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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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231 9 232 sungs-Urkunde und den dort auf Gegenstände und Werkzeuge von Vergehungen beschränkten Consiscalionen unterstellt werden könne (wiewohl auch bei einer anstößigen Schrift immer ein wenigstens culposcs Vergehen anzunchmen sei); vielmehr seien dergleichen Fälle lediglich eben so zu beurtheilen, wie die nahrungspolizciliche Hinwcgnahmc und Vernichtung der Gesundheit schädlicher Nah rungsmittel, womit, unbezweifelt ohne Gewährung einer Entschä digung, der §§. 31. und 53. der Verfassungs-Urkunde ungeachtet, zu verfahren sei, selbst wenn vorher irgend ein Polizeiofsiciant oder sogar eine Polizeibehörde die Waare irrthümlich für zulässig und unschädlich erklärt habe. Dieser Ansicht kommt im Hauptresultate eine dritte Meinung ziemlich gleich, welche zwar den Fall der Bestimmung K. 31. der Verfassungs-Urkunde unterstellt und, der Idee nach, eine EntschL- digungsvcrbindlichkeit des Staats annimmt, nur aber die Aufstel lung irgend eines haltbaren Maßstabes für dieselbe für nicht wohl gcdcnkbar erklärt, da der Eigenthümcr der noch unverkauften und hinwcggenommenen Exemplare nicht auch nur wahrscheinlich zu machen vermöge, daß er dieselben oder wie viele davon und zu welchem Preise er sie verkauft haben würde, indem die Erfahrung lehre, daß oft ganze Auslagen neuer Schriften unverkauft blieben, oder wenigstens späterhin der Preis derselben bedeutend herabge setzt werden müßte, weshalb jede Forderung einer höhcrn Entschä digung , als der nach dem Maculaturwcrthe, der rechtlichen Be gründung unfähig sei. Die Staatsregicrung hat in dieser Angelegenheit den Weg zu finden und zu verfolgen gesucht, welcher durch die einander gcgen- überstehcnden Rücksichten der Achtung des Privateigenthums und der Anerkennung jedes nicht nur auf strengem Recht, sondern auch auf Billigkeit beruhenden Anspruchs, so wie der insonderheit dem Buchhandel gebührenden Schonung einerseits, und möglichster Ab wendung von Ausgaben von der Staatskasse andererseits, geboten zu sein schien. Da weder die Gesetzgebung, noch Gerichtsbrauch und Wissenschaft, feste und praktisch brauchbare Normen an die Hand geben, die Verwaltung aber deren in den nicht ganz selten verkommenden Fällen nicht entbehren konnte, so wurde durch die Verordnung vom 13. October 1836 einstweilen der Grundsatz aufgestellt, nach welchem auf dem Verwaltungswege, und mit dem stillschweigenden Vorbehalte der Ausführung eines Mehrern auf dem Rechtswege, die zu leistende Vergütung normirt und ge währt werden sollte. Demgemäß ist seitdem verfahren und nur in zwei Fällen der Rechtsweg, aber zur Zeit ohne für die Kläger gewierigen Erfolg, betreten worden. Es war jedoch die Ausfüllung dieser Lücke der Gesetzgebung dringend zu wünschen, und hierauf sind der vorliegende und die folgenden Paragraphen des Gesetzentwurfs berechnet. Ihnen liegt folgende Betrachtungsweise zu Grunde: Es kann füglich dahin gestellt bleiben, ob des dagegen ausge stellten oben gedachten Zweifels ungeachtet, die Hinwegnahme der Auflage einer mit Censur gedruckten oder auch bereits wirklich mit Vertriebserlaubniß versehenen, dann aber rechtswidrig oder ge meinschädlich befundenen Schrift zum Behuf ihrer Vernichtung nach §. 31. der Verfassungs-Urkunde zu beurtheilen sei, da, dies selbst zugegeben, der Verleger nicht leicht einen rechtlich haltbaren Maßstab der Quantisicirung seiner Entschädigung würde angeben können. Denn er müßte angeben und Nachweisen können, wie viele von den vorräthigcn Exemplaren er um den von ihm gestell ten Preis verkauft haben würde, da die nach §. 