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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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233 9 234 wenden müssen, daß der Verleger alle Zahlungen vor ertheiltem > Imprimatur auf seine Gefahr leistet. In dem unter 6. gedachten Falle aber kommt es darauf an, einen billigen Maßstab der Entschädigung des Verlegers für einen zu hoffenden, seinem Betrage nach aber ungewissen, Gewinn auf zustellen. Dieser kann im günstigsten Falle bis zum vollständi gen Absatz der ganzen Auslage um den gleich anfangs gestellten Buchhändlerpreis (zwei Drittel des Ladenpreises) ansteigen, im ungünstigen, nämlich beim völlig unterbleibenden Absatz, nicht nur auf Nichts herabsinken, sondern sogar zum Verlust derDruck- kosten und des bezahlten Honorars werden. Ungeachtet sonach der gehoffte Gewinn sogar unter Null sinken kann, und durch schnittlich ebensoviel Gründe der Wahrscheinlichkeit für dieses schlimmste, als für das bestmögliche Resultat des Verlagsunter nehmens anzunehmen sind, so hat es doch billig und angemessen geschienen, das arithmetische Mittel zwischen gar keinem, jedoch nicht in baaren Verlust übergehenden und dem größtmöglichen Ge winn , also eine Entschädigung nach dem halben, meistens dem Buchhändlerpreise zu berechnenden, Erlös aus der ganzen Auf lage, insofern diese noch vorhanden wäre, und jedenfalls aus den noch unverkauften Exemplaren, als Maßstab anzunehmen, wo durch die Entschädigung um desto reichlicher wird, je später die Hinwegnahme nach der Gestattung des Vertriebes erfolgt und je mehr Exemplare schon verkauft sind. Uebrigens wird aber diese Art der Entschädigung in allen Fällen den Ersatz der Druckkosten und des gezahlten Honorars nicht nur vollkommen decken, sondern meistentheils nicht unbedeutend noch übersteigen. Hierauf beruht die Bestimmung tz. 26. über die dem Verleger in dergleichen Fällen zu gewährende Entschädigung. Es müssen dabei nicht blos bei ihm selbst, sondern auch bei inländischen Sor timentshändlern Vorgefundene Exemplare mit in Berechnung kom men, weil diese sie nur unter der Bedingung eigenen weitern Vertriebs zu erhalten pflegen, und daher auf besondere Vergütung nicht Anspruch haben, wie die übrigen im §. genannten Personen, welche die Exemplare wirklich käuflich an sich brachten, und nach dem dafür bezahlten Preise zu entschädigen sind. In der Regel werden übrigens die Maßregeln gegen eine nach erhaltener Ver- tricbserlaubniß bereitsversendeteSchrifl nicht weiter erstreckt wer den, als auf Vertriebsverbot und Hinwegnahme der im Jnlande sich vorsindenden Exemplare. Solchenfalls werden auch nur diese den Gegenstand der Entschädigung bilden können. In den selte nen Fällen aber, wo es bedenklich scheint, das Schicksal der ins Ausland gesendeten den Maßregeln der dortigen Regierungen zu überlassen, und daher auch eine Hinwegnahme der ins Ausland versendeten Exemplare in den dortigen Sortimentsbuchhandlungen durch Requisition an die dortigen Behörden verfügt wird, werden auch die dabei erlangten Exemplare einen Gegenstand der dem Verleger zu leistenden Entschädigung bilden müssen. Ebenso hat es billig geschienen, dem Verleger eine angemessene Frist zur eigenen Wiedcrherbeischaffung der ins Ausland versendete» Exem plare einzuräumen, und die innerhalb derselben abgeiieferten ihm zu vergüten, wenn die Regierung deren Beschlagnahme zu veran lassen nicht für nöthig erachtet hat. Uebrigens wird sich