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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1907
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- Deutsch
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109, 14. Mai 1907. Mchtamtlicher Teil. Bürj-nblatt s. d Dych». Duchhondkl 4897 Die Übersetzung muß in einem der beiden Länder er schienen sein. Behufs des Genusses des obengedachten ausschließlichen Rechts ist es erforderlich, daß die genehmigte Übersetzung inner halb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerks an gerechnet, vollständig erschienen sei.« Diese ziemlich engherzige Bestimmung entsprach weniger dem französischen Urheberrecht als dem deutschen. Das französische Urheberrecht stand schon damals auf dem Stand punkt der Gleichstellung von Übersetzung und Nachdruck, während sich das deutsche noch nicht zu dieser Anerkennung hatte entschließen können. Durch die Pariser Zusatzakte zur Berner Literar- Konvention wurde die Bestimmung außer Kraft gesetzt; es trat an ihre Stelle die Vorschrift in Artikel 5, wonach den einem der Verbandsländer ungehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht der Übersetzung zusteht, vorausgesetzt, daß innerhalb zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung des Originalwerks an ge rechnet, von der Übersetzung in einem Verbandsland Gebrauch gemacht wird, und zwar in der Sprache, in der der Schutz in Anspruch genommen wird. Hiermit war auf dem Wege zur Gleichstellung ein be deutsamer Schritt vorwärts getan, und es blieb nur die Voraussetzung zu erfüllen, innerhalb zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerks an gerechnet, eine Über setzung zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Das Reichsgesetz von 1901 sanktionierte endlich auch für das Gebiet des Deutschen Reichs die Gleichstellung von Übersetzung und Nachdruck, und der hierdurch geschaffene be dingungslose Schutz gegen Übersetzung kam zunächst den amerikanischen Staatsangehörigen in Gemäßheit der ihnen durch den bekannten Vertrag gewährten unbedingten Gleich berechtigung mit den Reichsangehörigen zu gute. Es ist bekannt, daß die französische Regierung, gestützt auf die Meistbegünstigungsklausel des Vertrags von 1883 die Gewährung des den amerikanischen Angehörigen zu gestandenen Übersetzungsschutzes verlangte und daß die Reichs regierung nicht zögerte, dieses Verlangen als berechtigt anzuerkennen. In dem Notenaustausch zwischen der franzö sischen Botschaft am Berliner Hof und dem Auswärtigen Amt des Deutschen Reichs ist die Berechtigung des Verlangens der französischen Regierung, die die Gegenseitigkeit zugesichert hatte, beurkundet. Hiernach gestaltete sich der Rechtszustand seit dem 1. Januar 1902, bezw. seit dem 13. Juli 1903 in Ansehung des Übersetzungsschutzes, wie folgt: Den Werken der französischen Staatsangehörigen stand in Deutschland der Schutz gegen Übersetzung ohne jede For malität während der Dauer des Lebens des Urhebers und während dreißig Jahre nach dessen Tode zu; er stand ihnen nicht fünfzig Jahre nach dem Tode zu, obwohl das fran zösische Urheberrecht die fünfzigjährige Schutzfrist kennt, weil ja nach dem ziemlich komplizierten Doppelsystem der Schutz dauer, das die Berner Konvention angenommen hat, bei einer Konkurrenz längerer und kürzerer Schutzdauer die letztere maßgebend war. Da nun in Deutschland der Schutz mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Tode erlischt, so war bislang die längere Dauer des Schutzes in Frank reich ohne Einfluß auf die Schutzgewährung in Deutschland. In diesem Punkt tritt nun infolge des neuen Vertrags eine Änderung ein: französische Werke sollen auch in Deutschland ebenso lange geschützt sein wie in Frankreich selbst, also nicht für die Dauer von d-eißig Jahren nach dem Tode, sondern für die Dauer von fünfzig Jahren nach dem Tode. Hiermit wird die Aufrechterhaltung des zweiten Absatzes M b'« Dkutliben Ri,chhav!