863 33 864 4) Verändert sind die Firmen: Fischer u. Fuchs in Fr. G. Fischer. Hermann u. Langbein in Beruh. Hermann. Schubert!) u. Nicmeyer in Schubert!) u. Comp. I. G. A. Weigel in Theod. Osw. Weigel; welches alles hierdurch der bestehenden Ordnung gemäß, bekannt gemacht wird. Leipzig, den 21. April 1840. vie Veputirten des Buchhandelszu Leipzig. Leipzig, den 21. April 1840. Im vorigen Jahre erlaubten sich die hiesigen Commissionaire, ihre wcrthen auswärtigen Geschäftsfreunde darauf aufmerksam zu machen, wie dringend nothwcndig es sei, „daß, wenn der hiesige Eommissionaic ordnungsmäßig die Meßangelegenheiten seiner Herren Committcntcn wahr- „nehmcn soll, die Listen der Letztem spätestens am Sonntage Jubilate (in diesem Jahre am 10. Mai) „in Leipzig eintrcffen müssen." Es wurden im damaligen Circulaire ausführlich die Gründe angegeben, welche die geschäftliche Nothwcndigkeil des Obigen näher und gründlich bewiesen. Die Erfahrung in der letzten O.M. hat dargclhan, daß jener Wunsch den gehofften Anklang fand, und indem dieß mit Dank erkannt wurde, 'beabsichtigt diese Mittheilung, denselben auch für nächste Messe (unter näherer Beziehung auf das Circulair vom letzten Jahre) zu wiederholen. Zu hoffen und zu wünschen ist, daß alle Geschäftsfreunde cs nicht als eine schwankende Ansicht, sondern es wie eine dringende Nothwendigkeit betrachten: Pflicht, Ehre und Vortheil erheischen es, daß alljährlich am Sonntage Jubilate (im lausenden Jahre am 10. Mai) sämmtliche zur Messe erforderlichen Materialien in Leipzig eingctroffen sind. Bekanntmachung. Der angeblich bei F. I. Weygand in Amsterdam und Haag erschienene Nachdruck der 3 Hefte „Lieder ohne Worte" für Piano forte von Felix Mendels sohn Bartholdy, op. 19, 30 u. 38, ist aufAntcag des Original-Verlegers, Hrn. N. Sim rock in Bonn, von Seiten E- Wohllöbl. Stadtraths zu Leipzig mit Beschlag belegt, auch der Verkauf und Vertrieb desselben bei 20 Thlrn. Strafe verboten worden. Leipzig, den 15. April 1840. Der Lomite vereinigter deutscher Musikalienhändler. Nürnberg, den 23. März 1840. Untcrthänigstc Beschwerde der Buchhändler in Nürnberg gegen das Königl. Staatsministerium des Innern. Hohe Ständevcrsammlung, Kammer der Abgeordneten! Das Königliche Staatsministerium des Innern hat das dem Centcal-Schulbüchcr-Verlag am 15. April 1808 ertheilte Privi legium, welches dieser selbst schon eigenmächtig gegen Ordnung und Gesetz zum Nachtheil der Buchhändler überschritten halte, durch die Entschließungen vom 5. März 1838, vom 9. März 1838 und vom 2. Mai 1838 dergestalt ausgedehnt, daß da durch die verfassungsmäßigen Rechte der Buchhändler schwer verletzt werden. Wir haben zwar dagegen Allerhöchsten Orts Beschwerde geführt, und die Bitte gestellt: Seine Königliche Majestät wollen aussprechcn, der Central- Schulbücher-Vcclag sei fernerhin, wie bisher, auf das Pri vilegium zur Herausgabe der Schulbücher für die Deutschen Schulen zu beschränken, und habe sich der Herausgabe von Lehrbüchern für die hohem Lehranstalten, so wie des Ver kehrs mit nicht in seinem Verlage erschienenen Werken zu enthalten, zu Eommissionairen für den Debit seines eige nen Verlags aber der concessionirten Buchhandlungen im Lande sich zu bedienen unb sich überhaupt den Gesetzen und Verordnungen über das Gewerbswesen im Allgemeinen so wohl, als über Buchhändler und Buchdrucker insbesondere entsprechend zu verhalten. Wir haben auch bei unserm Magistrate, nachdem der Cen tralverlag die Lehrbücher für die höhern Lehranstalten an die Ncctorace uMlich versendet hatte, auf die Beschlagnahme aller derjenigen Bücher angetragen, welche derselbe nicht selbst verlegt, sondern von fremdenBuchhandlungen bezogen hat, und unser 'Magistrat hat, unterm 12. November 1838, den gebetenen Bcstylag auch verfügt. Dagegen,,hat das Kön. Staatsministerium des Innern, 6-" m,