Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18400131
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184001318
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18400131
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-01
- Tag1840-01-31
- Monat1840-01
- Jahr1840
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
213 9 214 großen Theil nuf criminalrcchtlich nicht strafbare Aeußerungcn und Veröffentlichungen gemcinschädlichec Art Strafen und zwar, wenn sic von Erfolge sein sollen, sehr harte Strafen gesetzt werden. Diese Aufgabe ist bei der großen Mannichfal- rigkcit der gedenkbaren Falle schon ihrer Natur nach eine sehr schwierige, und, wie die Beispiele der in andern Staaten da mit gemachten Versuche zeigen, hat man dabei sich meisten- thcils begnügen muffen, dem richterlichen Ermessen einen sehr weiten Spielraum zwischen einem niedrigsten und höchsten Strafmaß anzuweisen. Uebrigens lehrt die Erfahrung in andern Staaten, daß weder die Androhung der härtesten Strafen, noch deren Anerkennung und Vollstreckung den Zweck der Abschreckung sonderlich erreicht und daß cs schwer und vielleicht unmöglich sein mag, Strafbestimmungen über den Mißbrauch der Presse zu erfinden, die nicht nach Zeit und Umstanden entweder vermöge zu großer Härte oder zu großer Milde ihren Zweck verfehlen. Endlich ist nicht außer Acht zu lassen, daß strenge Geld- und Gefängnißstrafcn ge gen Verleger und Drucker, besonders auch in Verbindung mit den sodann nicht zu entbehrenden Eautionsbestellungen, von dem nachtheiligsten Einfluß auf den Buchhandel und das Buchdruckergewerbe sein müssen — eine Rücksicht, welche besonders für Sachsen eine überaus wichtige ist. Daher sind Prävcntivmaßregeln gegen den Mißbrauch der Presse auf keine Weise entbehrlich zu machen. Damit die Regierung ihrer Verantwortlichkeit für die innere und äu ßere Sicherheit und für die Wohlfahrt des Staates genügen könne, müssen ihr auch die Mittel dazu und daher die Gewalt verbleiben, Angriffe darauf nicht blos zur Bestrafung durch die Gerichte zu bringen, sondern sie auch zu verhin dern. Es ist aber in der That nicht abzusehen, warum präventive Maßnehmungen eben gegen eine rechtswidrige und gcmeinschädliche Wirksamkeit der Presse nicht anzuwcn- dcn sein sollten, da doch deren Möglichkeit durch die tägliche Erfahrung bestätigt wird. Um aber Maßregeln der Art mit Erfolg anwcnden zu ' können, wird der Grundsatz festzuhalten sein, daß die Regie rung durch dazu bestellte Organe von dem Inhalte der aus der inländischen Presse hervorgehenbcn Schriften, wenn'auch nicht durchgehends,.Ändern, wie nachdem vorliegende».,Oc- '^etz-Entwurf für die Zukunft beabsichtigt,Ärd, nur zum kleinerM'Theile, vor dem Abd ruck e sedenfglss aber vor der Vcr öffen rl ich u ng, Kenntniß zu nehmen habe. Denn mit der Veröffentlichung ist der Schade, den eine Schrift stiften kann, wenigstens großenthcils und meistens unwiederbringlich schon geschehen, und die Unterdrückung, die Hinwegnahme der etwa dann noch vorzufindex^en Exem plare ziemlich nutzlos, ja sogar insofern oft mehr nachtheilig, weil dadurch die Neugier und der Reiz des Verbotenen angeregt und aus das außerdem vielleicht nur wenig gelesene Prcßer- zeugniß hingelenkt wird. Eine solche Einrichtung wird nicht nur von der auswärti gen Politik, insonderheit eines minder mächtigen Staates, sondern auch von der Sorge für dessen innere Sicherheit und Wohlfahrt, ja selbst für den Rechtsschutz des einzelnen - Staatsbürgers geboten. Denn was, kann ,das Verbot und die. Hinwegnahme einer bereits veröffentlichten Schrift nützen, durch welche direct oder indircct zum Ungehorsame aufgeregt, die Achtung für das Heilige, für Religion und Sittlichkeit untergraben, die Unschuld vergiftet, ein guter Rame ge brandmarkt, das Glück und der Friede von Familien gestört worden ist? Mögen späterhin immer die strengsten Strafen und Un terdrückung der Schrift erfolgen, die gefährliche, verderbliche Wirkung der Schrift wird dadurch nur zum kleinsten Theile wieder gut gemacht. Nicht alle Wunden, die die Presse schlägt, vermag sie wieder zu heilen. Hiernach allenthalben ist der vorliegende Gesetz-Entwurf berechnet. Er gewährt insofern der Presse ein größeres Maß von Freiheit, als die Eensur (§. 1.) nur in soweit beibchalten werden soll, als cs die Bundcsgesetze unerläßlich machen, läßt tz. 20. eine Prüfung der Schriften nach dem Abdrucke, aber vor deren Veröffentlichung eintreten, und macht diese von der Einholung einer Vertriebserlaubniß ab hängig. Letzteres mußte auch in Betreff der wirklich censir- ten Schriften geschehen, theils deswegen, weil eine gehörige Beurkundung der Beobachtung der Eensurvorschristcn zur eige nen Sicherstellung der Drucker und Verleger nöthig ist, theils weil erst nach dem wirklichen Abdruck ersehen werden kann, ob dieser dem censirten Manuskripte treu ist, theils weil, bei der bestmöglichen Organisation der Eensurverwal- tung, wenn dadurch der literarische Verkehr nicht zu sehr be schränkt werden soll, das Imprimatur des einzelnen Ecnsors, auf welches der Druck auch fernerhin Statt finden soll, der Regierung oft nicht völlig ausreichende Gewähr der Unbedenk lichkeit einer Schrift zu geben vermag, da der Eensor nicht immer auf dem Standpunkte der Behörde steht. Dagegen waren nun aber allerdings genügende Garantien gegen Mißbrauch der den betreffenden Verwaltungsbehörden cingeräumtcn Amtsgewalt aufzusuchen. Man hat sie zu fin den geglaubt Hin ihrer allgemein strengen Verantwortlichkeit und dem, wegen der Eensur §. 7. gesetzlich geordneten, auf dem Verordnungswegc noch näher zu bestimmenden " Jnstanzcnzugc; b) in der coI legialischcn Organisation der unterste Een- surinstanz, bei welcher der einzelne Eensor das Impri matur zwar ertheilen, aber ohne collegialische Entschei dung nicht verweigern kann (tz. 8.); e) in der theils durch das Gesetz (§. 6. des Entwurfs), theils durch Veröffentlichung der Eensorcninstcuctionen hcrbcizuführenden Publicität der Grundsätze, welche bei der Eensur und der Erthcilung der Vertricbserlaub- niß zu beobachten sind- Endlich sind die dem Privateigenthum gebührenden Rück sichten gewahrt worden durch die H. 23. flg. enthaltenen Be stimmungen über die den Verlegern eintcetendcn Falls aus der Staatscasse für himveggenommene Schriften zu leistenden Entschädigungen. Hierdurch und durch die übrigen Bestimmungen glaubt die Regierung die Zusicherung ß. 35. der Verfassungs-Ur kunde zu erfüllen, indem durch den Gesetz-Entwurf aller dings „die Freiheit der Presse unter Berücksichtigung der „Vorschriften der Bundesgesetzgebung und der Sicherung ge- „gcn Mißbrauch als Grundsatz ausgestellt" und in der That, wie sich aus den Erläuterungen zu den einzelnen Paragra-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder