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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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229 9 230 wendenden Sorgfalt zu treffen, dadurch die schleunigste Ausfer tigung des Vertriebschcins zu unbedenklichen Schriften zu ermög lichen , und so zugleich die Zeit zur unaufhältlichcn Prüfung der ihrem Inhalte nach schwicrigern zu gewinnen wissen werden, und so wird sich den Ansprüchen sehr vieler Fächer der Literatur auf freie Bewegung in anderer Weise und ohne wesentliche Störung des buchhändlerischen Betriebs genügen lassen. Uebrigens wird die schon jetzt auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Abgabe eines Freiexemplars auch bei den von nun an der Censur nicht weiter unterliegenden Schriften, für den Zweck ihrer Prüfung vor Ertheilung der Vertriebserlaubniß und ihrer oft auch späterhin noch nöthigen Einsicht beizubehalten sein, und ist deshalb auf das oben zu §. 10. Gesagte Beziehung zu nehmen. Die Bestimmung unter c. endlich tritt an die Stelle der bisherigen Censur im Auslande gedruckter inländischer Verlags artikel und rechtfertigt sich übrigens durch die Erwägung, daß durch den Druck eines solchen im Auslande die preßpolizeiliche Aussicht der inländischen Behörden nicht ausgeschlossen werden kann, ja außerdem sogar das Interesse der inländischen Buch druckereien sehr bedroht sein würde. Die am Schlüsse des §. enthaltene Modisication dieser Be stimmung hat ihren Grund in einem dringenden Anträge der Leip ziger Buchhändler und in dem Umstande, daß Sächsische Verlags- ortc und Buchhändlersirmen häufig und oft sogar ohne Vorwissen dieser Handlungen auf im Auslande erschienenen Schriften aufge führt werden, ungeachtet die genannte inländische Buchhandlung nicht wirklich Theil an dem Verlage hat, sondern cs nur geschieht, um den Vertrieb des Artikels und dessen Beziehung über Sachsen und namentlich über Leipzig zu erleichtern. Ungeachtet in derglei chen Fällen eigentlich wenigstens eine genaue und bezeichnende Angabe dieses besondern Sachverhältnisses auf dem Titel einer jeden solchen Schrift, außerdem aber die Auswirkung einer Vcr- triebserlaubniß zu verlangen wäre, so findet dies doch mancherlei Schwierigkeiten, und würde dem der möglichsten Schonung be dürfenden Sächsischen Buchhandel, besonders dem Speditions- und Commissions-Geschäft mancherlei Störungen bringen. Zu §. 21. -0 So wie die Verantwortlichkeit der Behörden, die im Bereiche ihrer amtlichen Wirksamkeit etwas drucken lassen, die Censur ent behrlich macht, so bedarf es dazu aus dem nämlichen Grunde auch nicht der Einholung einer Vertriebserlaubniß. d) Am Schlüsse der Erläuterung zu §. 5. ist bereits dieser klei nern Preßerzeugnisse und der Ausnahme gedacht worden, die in Betreff ihrer von den Censurvorschriften auf dem Verordnungswege gemacht werden soll. Eine hinreichende Bürgschaft gegen Miß brauch der Presse dadurch, gewährt entweder die Bezeichnung und die hierdurch sichergestcllte Verantwortlichkeit des Druckers, oder, wo diese fehlt, die im Allgemeinen oder besonders erthcilte Druckerlaubniß des Censors und die dadurch von ihm übernom mene Verantwortlichkeit. u) Die Herausgabe von Zeitungen und andern auf möglichst schnelle Veröffentlichung berechneten Zeitschriften würde durch die Einholung der Vertriebserlaubniß und zwar zu jedem einzeln aus- ^ zugebenden Blatte oder Hefte zu sehr erschwert werden. Diese kann jedoch durch die dazu ertheilte Concession als entbehrlich an gesehen werden, deren Widerruf jede mißbräuchliche Gebahrung zur Folge haben würde, vorausgesetzt, daß, wie cs bei Zeitschrif ten überhaupt allemal geschehen muß, das einzelne Stück der Zeit schrift der Censur unterlegen hat. Da diese bei einer im Inlands erscheinenden aber im Auslande gedruckten Zeitschrift" nicht mög lich ist, so muß bei einer solchen an die Stelle der Druckerlaubniß eine specielle Ausgabeerlaubniß zu jedem dem Censor vorzulcgen- den Stücke oder Blatte treten. Au §§. 23., 25. und 26. Ungeachtet der größten Sorgfalt bei Prüfung der Schriften, zu welchen die Druck- oder Vertriebserlaubniß gesucht wird, wird in manchen Fällen dennoch deren Unterdrückung zu verfügen sein. Allerdings kann sie zunächst durch Mangel an Aufmerksamkeit, Umsicht und Festigkeit auf Seilen des Censors veranlaßt werden. Allein auch der umsichtigste und gewissenhafteste Censor kann ir ren, und sich unzulässige Stellen einer Schrift auf zu entschuldi gende Weise entgehen lassen. Die Staatsregicrung muß daher Bedenken tragen, gegen die Censoren eine zu große Strenge anzu- wendcn, theils weil sich sodann nicht leicht in jeder Hinsicht geeig nete Männer zu diesem Geschäft finden würden, theils weil da durch die besonders unerwünschte Wirkung einer zu großen Acngst- lichkeit und zu weit getriebenen Bedenklichkeit der Censoren her beigeführt werden würde. Es gibt aber auch Fälle, in welchen der Censor von seinem Standpuncte aus die Unzulässigkeit einer Schrift und einzelner darin enthaltener Stellen gar nicht zu er kennen vermag, sondern dieselbe entweder nur der höher» Behörde erkennbar ist, oder erst später cingetrctene oder bekannt gewordene Verhältnisse und Rücksichten (besonders der auswärtigen Politik) diese Unzulässigkeit bedingen, und unabweisliche Rücksichten die Unterdrückung der Schrift nölhig machen. So wenig es nun bestritten worden ist, daß dem Staate das Recht zustehe und zugleich die Verbindlichkeit obliege, dergleichen Schriften der öffentlichen Verbreitung zu entziehen, himvegnehmcn und vernichten zu lassen, so gethcill sind die Meinungen darüber, ob und inwiefern der Staat dann zur Entschädigung verbun den sei. Von den beiden äußersten Meinungen nimmt die eine an: der Staat habe in dergleichen Fällen dem Eigenthümer die ganze Auf lage der Schrift um den Buchhändlcrpreis abzukaufen; die andere aber leugnet jede rechtliche Verbindlichkeit des Staats zur Ent schädigung. Jene erstcre Meinung wird hauptsächlich darauf gegründet, daß der Staat die durch seine Organe zum Druck oder sogar schon zum Vertriebe einer Schrift ertheilte Erlaubniß nicht wieder zu rücknehmen könne, und daher, wenn er sich dennoch zur Unter drückung der Schrift genbthigt sehe, dafür, wie für jedes andere für seine Zwecke in Anspruch genommene Privateigenthum, volle Entschädigung leisten müsse, mithin der Fall des tz. 31. der Ver fassungs-Urkunde cintrete. Jene zweite äußerste Meinung bestreitet zuvörderst die An wendbarkeit dieser Stelle der Verfassungs-Urkunde deshalb, weil der Staat die anstößige Schrift nicht zu Erreichung eines seiner Zwecke bedürfe und verwenden wolle, sondern er sie als gemein- schädlich zu vernichten verpflichtet und mithin auch berechtigt sei, ein solches Verfahren aber auch nicht dem 53sten §. der Vcrfas-
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