ein Verleger einer über 20 Bogen betra genden Schrift, dafern ihm Zweifel darüber beigehen, ob sie nicht anstößig werde befunden werden, nach ß. 2 den Ersatz der von ihm aufgewendcten Druckkosten und des von ihm, nach Ertheilung 7r Jahrgang. der Druckerlaubnis, bereits gezahlten Honorars dadurch, daß er sie zur Censur bringt, sichern und dadurch sich in den Stand setzen können, diese Kosten ohne Gefahr des Vcrlusts aufzuwenden. Zu tztz. 24 und 27. Alle diese Ausnahmen beruhen darauf, daß der Verleger nur insoweit einen Anspruch aus Entschädigung haben kann, als er selbst und der von ihm zu vertretende Drucker ihrerseits allent halben dem Gesetze gemäß gehandelt haben, und daß, so wie die Druck- und Vertriebserlaubniß der Verwaltungsbehörden nicht auch die Verantwortlichkeit vor Gericht ausschließt, eine von der Justizbehörde für strafbar angesehene Schrift nicht Gegenstand einer Entschädigung werden kann. Auch kann, wenn dem Ver leger der Vorschlag gcthan wurde, die Gründe der Anstößigkeit einer Schrift durch deren theilweisen Umdruck zu beseitigen und ihm die dadurch erwachsenden Kosten zu vergüten, der Anspruch auf ein Mehreres nicht erstreckt werden, wenn auf diesen Vor schlag nicht eingegange» wurde. Zu tz. 28. Ungeachtet die Anwendbarkeit des §. 3l der Verfassungs-Ur kunde auf derartige Fälle noch Zweifel zuläßt, so entspricht doch die im Sinne desselben hier getroffene Bestimmung jedenfalls den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen über das Verhältnis zwischen Verwaltung und Rechtspflege und über die Entschädigung wegen eines Actes der Verwaltung. Zu §. 29. n.) und c.) Ueber die Bestrafung der Buchdrucker wegen Uebertretung der Censurvorschriften gab cs bis jetzt kein anderes Gesetz, als das Mandat vom 24. April 1717, wodurch sie mit „schwerer, auch nach Gelegenheit Leibesstrafe" bedroht wurden. Nun kann aber nicht verkannt werden, daß unter den von den Druckern möglicher weise zu begehenden Uebertretungen der Vorschriften in Censur- und Preßsachen eine sehr große Abstufung der Strafbarkeit ge denkbar ist, und manche derselben sich zu mehr den Charakter der Ordnungsstrafen annehmenden Geldbußen eignen, Gefängnisstrafen aber nur für schwerere Fälle Vorbehalten bleiben müssen, wenn dieser Theil der Polizeigesetzgebung mit dem Geiste der neuen Strafgesetze in Einklang gebracht werden soll. Es muß daher in einem neuen Gesetze dem richterlichen Ermessen der Polizeibehörden ein möglichst freier Spielraum gelassen werden, und insonderheit bei beharrlicher Wiederholung einer geflissentlichen Hinterziehung der Censur oder bei besonders anstößigem Inhalte der ohne gesuchte oder sogar nach verweigerter Druckerlaubnis gedruckten Schrift eine empfindliche Steigerung der Gefängnißstrafe zulässig sein, für welche das Maß von sechs Wochen wenigstens nicht zu hoch ist. Sogar wird äußersten Falls, wenn ein Drucker durch Stra fen von fernern Uebertretungen sich nicht hat abhalten lassen, oder wenn der Bestrafte nicht selbst Eigenthümer, sondern nur verant wortlicher Vorstand derselben ist, nichts übrig bleiben, als Unter sagung des fernern Betriebs und zwar in Fällen der letztern Art nur auf solange, als nicht ein anderer und zuverlässigerer Geschäfts führer vorstellig gemacht wird. b.) Jeder der hier erwähnten Maßregeln muß der erforderliche Nachdruck gegeben und die pünktliche Ausführung und Befolgung gesichert werden. 18
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