>»l -4 Jahrgang in Artikel 1 des Vertrags von 1883 unmöglich. Dieser Absatz lautet: -Diese Vorteile sollen ihnen jedoch gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Ursprungslands in Kraft sind, und sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche daselbst den inländischen Urhebern gesetzlich ein geräumt ist.» Der Gedanke, daß der Ausländer in einem Staate keinen weitergehenden Schutz beanspruchen könne als der eigne Staatsangehörige, der in dem letzten Satze dieses Absatzes enthalten ist, verträgt sich mit einer Regelung, wie sie die Erstreckung des Übersetzungsschutzes auf die Dauer von fünfzig Jahren nach dem Tode zum Inhalt hat, selbst verständlich nicht. An sich würde dagegen mit einer solchen Regelung der Gedanke, daß die Schutzdauer des Heimatstaates auch für die Schutzdauer in einem Vertragsstaat maßgeblich sein solle, noch in Einklang zu bringen sein. Indessen würden sich doch wenig befriedigende Zustände daraus ergeben, wenn deutsche Werke in Frankreich nur dreißig Jahre nach dem Tode ge schützt sind, während der Schutz französischer Werke gegen Übersetzungen in Deutschland sich auf fünfzig Jahre erstreckt. Daher muß auch die Maßgeblichkeit der llsx kori für die Schutzdauer fallen. Mit andern Worten: wenn wir franzö sischen Werken für die Dauer von fünfzig Jahren nach dem Tode Schutz gewähren, so müssen wir auch ver langen, daß deutsche Werke in Frankreich für die Dauer von fünfzig Jahren nach dem Tode in Frankreich geschützt werden, trotz der kürzeren Schutzfrist des deutschen Rechts. Daß hiernach ein deutsches Werk in Deutschland zu einer Zeit in die französische Sprache übersetzt werden kann, in welcher dies in Frankreich selbst nicht möglich ist, bildet keinen Grund, von der vorstehenden Forderung abzugehen. Man wird aus dieser allerdings merkwürdigen Rechtslage nur einen Anlaß entnehmen können, auf die Ersetzung der Schutzfrist in Deutschland durch die des französischen Rechts hinzuarbeiten. Es besteht, wenn französische Werke, bezw. Werke, die in Frankreich heimisch sind, auch in Deutschland für die Dauer der Schutzfrist des französischen Rechts geschützt sind, die ernste Gefahr, daß deutsche Werke gewisser Art in erhöhtem Umfange in Frankreich verlegt werden, zu dem ausgesprochenen Zweck, in Deutschland länger geschützt zu sein, als dies der Fall wäre, wenn sie in Deutschland heimisch wären. Justizrat vr. Fuld - Mainz. Neuigkeiten des russischen Büchermarkts. (Mitgeteilt von W. Henckel.) (Vgl. Nr. 25, 27, 71, 84. 85 d. Bl.) (P. f. --- Preis fehlt.) (Schluß aus Nr. 108 d. Bl.) Popow, I., Die Duma der Hoffnungen des Volks. Die Tätigkeit der ersten russischen Duma und des Reichsrats. 85 K. Pypin, A., Geschichte der russischen Literatur. Vd. IV. 3. unver änderte Auflage. P. f. Quelle, Die, der Heimsuchungen, die von Rußland durchlebt werden. (Einführung in das Programm einer zukünftigen politischen Partei.) P. f. Radischtschew, A., Gesammelte Werke. 1. Bd. 2 R. Rakowskij, O., Reichsduma und politische Parteien. 10 K. Reformatskij, A., Unorganische Chemie. (Elementarkursus.) 4. ver besserte Auflage. Mit 7 Porträts und 102 Abbildungen. Das periodische System der Elemente. 2 R. Reichsduma, Die erste. Lfrg. 3. Die Agrarreform und das Ver pflegungswesen. Eine Sammlung v. Abhandlungen des Fürsten P. Dolgorukow, L. Kaufmanns, W. Jakuschkins. 75 K. Ruadse, W., Der Prozeß des Admirals N. Nebugatow. 1 R. 50 K. Rußlands Reichseinkünfte, verglichen mit denen anderer Staaten. 20 K. 640
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