite Instanz bestimmt sein solle. In Folge dieser Ministcrial-Entschlicßung hat sodann un ser Magistrat, aus Negierungsbcfehl und ohne unser Gehör, den früher verfügten Beschlag durch Verfügung vom 24. Dccember 1838 wieder aufgehoben und auf die von uns da gegen erhobene Beschwerde hat die Kön. Regierung von Mit- tclfrankcn, Kammer des Innern, durch Entschließung vom 2. April 1839 ausgesprochen, daß ihr nach Inhalt des Ministc- rial-Rcscripts vom 22. November 1838", welches sie genau zu befolgen habe, eine Eompctenz in der Sache nicht zustchc. Wir glaubten nun, die Angelegenheit unserer Beschwer den sei dergestalt beschaffen, daß lediglich der Kön. Staatsrath zur Berathung und Entscheidung competent sei, indem durch die Allerhöchste Verordnung vom 18. November 1825, die Instruction für den Kön. Staatsrath betc., nach §. 7 gerade diese Allerhöchste Behörde zur Berathung und Entscheidung über solche Beschwerden der Unterthanen gegen die Ministerien wegen Kränkung der Eigenthumsrechtc berufen ist, über welche der Re- curs an die ordentlichen Gerichtshöfe nicht gestaltet ist und welche auch nicht zur Entscheidung des Staatsraths, als dritte In stanz für gemischte Rechtssachen, sich eignen. Allein durch Ministcrial-Entschließung vom 21. Februar 1839 wurde uns eröffnet, daß der Kön. Staatsrath unsere Beschwerden, als zu seiner Eompetcnz nicht geeignet, abgcwiescn und dem Mi nisterium des Innern übergeben habe. Durch den bisherigen Vortrag haben wir dargethan, daß wir unsere Beschwerden bei dem betreffenden Staatsministeruim und bei der obersten Behörde, dem Kön. Staatsrath, rechtzeitig vorgebracht, aber keine Abhülse, vielmehr nur Entschließungen erlangt haben, welche den Bestimmungen der Sümtsverfas- fung zuwider laufen. Unsere Beschwerden über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte bestehen noch immer und wir fassen solche wie folgt, zusammen. I. Der Ecntral-Schulbücher-Verlag hat öffentlich bekannt gemacht: „es stehe Jedermann frei (Inländern und Ausländern ohne Unterschied des Standes und Eonfcssions-Verhältnisse) seine Verlags-Artikel bei seiner Administr./ion zu bestellen und die bestellten Artikel zu verkaufen. II. Der Eentral-Vcrlag hat außer den Artikeln für die Deut schen Elementar- und Normalschulen viele andere Bücher und Schriften nicht nur verlegt, und durch die .ibesugten Eom- rnissionairc verkauft, sondern auch mit Vcr'a swerken anderer inländischer und ausländischer Buchhandlung Handel getrie ben und durch dieselben unbefugten Eommissivnaire treiben lassen, ja sogar erwirkt, III. daß dem Central-Verlag der Druck und Verlag der Chresto mathien und Anthologien der Lehr- und Uebungsbücher, dann der noch neu abzusassenden Lehrbücher, so wie auch der voll ständigen Schul-Elassikcr für alle Studicn-Anstallen des Kö nigreichs, thcils auf eigene Rechnung überwiesen, theils aber, so fern einige dieser WerkeVcrlags-Artikel auswärtiger Buchhand lungen sind, die Erwerbung des ganzen oder lheilweisen Ver lagsrechts demselben überlassen und anbefohlen worden; ferner IV. daß der Eentralverlag zum ausschli eßend cn Verkauf aller Lehrbücher für die Studien-Anstalten von ausländischen Verlagshandlungcn ermächtigt worden. Endlich V. war und ist das Königl. Staatsministcrium des Innern nicht befugt, gegen die bestehenden Gesetze einen beliebigen Jnstan- zenzug anzuordnen und den verfassungsmäßigen Behörden, die ihnen gesetzlich zukommcndc Verhandlung und Entschei dung über die Anmaßungen, Beeinträchtigungen und Ucber- trctungen des Eentralveclags zu entziehen. Diese unsere aufgestellten Beschwerden, sowohl gegen den Central-Schulbücher-Verlag, als gegen das Königl. Staats ministerium des Innern, beweisen wir sogleich wie folgt: 1) durch das beiliegende, von der Administration des Cen- lralverlags ausgegebenc gedruckte Verzeichniß der in dem selben aufgenommenen Bücher und sonstigen Artikel Nr. 7. München 1838, namentlich durch die Abtheilung su1> iVr. II. über die Artikel, welche für die Studien- Anstalten des Reichs vorgeschriebe» sind und von Ver lagshandlungen bezogen und zu herabgesetzten Preisen ausgcboten werden. Es ist diesem Vcrzeichniß auch eine Bekanntmachung der angeblichen Befugnisse jener Admi nistration, nebst einer Weisung an die Schulvorstände re. und ein Namensverzcichniß der Filialverlegcr beigefügt; 2) durch die im beiliegenden Jntelligenzblatt von Mittel- franken von 1838 Nr. 12. ausgeschriebene Ministerial- Entschließung vom 5. März 1838 die Einführung gleich förmiger Lehrbücher in den Studien-Anstalten bctr. na mentlich in Art. VII.; 3) durch die im anliegenden Jntelligenzblatt von Mittclfcan- ken von 1838 Nr. 13. ausgeschriebene Ministeriell-Ent schließung vom 9. März 1838 den Absatz des Eentral- Schulbücher-Verlags betr.; 4) durch den in Abschrift beiliegenden Auszug einer Mini- sterial-Entschließung vom 2- Mai 1838 die Einführung gleichförmiger Lehrbücher in den Studien-Anstalten des Reichs betr.; 5) durch unsere in einem gedruckten Exemplar anliegende Vorstellung an die Allerhöchste Stelle vom 25. Januar 1838; 6) durch die in beglaubigter Abschrift anliegende Verfügung des Magistrats der Stadt Nürnberg vom 12. Novem ber 1838; 7) durch die gleichfalls in beglaubigter Abschrift anliegende Ministcrial-Entschlicßung vom 22. November 1838;
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