Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18400331
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184003312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18400331
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-03
- Tag1840-03-31
- Monat1840-03
- Jahr1840
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
647 26 648 sei das Gewerbe des Nachdrucks längst geächtet, sodaß das selbe hier, oder in Deutschland, oder in der gebildeten Welt kaum mehr einen Vertreter finden werde. Auch sei dies in den Moriven und in dem Vorträge des sehr vcrehrlichen Aus- schußrcfcrentcn so ausführlich erörtert worden, daß er Beden ken tragen müsse, seine eigene Ansicht mitzuthcilen, zumal in Betracht der kurzen Spanne Zeit, die gestattet sei. Offenbar sei der Zweck des Gesetzentwurfs ein guter. Es frage sich nun, ob die nöthigen Mittel zur Erreichung desselben gegeben seien, ob sie der Entwurf im Ganzen und in seinen einzelnen Bestimmungen darbictc. Liege wirklich im Nachdruck an sich eine Rechtsverletzung, so müsse die Legislatur dafür sorgen, daß ihr vorgebcugt werde, und finde sich desfalls in diesem Gesetz eine Lücke, so sei cs Pflicht, sie auszufüllen. Es j müsse also auch diese Frage bejaht werden. Demnächst Han- , dcle cs sich darum, ob die einzelnen Bestimmungen dafür hinreichend seien. Folgende Punkte böten sich in diesem Bezug vornehmlich dar. Zuerst erkläre das Gesetz den Nach druck wissenschaftlicher und die Nachbildung artistischer Werke u. s. w. für ungesetzlich. Dagegen sei geäußert worden, diese Bestimmung sei zu allgemein, nicht spccicll genug. Er im Gegenthcil sei der Meinung, daß cs für die Legislation höchst gefährlich werde, sich in Specialia einzula.sscn, das Gebiet j der Easuistik zu betreten. Dabei wies der Redner auf die Er findung Daguerre's hin, die gewiß Niemand habe vorausschen können, sowie Niemand wisse, wie weit dieselbe, selbst durch die in München veranstalteten Versuche, führen werde, u.s.w. Er stimme also auch insofern für den Entwurf. Dann ge denke das Gesetz zugleich der eintretcndcn Strafen der Eonfis cation u. s. w. Auch dagegen habe man erinnert, das Mini mum und Maximum sei zu vag bestimmt, dem Richter bleibe zu viel Raum, cs sei Willkür zu fürchten u. s. w. Aber wid könne die Legislation in diesem Bezug spccicll werden, : ohne in ein wahres Labyrinth zu gcrathcn? Ferner habe man gefragt, ob nicht zweckmäßiger schon jetzt das Maß der Ge- fängnißstcafc für solche Falle bestimmt werde, wo die Geld strafen nicht bcizutrciben seien. Er halte auch dies aus glei chem Grunde für unthunlich. Ihm selbst sei dabei ein ande res Bedenken aufgestofien, das: wer in allen diesen Fallen ! der eigentlich Fehlende sei, ob der Verleger oder der Drucker? Die Frage sei nicht neu, sondern schon in den achtziger Jah ren aufgeworfen und dahin beantwortet worden, daß in der Regel der Verleger der Strafbare sei u. s. w. Ferner sei von den Zcitfristcn die Rede. Man habe in diesem Bezug, beson ders auch außerhalb der Kammer, erwähnt, daß die Dauer länger sein müsse, habe von 60 Jahren oder von weniger Dauer gesprochen. Nach seiner Meinung biete das Gesetz auch in diesem Bezug Billiges, schon darum, weil bereits in andern Ländern durch gesetzliche Bestimmungen ein kürzerer Zeitraum sixirt sei. Wo Ausnahmen nöthig würden, da soll- : ten dieselben ja cintrcten. Es sei demnach dagegen nichts Er hebliches zu erinnern. Was die Fassung des Act. 12 über die Reciprocität in den verschiedenen Ländern anlange, so werde er später darauf zurückkommen. Dies seien die hauptsächlich sten Punkte in materiellem Bezug. In formeller Beziehung , biete sich gleich Folgendes dar: Daß die Polizei die Jurisdic tion zu üben habe, daß dieselbe blos auf Anrufen einschreitcn solle, daß sie auch über das Maß der Entschädigung Entschei dung habe, werde hervorgehoben. Warum solle aber die Po lizei nicht auch in diesem Bezug prophylaktisch verfahren? Man erinnere, daß dieselbe zu sehr in Anspruch genommen werde. Dies sei freilich überhaupt der Fall, sie müsse thätig werden, auch ohne Aussicht auf Erfolg, selbst wenn keine Gewißheit da sei, daß ein Frevel begangen worden sei. Das bringe das Princip des Abwehrens, nicht der Strafe, so mit sich. Wenn aber nur nach Anrufung cingeschrittcn werden solle, dann sei cs wenigstens inkonsequent, daß selbst dann die einmal eingclcitete Untersuchung herbcigeführt werden solle, wenn die Parteien sich gegenseitig verständigt hätten. Ein wichtiges Beden ken scheine zu sein, daß der Polizcirichter auch über das Maß der Strafe erkennen solle. In diesem Bezug dürfte es aller dings bedenklich sein, wenigstens bei wichtigen Fällen, wo es sich um Tausende handele, vom ordentlichen Richter Umgang zu nehmen, und cs möchte in diesem Bezug, wenn überhaupt in wichtigen polizeilichen Fällen, solche demselben zuzuweisen sein u- s. w. Er komme endlich auf gewisse allgemeine Erwägun gen, die sich bei der Betr ung des Gesetzentwurfs noth- wcndig aufdringcn mü Ls sei schon bemerkt worden, wie wünschenswert!) e- ß, wenn der Verleger gesichert sei, auch das Verhältniß zwgchcn dem Verleger und Autor hcrgestcllt werden möge, und man habe dabei bemerkt, wie oft dem Autor Unrecht geschehe. Ferner solle das Publicum vor übermäßigen Preisen bewahrt werden. Diese Aufgaben erscheinen ihm höchst schwierig. Dennoch halte er cs nicht für so unrichtig, daß hohe Büchcrpreise gerade aus Furcht vor Nachdruck hcrvorgegangcn seien u. s. w. Wie solle man aber dergleichen Verhältnisse durch Gesetze ordnen ? Es sei dies fast undenkbar. Ziehe der Verleger z. B. mebr Exemplare ab als ausbedungcn, dann werde ec selbst zum Nachdrucker, und cs sei dann Sache des Autors, sein Recht zu suchen. Ein an derer, bei weitem wichtigerer Gegenstand biete sich dagegen zur Erwägung dar. Wie die Motive zu dem Gesetzentwürfe den Schutz für das geistige Eigenthum vorausstellcn, so sollte die ser Schutz ein allgemeiner sein, cs sollte derselbe nicht blos gegen den Nachdruck gerichtet, eS sollten die geistigen Erzeug nisse uns nicht verkümmert werden. Der Artikel 18 der Bundesactc, welcher in das Referat des Ausschusses zwar ausgenommen, aber nicht ganz abgedruckt worden sei, sichere nicht nur Schutz gegen den Nachdruck, sondern auch Preßfreiheit zu. Beide Gesetze sollten Hand in Hand gehen, in beiden Beziehungen sollten wir gleichen gesetzlichen Schutz genießen. Blickten wir aber um uns, so könne es uns nicht entgehen, daß in diesem Bezug viel zu verbessern bleibe, nicht blos in Baicrn, sondern in ganz Deutschland. Vor Allem laste die Censur drückend, wie sie jetzt geübt werde. Im Jahr 1831 sei eine Verordnung über die Censur erlassen und Gegenstand lebhafter Erörterungen und Bekäm pfungen, ja fast einer Anklage in der Kammer geworden. Ob mit Recht oder Unrecht, lasse er dahin gestellt sein. Genug, dieselbe sei zurückgenommen worden. Allerdings könne die Ecnsur verfassungsmäßig geübt werden, aber gewiß sei dies jetzt nicht in der Art der Fall, daß Besorgnisse nicht erregt werden könnten. . Dieselbe werde in Bezug auf das Inland sogar strenger als für das Ausland gehandhabt. Ja, täusche er sich nicht, so würden selbst die Kammerverhandlungen der Ecn sur unterworfen, wenigstens müsse man darauf aus der Phy-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder