Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18400131
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184001318
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18400131
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1840
- Monat1840-01
- Tag1840-01-31
- Monat1840-01
- Jahr1840
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
211 9 212 jenen oder noch zu erlassenden Gesetzen zu behandeln. Wenn aber dergleichen Schriften irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese, im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundes staaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden. §. 3. wird in Bezug aus die oben angegebenen Classen von Schriften die gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Drucks bereits verwirklichten Mißbrauche und Ver gehungen für unzureichend erklärt. tz. 6. wird die Bundesversammlung ermächtigt, dann, wenn Beschwerden einer Bundesregierung bei der andern über eine Druckschrift Erledigung nicht gefunden haben, diese Beschwer de commissarisch untersuchen zu lassen, und, wenn sie begrün det befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der Schrift zu verfügen, dieselbe Verfügung aber bei den §. 1. gedachten Elassen von Schriften sogar ohne vorhcrgegangene Aufforderung aus eigener Autorität zu treffen, und die Bundesregierungen sind verpflichtet, dergleichen Aus sprüche, von welchen keine Appellation Statt findet, zu voll ziehen. Durch diese Bestimmungen ist die Sächsische Regierung s) verbindlich gemacht, für die in täglichen Blättern oder hcftweisc erscheinenden, sowie die nicht über zwanzig Bogen im Druck betragenden Schriften dic Eensur fort- bestehen zu lassen, dagegen U) wegen der Maßregeln in Betreff anderer Schriften zwar nicht beschränkt; sie ist aber c) für darin verkommende Angriffe gegen andere Bundes staaten diesen und der Gesammtheit des Bundes ver antwortlich, und hat ck) wenn sic verkommenden Beschwerden nicht selbst abhilft, das Einschreiten der Bundesversammlung zu erwarten. Sonach ist es thunlich, die bisher in Sachsen im Allgemei nen bestandene Eensur auf die ihr nach dem Bundesschlusse zu unterwerfenden Schriften zu beschränken (§. 1: des Gesetz- Entwurfs), ja davon sogar noch diejenigen auszunchmcn, bei welchen sich „ein Vorwissen und eine vorgängigc Genehm haltung dcrLandesbehörden" auch ohne die mit dem Ausdrucke „Eensur" bezeichncte Einrichtung annehmen läßt(§. 5- des Ges. Ent.), und der Eensur eine veränderte und neue Ga rantie gegen Willkühr gewährende Einrichtung zu geben <U. 7. und 8.); aber deren völlige Aufhebung oder noch weitere Bcschrän kung kann auf keine Weise in Frage kommen. Dagegen würde cs, nach den wörtlichen Bestimmungen des Bundcsschlusses, an sich allerdings thunlich sein, wie in einigen andern Staaten des Deutschen Bundes, welche vor dem Er scheinen dieses Bundcsschlusses dergestaltigc Einrichtungen bereits getroffen hatten, wegen der nicht periodisch oder heft- weise erscheinenden Schriften von größcrm Umfange blos gerichtliche Verfolgung und Bestrafung cintretcn zu lassen. Allein, — selbst abgesehen von allen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten einer nach der Form und Bogenzahl der Schriften getheilten Eompetcnz der Justiz- und der Verwal tungsbehörden, abgesehen davon, daß cs in Sachsen, dessen literarischer Verkehr den der übrigen Mittlern und kleinern Bundesstaaten an Lebhaftigkeit und Bedeutung so weit über ragt, der Regierung sodann schwerlich gelingen würde, ihrer Verantwortlichkeit gegen den Bund und dessen einzelne Glie der immer zu genügen, und das eigene Einschreiten des crstcrn in allen Fällen abzuwcnden — würde die Verweisung der Maßregeln gegen Prcßmißbräuche, selbst nur rücksichtlich der über 20 Bogen betragenden Schriften, an die Justizbehörden in Sachsen deshalb den größten Bedenken unterliegen, weil sic nicht ohne eine tiefcingreifende Abänderung der bisherigen Gesetzgebung möglich wäre, wonach von jeher und insonderheit auch nach den neuerlichen ausdrücklichen Bestimmungen des Eompctenzgesetzes vom 28. Januar 1835 §. 13., die Un tersuchung und Bestrafung der Handlungen oder Unterlas sungen gegen Polizeigesetze, mithin auch des Mißbrauchs der Presse, insoweit nicht wirkliche Verbrechen dabei Vorkommen, insonderheit aber die Unterdrückung anstößiger Schriften, vor die Verwaltungsbehörden gehört. Jede Abänderung hierin würde daher gegen die Bestimmungen eines zur Vollziehung des §. 49. der Vcrsassungsurkunde zwischen Regierung und Ständen vereinbarten Gesetzes laufen, und die dadurch geord neten Grenzen zwischen Rechtspflege und Verwaltung wesent lich und mit unübersehbaren Störungen organischer Einrich tungen verrücken. Allein diese Abgrenzung beruht auch auf sehr erheblichen, in der Natur der Sache und dem Wesen der Rechtspflege lie genden Gründen. Denn der Grund zur Verhinderung der Verbreitung einer Schrift, wie rechtswidrig sie übrigens auch wirklich sein möge, liegtnichtsowohl inihrer Rech tsw id rig - keil, als in der Schädlichkeit ihrer Verbrei tung. Die Justizbehörden haben aber überall nur über Rechtmäßigkeit und Rcchtswidrigkcit zu entscheiden und wirk liche Verbrechen zu bestrafen. Beurthcilung der Nützlichkeit oder Schädlichkeit und insonderheit der Gcmeinschadlichkeit liegt ganz außerhalb ihrer Stellung und ihres Wirkungskreises; sie ist vielmehr durchgängig Sache der Verwaltung. Man würde daher die Justizbehörden in ein ihnen fremdes Gebiet versetzen, wenn man, um dadurch die Freiheit der Presse sicherer zu stel len, die Entscheidungen über deren Mißbrauch und zwar ! nickt nur gegen die Personen, sondern auch gegen die Schris- m, an di Gerickte verweisen wolle Zugleich würden d ! durch man schwer zu lösende Schwierigkeiten erwachj a. So"'"l zuvörderst die Entschüdung über die U>,Erdrückung von Schriften anlangt, so ist ts unmöglich, genügende ge setzliche Vorschriften aufzustellen, nach welchen Justizbe hörden über die Gememschädlichkcit einer Schrift zu ent scheiden vermöchten, eben wcilGemcinschädlickkeit kein Rechts begriff ist, und mit Recht und Unrecht, als womit alle Rechtspflege es ausschließlich zu thun hat, nicht immer in ei nen Punkt zusammenfällt. Weit mindern Schwierigkeiten und Bedenken unterliegt es zwar an sich, die Bestrafung Derjenigen, welche an der Abfassung oder Verbreitung einer anstößigen Schrift Theil haben, den Justizbehörden zuzuwei sen, wie cs ohnehin jetzt schon der Fall ist, wenn dadurch wirkliche Eriminalgcsetze übertreten worden sind. Allein ein Repressivsystem der Maßregeln gegen Preßmißbräuchc muß darauf berechnet sein, von deren Verübung auch insoweit ab- zuha'ten, als eine Sckrift nicht wirklich gegen Bestimmung der Eriminalgesetze läuft, sondern nur den Charakter der Gc- meinschädlichkeit trägt. Es müssen daher und zwar zum
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder