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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
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- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
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- Deutsch
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219 9 220 nen den Geist, in welchem die Sächsische Regierung Ueberwachung der Presse und insonderheit auch die Censur verwaltet wissen will. Sie behält sich aber vor, nach dem jedesmaligen Bedürf nisse diese Instructionen im Sinne des §. 6. des Gesetz-Entwurfs aufgestellten obersten Grundsatzes noch weiter auszuführcn und zu erläutern, schärfer zu begrenzen und zu ergänzen, die deshalb zu crtheilenden Vorschriften aber auch fernerhin, insoweit es mit den dabei zu nehmenden Rücksichten vereinbar ist, öffentlich bekannt zu machen. Ein Blick auf die Erzeugnisse der Sächsischen und besonders der periodischen Presse lehrt, daß die Praxis der Eensur hinter dem ihr vorgczeichneten Grade von Frcisinnigkeit wenig stens nicht zurückgeblieben ist, und jederzeit wird die Regierung geneigt bleiben, gegründet befundene Beschwerden, deren bisher nur wenige vorgekommen sind, abzuhelfen. Es wird aber auch fernerhin festgehalten werden, daß auf allen Gebieten menschli cher Geistesthätigkcit der Fortschritt durch Freiheit der Bewegung bedingt ist; daß es daher nicht einmal in den wohlverstandenen Interessen des Staates liegt, der wissens chaftlichc» For schung und Erörterung irgend Grenzen zu setzen; daß selbst der Jrrthun zur Wahrheit führt, für welche es dem Staate, als solchem, ohnehin an einem Maßstabe fehlt; daß er selbst von einer leidenschaftslosen und ruhigen Würdigung seiner eige nen Einrichtungen und Maßregeln, so wie der amtlichen Wirk samkeit seiner Organe nur Nutzen ziehen kann; daß sogar die öffentlichen Angelegenheiten auswärtiger Staaten, insofern cs ohne Verletzung ihrer Würde geschieht, in das Gebiet freier Erörterung gezogen werden dürfen, so lange die Regierung hof fen kann, dadurch ihr gutes Vernehmen mit andern Regierungen nicht gestört zu sehen, oder den dennoch von ihnen etwa gefun denen Anstoß auf dem Wege der Verständigung und unter Be rufung auf Grundsätze des Bundes - oder Völkerrechts zu besei tigen ; daß aber, unbeschadet der Freiheit wissenschaftlicher For schung und Erörterung, Religion und Kirche, desgleichen Zucht und gute Sitten in Ehren gehalten, und die ihnen gebührenden Rücksichten allenthalben unverletzt bleiben müssen; daß insonder heit der Presse nicht gestattet werden darf, Ungehorsam zu pre digen, zur Auflehnung gegen das Gesetz und die bürgerliche Ordnung aufzurcgen, Leidenschaften und unsittliche Begierden zu entflammen, den Sinn für Sittlichkeit und Anstand zu ver leugnen und abzustumpfen; daß neue Preßcrzeugniffe dieser Art nicht entstehen dürfen, die Verbreitung früher entstandener dergleichen aber, besonders in den Kreisen, wo sie vorzugsweise schaden können, möglichst zu verhindern sei; daß endlich vor al lem auch der Ehre und dem guten Namen, der Persönlichkeit und dem Frieden der Familien ein kräftiger Rechtsschutz schon auf präventivem Wege gebühre. Eine in diesem Sinne verwaltete Beaufsichtigung der Presse wird im Geiste der Verfaffungs - Urkunde die persönliche Freiheit auch rücksichtlich des Gebrauchs der Presse als die Regel bestehen lassen, und sie nur denjenigen Beschränkungen unterwerfen, wel chen zur Aufrechthallung von Recht und Ordnung, öffentlicher Sicherheit und Wohlfahrt jede Art der persönlichen Freiheit, mit hin auch die des Gebrauchs der Presse, im Staate unterworfen sein muß. Zu §§. 7. und 8. Die Erreichung des vorangedeuteten Zweckes wird wesent lich gefördert werden durch die nach diesen beiden A beabsich tigte Organisation der Censurbehörden und Feststellung des bei ihnen Statt findenden Verfahrens, wonach künftig in Ceniursachcn nur zwei Instanzen bestehen, alle Entscheidungen über die Unzu lässigkeit einer Schrift oder einzelner Stellen derselben schon in erster Instanz in die Hände einer coUegialisch organisirtcn Be hörde gelegt, und gegen diese Recurse an die oberste Behörde zu gelassen werden sollen. In Folge dessen wird sich der Wir kungskreis der einzelnen Sensoren darauf beschränken, Schriften ! entweder für zulässig zu erklären und solchenfalls sofort die Druckerlaubniß dazu zu ertheilen, oder ihre dagegen gefundene Bedenken zwar dem Drucker zu eröffnen, jedoch, wenn dieser, der Verleger oder der Verfasser sich nicht bereit erklären, dieselben durch Abänderungen zu beseitigen, die Entscheidung der collegi- alischen Censurbehörde einzuholen. Auch in mehrcrn andern Staaten bestehen nur zwei Instan zen für die Censur. Sie scheinen nicht nur ausreichend, son dern wegen dadurch bezweckter größerer Einfachheit und Be schleunigung sogar zweckmäßiger, als drei Instanzen. Durch die nunmehr den Sensoren anzuweisende Stellung wird dem der Cen sur häufig gemachten Vorwürfe begegnet werden, daß dabei dem möglicherweise befangenen einseitigen und zu ängstlichen Urtheile eines Einzelnen zu viel eingeräumt werde. Zugleich wird da durch eine größere Einheitlichkeit der Grundsätze erlangt werden. Der Sensor erhält dadurch öfter, als bisher, Gelegenheit, die Ansichten der collegialen Censurbehörde kennen zu lernen, was ihn um desto mehr vor zu weit getriebener Bedenklichkeit bewah ren wird, die oft nur aus Ungewißheit über die Ansichten der höhern Behörde hervorgeht. Zugleich erhält durch die Bestim mungen des 7. Z. der Antrag unter I. in der Beilage zu der ständischen Schrift vom 29. Novenber 1837 Erledigung, daß die Entscheidungen in Preß- und Censursachen nicht ohne Ent scheidungsgründe ertheilt werden möchten. Die nähern Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Censurbehörden sind der Verordnung vorzubehal- tcn. Im Wesentlichen werden cs folgende sein. Mit der Verwaltung der Censur in erster Instanz mit Hülfe der Ccnsoren werden die Kreisdirectionen beauftragt, und ihnen für diese Geschäfte einige solche Mitglieder beigegeben werden, welche als Schriftsteller, Sensoren oder auf andere Weife ihre Befähigung zu diesem Berufe bewährt haben. Sie können je doch zugleich zu Sensoren bestellt werden, haben aber bei den Beschlüssen in den von ihnen als Sensoren besorgten Angelegen heiten kein Stimmrecht. Um einerseits der Censur möglichste Einheitlichkeit zu ver schaffen, andererseits aber auch gewisse Drucke, wo es vorzugs weise auf Beschleunigung ankommt, und hauptsächlich LocalrüÄ- sichten einschlagen, nicht zu sehr aufzuhalten, und diesen Local rücksichten die gehörige Würdigung zu sichern, soll die Censur auch fernerhin in Central- und Localcensur zerfallen. Central- censoren sollen wie bisher, an den Orten, wo die Kreisdirectio- ncn ihren Sitz haben, und zwar in solcher Anzahl bestellt wer den, wie erforderlich ist, damit alle daselbst zur Censur gelan gende Schriften ohne Aufenthalt des Drucks censirt werden kön nen. Nach den Vorschlägen der Kreisdirectionen sollen aber auch an solchen Orten, wo das Bedürfniß sich zeigt, und dazu gehörig befähigte Männer vorhanden sind, für bestimmte Fächer Centralccnsoren bestellt werden. Localcensoren sollen an allen
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