31. der Verfas sungs-Urkunde zu leistende Entschädigung jedenfalls nur nach dem Verkaufswerkhc entweder der Sache selbst oder höchstens der Nu tzungen derselben, von welchen jedoch hier nicht die Rede sein kann, zu berechnen ist, cs aber von vorräthigen Exemplaren einer Schrift ungewiß ist, wie viele davon überhaupt, und ob sie alle zu dem zur Zeit dafür gestellten Buchhändlerpreise zu verkaufen sein wer den. Daher kann der §. 31. der Verfassungs-Urkunde wenigstens nicht allein hinreichcn, um die auf eine bestimmte Summe gerich tete Schlußbitte einer dergleichen Entschädigungsklage zu be gründen. Hiernächst würde man gegen wichtige Rücksichten der Gesetz gebungspolitik verstoßen, wenn man dem Verleger die volle Ent schädigung nach dem Buchhändlerpreise sämmtlicher vorräthigen Exemplare zugestchen wollte. Denn man würde ihm für den Fall der Hinwegnahmc einer Schrift die Aussicht auf den größt möglichen Gewinn davon eröffnen, ihn also zu Verlagsunterneh mungen ermuntern, von welchen er eine Unterdrückung der Schrift nicht sowohl zu fürchten, als zu hoffen hätte. Ein in jeder Hin sicht angemessener Maßstab dieser Entschädigung wird sich viel mehr nur darin finden lassen, daß der Staat n) durch das von einem seiner Organe amtlich erthcilte Im primatur den Verleger veranlaßke, die Schrift drucken zu lassen, also die Kosten der Herstellung der Auflage aufzu- wcnden, b) durch die Ertheilung der Vertriebserlaubniß aber eine, wenn auch ihrem Umfange nach noch ungewisse Hoffnung auf ei nen Gewinn gewährte, dessen Maximum im Fall des Ab satzes der ganzen Auflage um den für jetzt gestellten Buch händlerpreis eingetreten sein würde. Darum kann aber auch in dem unter ». gedachten Falle der Anspruch kein höherer sein, als der Ersatz der Dcuckkosten. Er kann, streng genommen, auf das Honorar des Verfassers nicht erstreckt werden, weil der Anspruch des letztem auf ein Honorar durch den Verlagscontract und die Möglichkeit der Erfüllung des selben bedingt ist, diese aber, da der Contract auf Veröffentlichung einer Schrift durch den Buchhandel gerichtet ist, dann nicht Statt finden kann, wenn sie von der Staatsgewalt untersagt wird, und weil daher der Verleger theils cs sich selbst beizumcsscn und den Verlust über sich ergehen zu lassen haben würde, wenn er vor er haltener Erlaubniß zum Vertriebe der Schrift Honorar be zahlte, theils das dennoch bezahlte Honorar, wegen des ohne sein Verschulden unerfüllbar gewordenen Verlagscontracts, vom Ver fasser zurückfordern kann. Allein Gründe eines hohen Grades von Billigkeit, so wie der Schonung des literarischen Verkehrs, empfehlen die ß. 25. ent haltene Bestimmung. Denn wäre, welcher Fall häufig genug Vor kommen kann, und von dem Verleger kaum immer zu vermeiden sein wird, das Honorar ganz oder zum Theil nach erlangtem Imprimatur, wiewohl vor erhaltener Vertriebserlaubniß bezahlt worden, so würde dessen Wiedererlangung nicht nur, wenigstens in sehr vielen Fällen, factischen Schwierigkeiten unterliegen, son dern es tritt hierbei auch die wichtige Rücksicht ein, daß viele Schriftsteller das Honorar nicht bis zum vollendeten Abdruck der ganzen Schrift und der Ausstellung des Vertriebscheins entbehren können, und daher abschlägliche Zahlungen darauf nach Maßgabe des zu den einzelnen Theilen der Schrift crtheilten Imprimatur so wenig als möglich zu erschweren sind. Nur dabei wird es be-
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