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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1840
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- Deutsch
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615 25 616 ren und onfongen, den Andern ein Beispiel von Aufopferung zu geben, um berechtigt zu sein, zu verlongen, daß sie diesem, Beispiele folgen. Dies sind die Gefühle, welche die Französischen Buch händler beseelt hoben, ols sie sich on den nusgezeichneten Monn gewendet, dem jetzt dns Ministerium des öffentlichen Unterrichts in Frnnkreich nnvertrnut ist, Herrn Vülcmnin*), und den sie gebeten hoben, on die Spitze des künftigen Gesetz entwurfes über dos litecorischeEigenthum eine folgendermoßen obgefoßte Verfügung zu setzen: „Dos litecorische Eigenthum der Ausländer ist in Frnnkreich oncrkonnt je noch den Ge bräuchen eines jeden Londes, und die Einführung jedes noch- gedrucktcn Werkes ouf Fronzösisches Gebiet ist verboten." Es sind mehrere Einwürfe gegen dieses System erhoben worden. Mon sogt uns: „Ihr werdet euch die Hände selber binden, und Jeder im Auslonde, dessen Interesse es erheischt, Nochdruckcr zu sein, wird seinen unerloubten Hondel foct- trcibcn, ohne durch dos Beispiel, dos ihr gegeben hobt, ge rührt zu sein." Wir dogegen hoben die feste Ueberzeugung, doß wir von einem großen Theilc Eucopos werden verstonden und nochgeohmt werden; Deutschlond Hot sich lout und bei mchrern Gelegenheiten zu Gunsten des Princips ousgespro- chcn, dos wir proclomircn; Englond scheint dorouf ebensoviel Gewicht zu legen ols wir, und ebenso Hot mon Grund zu glouben, doß cs ohne Schwierigkeit von Hollond, derSchweiz, Jtolicn, Sponien, Oesterreich und siiußlond wird ongenom- men werden. Selbst in Amcriko sind gonz neuerdings meh rere merkwürdige Berichte gegen den Nochdruck veröffentlicht worden, und die Stimmung der Gcmüthcr würde, ouch dort eine beschränkende Gesetzgebung wünschen. Von dem Toge on, wo mon den Nochdruckcrn die vorzüglichsten Märkte der civilisirlen Welt schließen und sie ouf ihr eigenes Gebiet zu- rückweiscn wird, von dem Toge on werden sie sich in die Nothwcndigkcit versetzt sehen, ihre Werkstott zu schließen. „Aber, fügt mon bei, ochtboce Häuser im Buchhondel, die unter dem gegenwärtigen Regime der Freiheit si ch mit dem Nochdruck ousländischer Bücker beschäftigen, werden durch die Moßregel, die ihr vorschlogct, gänzlich zu Grunde ge richtet werden." Diese Beochlung einzelner Personen würde uns nicht gewichtig genug scheinen, um die Entwickelung eines ^ Principes oufholten zu können; ober glücklicherweise wird die Aendcrung der Gesetzgebung keine Opfer veronlossen. Weit entfernt, die Furcht zu theilen, die mon hinsichtlich des Schicksols der Herousgebec ousländischer Werke Hot bei- bringen wollen, sind wir überzeugt, doß diese beträchtliche und unerwortctc Vortheile in einer neuen Stellung finden werden- Erstens ist cs unbestreitbor, doß ihre fobricirteWoore von dem Toge on, wo der Wiederobdruck derselben verboten wird, einen beträchtlichen Ueberwcrth erlongen muß; denn indem sie nun nicht mehr diese ungezügelte Eoncurrenz zu fürchten hoben, die fost übcroll die Nochdruckec sich gegenseitig selbst zu verderben ontreibt, werden sie mit mehr Gewinn und zugleich ouch mit mehr Sicherheit ihre früher» Ausgoben bis oufs letzte Ercmplor on den Monn bringen. *) Jetzt Cousin. Um ihre Zukunft werden wir uns eben so wenig zu äng stigen brouchen; denn cs ist gewiß, doß von einem Londe zum ondcrn die Büchcrverlegec, die ihr wohres Interesse im Auge hoben, sich beeisern werden, den Absotz ihrer resp. Ankündi gungen zu sichern und zu erweitern, sei es nun durch stocke Sendungen von Excmploren zu herobgesetztem Preise noch fremden Ländern, oder sei es durch theilweiscs Ausgeben ihrer Rechte unter gewissen Beschränkungen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Herstellung eines Buches im Aus londe eine nomhoftc Ersporniß dorbieten sollte. Finden sich nun in dieser Hypothese nicht olle günstige Aussichten (olmn- ces) ouf Seite derjenigen, die gegenwärtig den Hondel mit ousländischcn Büchern umfossen? Do sie dos Bedürfniß kennen und eines stocken Absotzcs gewiß sind, werden sie den Verlogseigenthümcrn reelle Vorthcile für gewisse Zugestehun gen bieten, die zu verlongcn und zu bewilligen im Interesse Beider liegen wird. Es ist nicht nothwendig, hier die unermeßlichen Vortheile oufzuzählen, welche ous der ollgemeinen Annohmc eines no- tionol-gcmeinschoftlichcn Rechtes über litcrorisches Eigenthum sich ergeben würden. Bei dem gegenwärtigen Stond der Dinge wogen dieBü- chcrverlcgcr, seit längerer Zeit schon entmuthigt und obgc- schreckt, kein wichtiges buchhändlerisches Unternehmen mehr, was den Nochdruck reizen könnte; die Schriftsteller, zum gro ßen Theil um den rechtlich verdienten Lohn ihrer Anstrengun gen gebrocht, getcoucn sich nicht on longwierigc und schwie rige Arbeiten, und so wird dos Publicum um neue litecorische Erscheinungen gebrocht, die bei der Sicherheit eines ruhigen Genusses seines Eigcnthums ins Leben treten würden. Bei einem ondern Rechtsverhältnisse, dos Schutz und Sicherheit im Auslonde gewährte, würde der Buchhondel bold olles thun, sein Geschäft zum Nutzen des Publicums und der Schriftsteller, sowie zu seinem eigenen Besten ouf eine weit höhere Stufe zu erheben. Bessere Ausstottung und weit niedrigerer Preis der Bücher, unständiges Honoroc für den Schriftsteller und endlich Gedeihen und glückliches Empor blühen eines ehrenvollen Hondcls, dos würden die unfehlbo- ren Resultote sein, welche die Annohme des von uns oufge- stellten Principes herbeiführen müßte. Die Unterzeichneten Fronzösischcn Vcrlogsbuchhändler er klären hiermit, doß, sobold sie ouf eine ihren Wünschen ent sprechende Gesetzgebung sich werden stützen können, sie ent schlossen sind, kein Opfer zu scheuen, um ouf den ousländi- schen Märkten wieder den Stondpunkt einzunehmcn, der ih nen entrissen worden ist, und übcroll Originolousgoben der Fronzösischcn Bücher oder von ihnen outorisirte Wiederobdrücke on die Stelle der fehlechoften, von Nochdruckern verbreiteten Mochwcrkc zu geben. Wir hielten es für unsere Schuldigkeit, Ihnen mein Herr, in wenigen Worten unsere Ideen über literorischcs Eigenlhum vorzulegen, bevor wir Ihre Zustimmung in Anspruch neh men wollten. Obschon fest überzeugt von der Zweckmäßigkeit unserer gu ten Suche, so wissen wir doch, doß ihr nur mit großer An strengung der Sieg verschofft werden konn. Die öffentliche Meinung über die Reolität des literorischcn Rechtes ist noch D. R.
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