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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1915
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- 1915-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1915
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Nr. 150. für >/. 6. 32 M. statt 36 M.. ^ . ^ ^ ^ ^ ll "d 36 M ftüö if ^ * Milgl^eder^sür^ ^ - RlAMuWÄWMMrWM'KAWMWUMr^uÄl^^^^^ Leipzig, Freitag den 2. Juli 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die Verjährung des Anspruchs auf Pflicht- exemplare in Preußen. Von vr. jne. Friedrich Labes, Berlin-Temp. Die Nr. 89 des laufenden Jahrganges dieses Blattes ent hält einen Aufsatz von vr. Marwitz, Berlin, mit dem Titel: »Die Pflichtexemplare in Preußen«. Unter absichtlicher Nichtberück sichtigung von Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau behauptet vr. Marwitz betreffs der Verjährung des Pflicht- exemplaranspruchs in den übrigen, sogenannten altpreußischen Provinzen, daß auf Grund der 88 7 und 14 des preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1849 (Ges.-Samml. S. 140) die Lieferung der Pflichtexeinplare nur »binnen einem Jahre nach dem Tage des Eintritts der Lieferungsverpslichtung« nachgefordert werden könne. Diese zum ersten Male ausgestellte Rcchtsansicht ist irrig. Die Pflichtexemplare können vom Schlüsse des Er scheinungsjahres an vier Jahre lang eingefordert werden. Bisher hat trotz der seit Jahrzehnten lebhaften literarischen Aussprache über das Pflichtexemplarsrecht weder ein Gegner des Pflichtexemplars, noch sonst jemand eine kürzere Verjährungs frist als vier Jahre behauptet, und zwar völlig zu Recht, wie aus folgendem erhellt: Pflichtexemplare sind in Altprenßen begrifflich zu bestimmen als diejenigen neuen Druckerzeugnisse, deren Eigentum an ge wisse Bibliotheken unentgeltlich zu übertragen der Staat den Verlegern befiehlt. Das Pflichtexemplar ist unstreitig eine öf fentliche Abgabe, und zwar eine solche zur Unterhaltung öffent licher Anstalten. (Vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungs gerichts Bd. 36, 434.) Von den Verjährungsfristen des An spruchs auf öffentliche Abgaben handelt das Gesetz vom 18. Juni 1840. Laut K 15 desselben sind alle früheren Vorschriften über die betreffenden Verjährungsfristen aufgehoben. Da anderer seits das Gesetz weder selbst, noch — wie zum Beispiel betreffs der Einkommensteuer — durch Sondervorschriften außer Kraft gesetzt ist, so gilt es für den Anspruch auf Pflichtexemplare noch heute. Die Struktur des kleinen Gesetzes will ich im folgenden zwecks der zur Beurteilung nötigen Übersichtlichkeit desselben Mitteilen: 8 1 handelt von der Rückforderung direkter Steuern, 8 2 von derjenigen gewisser, dem Namen nach aufgeführter indirekter Steuern und Gebühren, 88 3 und 4 gleichfalls von Rückforde rung. 88 5 und 6 sprechen von der Nachfordernng gewisser di rekter Steuem, 8 7 von derjenigen der im 8 2 erwähnten indirek ten Steuern, 8 8 von der Verjährung zur Hebung gestellter direkter und indirekter Steuern, ß 9 enthält Übergangsbestim mungen, 8 10 Sondervorschriften für den Fall einer Steuer kontravention. 8 11 regelt die Geltung der in dem Gesetz ge nannten Fristen gegenüber Minderjährigen und letzteren gleich gestellten Personen. 8 12 handelt von der Wirkung der Ver jährung und ß 13 von der Stempelsteuer sowie gewissen Ge bühren. Im 8 14 endlich heißt es: »Dieses Gesetz findet auch auf öffentliche Abgaben, welche nicht zu Unseren Kassen fließen, sondern .... zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten aufzubringen sind, sowie auf die mit Ein ziehung solcher Abgaben betrauten Beamten Anwendung.« Da mit ist also gesagt, daß »dieses Gesetz« für di« Verjährungsfristen der Pflichtexemplare maßgebend ist. vr. Marwitz meint nun, daß die Anwendung »dieses Gesetzes« in derjenigen des § 7 desselben zu bestehen habe. 8 7 lautet: »Bei den im 8 2 er wähnten indiretten Steuern kann der Betrag dessen, was zu wenig oder garnicht erhoben ist, nur binnen einem Jahre... nachgefordert werden«. Der genannte 8 2 Hai aber folgenden Wortlaut: »Auf Zurückzahlung zuviel erhobener Eingangs-, Aus gangs- und Durchgangsabgaben, der infolge der Zollvereini gungsverträge zu erhebenden Ausgleichungsabgaben, der Branntwein-, Braumalz-, Mahl- und Schlachtsteuer, der Wein most- und Tabaksteuer, der Salzablöfungsgelder, der Blei- und Zettelgelder, der Wege-, Brücken-, Fahr-, Waage- und Krahn- gelber, der Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts- und Hafenabgaben und der Niederlagegelder findet ein Anspruch nur statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an ge rechnet, angemeldet und begründet wird.« Wie man sieht, sind hier nur ganz bestimmte indirekte Steuern und Gebühren genannt, die mit Pflichtexemplaren nicht einmal rechtliche Ähnlichkeit haben. Betreffs dieser in direkten Steuern sagt nun der 8 14, daß, auch wenn sie nicht in die Staatskassen, sondern zum Beispiel an öffentliche Anstal ten zwecks deren Unterhaltung fließen, die Vorschriften des Ge setzes auf sie anzuwenden sind. 8 14 stellt also nicht etwa Pflicht exemplare hinsichtlich der Verjährung ihrer Nachforderung den im 8 2 aufgeführten indirekten Steuern gleich, sondern trifft eine Anordnung für den Fall, daß solche indirekten Steuern nicht in die staatlichen Kassen, sondern an eine andere Stelle fließen. 8 7 ist auf Pflichtexemplare demnach nicht anwendbar, Wohl aber ist es 8 8, der ganz allgemein von Steuern, direkten und indirekten, spricht, wodurch er seine Gültigkeit auf die im 8 14 genannten öffentlichen Abgaben ausdehnt. In ihm heißt es, daß im Rückstände verbliebene oder kreditierte Steuern »ver jähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerech net, in welches ihr Zahlungstermin fällt«. Modifiziert ist nun wiederum die Anwendbarkeit des 8 8 insofern, als dessen Wort laut sich nur auf »zur Hebung gestellte« Steuern usw. bezieht. Das »Zur-Hebung-stellen«, eine juristisch genau umgrenzte Hand lung, ist — wenn ich mich so ausdrücken darf — die Konkreti sierung der abstrakten Steuerforderung, d. h. die Feststellung und Mitteilung des von dem bestimmten Einzelnen zu entrichtenden Steuerbetrages. Die Pflichtexemplare bedürfen jedoch einer sol chen Konkretisierung nicht erst. Denn der Wortlaut der un streitig gültigen Kabinettsordre vom 28. Dezember 1824 (Ges.- Samml. 1825, S. 1) geht dahin, jeder Verleger solle schuldig sein, zwei Exemplare seiner Verlagsartikel, und zwar eins an die große Bibliothek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität der Provinz, in der er wohnt, unentgeltlich ein zusenden. Dieser Wortlaut macht jede Aufforderung der Biblio theken an die Verleger rechtlich überflüssig. Die Kabinetts ordre schreibt nicht nur Pflichtexemplare überhaupt vor, son dern stellt sie zugleich »zur Hebung«. Dasselbe tun auch die entsprechenden gesetzlichen Bestim mungen in den drei oben genannten neupreußischen Provinzen. 945
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